AGB erstellen

AGB erstellen

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    Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz AGB – beschäftigt man sich bei der Gründung oder Führung eines Unternehmens nicht unbedingt vordringlich. Meist werden die AGB mehr als lästiger „Kleinkram“ angesehen. Trotzdem gibt es gute Gründe, hierauf große Sorgfalt zu verwenden. Denn nicht rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen können unangenehme Folgen für das Geschäft haben – Folgen, die sich vermeiden lassen. Wir erklären in diesem Beitrag, was zu beachten ist und wie man AGB erstellen (lassen) kann.

    AGB – Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl an Verträgen gelten sollen. Umgangssprachlich werden die AGB gerne als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Tatsächlich sind viele AGB nicht nur sehr umfangreich, sondern auch kleingedruckt, was die Lektüre nicht eben erleichtert.

    Rechtsgrundlage bilden §§ 305 bis 310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

    Das Gegenteil von AGB stellen Individualabreden dar – so werden Vertragsbestandteile genannt, die zwischen Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden oder zumindest theoretisch aushandelbar sind. Sie gelten nur für einen ganz bestimmten Vertrag, AGB dagegen für eine „Vielzahl an Verträgen“. Rechtlich wird unter „Vielzahl“ verstanden, dass mindestens drei Verträge oder eine unbestimmte Zahl an Verträgen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst sind.

    AGB erstellen – das bietet sich vor allem für Unternehmen an, die

    • häufig wiederverkehrende Verträge
    • mit einer größeren Anzahl an Kunden bzw. Geschäftspartnern
    • mit stets gleichartigen Vertragsbedingungen

    abschließen wollen. AGB zu erstellen kann hier einen Beitrag zur rechtsgeschäftlichen Effizienz leisten und Verhandlungsprozesse abkürzen. Geschäftsabschlüsse werden so erleichtert.

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    AGB erstellen: Formvorschriften

    In welcher Form muss man AGB erstellen, damit sie Vertragsbestandteil werden? Auch dazu liefert das BGB Antworten. Es besteht weitgehende Formfreiheit. So spielt es grundsätzlich keine Rolle, welche Form der Vertrag hat. Unerheblich für die Gültigkeit der AGB sind auch der Umfang und die Schriftart, in der sie abgefasst wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können, müssen aber nicht explizit textlich in die jeweilige Vertragsurkunde aufgenommen werden. Möglich ist zum Beispiel, dass sie einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden.

    Auch der inhaltliche Aufbau und die Art der Gestaltung der AGB sind nicht näher geregelt. Allerdings müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, eindeutig und verständlich abgefasst sein. Der Leser muss den Inhalt nachvollziehen können. Unnötig komplizierte Formulierungen sind zu vermeiden. Der Text sollte übersichtlich, strukturiert und gut gegliedert sein, gerade bei umfangreicheren AGB. Bei Angeboten im deutschen Sprachraum sind die AGB üblicherweise auf Deutsch zu verfassen. Eine englische oder anderssprachige Fassung genügt nicht – insbesondere nicht bei Verträgen mit Verbraucher:innen.

    Typische Inhalte beim AGB erstellen

    Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die meisten Start-ups und Unternehmen tun es aber aus praktischen Gründen. Was konkret in den AGB geregelt wird, dazu gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Der AGB-Verwender hat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur unzulässige Klauseln dürfen nicht vorgesehen sein bzw. sie werden nicht wirksam. Was in den AGB stehen sollte, hängt wesentlich von dem jeweiligen Geschäftsmodell ab. Darüber hinaus spielen rechtliche Vorgaben eine Rolle. Bei AGB im Online-Handel gehört zum Beispiel die Widerrufsbelehrung inkl. Widerrufsformular zum gesetzlich vorgegebenen Standard.

    Typische AGB-Inhalte sind Regelungen

    • zur (Mindest-)Vertragsdauer;
    • zu Kündigungsrechten und -möglichkeiten;
    • zur Haftung;
    • zu Preisen und Preisänderungen;
    • zur Fälligkeit von Zahlungen und Zahlungsfristen;
    • zu Zahlungsbedingungen;
    • zu Terminen für Lieferung und Leistung;
    • zum Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung;
    • zur Widerrufsbelehrung bei Distanzgeschäften und im Online-Handel,
    • zum Handling von Kundenbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren (siehe nächster Abschnitt)
    • zum Gerichtsstand (in AGB mit Verbrauchern ist die Bestimmung eines Gerichtsstands unzulässig, im B2B-Geschäft schon).

    AGB erstellen im B2C-Bereich

    Verbraucher sind für den Gesetzgeber besonders schutzwürdig. Deshalb gelten bezüglich der AGB besonders strenge Maßstäbe und Anforderungen. Entsprechende Pflichten für den AGB-Verwender sind in § 305 BGB definiert. Danach muss ein Verbraucher:

    • bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB Vertragsbestandteil sein sollen;
    • in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu erlangen;
    • mit der Geltung der AGB für den Vertrag einverstanden sein.

    Ausdrücklicher Hinweis bedeutet, dass spätestens im Vertragstext in deutlich sichtbarer Weise auf die Geltung der AGB für den Vertrag aufmerksam gemacht werden muss. Weitere Hinweise sind auch schon „im Vorfeld“ erforderlich – bei Angebotsanschreiben, auf Bestellscheinen oder auf den Bestellseiten von Online-Shops. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Verwender beim Vertragsschluss ausdrücklich zu erklären, dass seine AGB Vertragsbestandteil sein sollen.

    Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise – diese Anforderung wird auf jeden Fall erfüllt, wenn die AGB Teil der Vertragsurkunde sind oder bei Vertragsabschluss als gesonderter Vertragsbestandteil übergeben werden. Es wird auch als zulässig angesehen, die AGB bei Vertragsabschluss lediglich zur Einsichtnahme bereitzustellen.

    Bei Massengeschäften – typischer Einkauf im Geschäft, Taxinutzung, Parkhausnutzung – ist es praktisch kaum machbar, Kunden jedes Mal ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen und persönlich zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen kann der Pflicht zur Ermöglichung der Kenntnisnahme „in zumutbarer Weise“ durch einen gut sichtbaren Aushang der AGB am Ort des Vertragsabschlusses (Kasse, Kassenautomat, im Taxi) genügt werden. Das impliziert zugleich, dass Aushänge weitab vom berühmten Point of Sale an schwer zugänglichen Stellen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang stehen.

    Zum Einverständnis zur Gültigkeit der AGB reicht sogenanntes konkludentes Handeln. Das bedeutet: Mit der Annahme des Vertragsangebots ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass die AGB „stillschweigend“ akzeptiert werden.

    AGB erstellen: Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren

    Alle Unternehmer und Selbständigen, die Geschäftsmodelle im B2C-Bereich verfolgen und AGB verwenden, müssen dort einen Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle aufnehmen. Das ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) so geregelt. Seit dem 1. Februar 2017 besteht bei Verträgen mit Verbrauchern die Pflicht, in den AGB über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung des AGB-Verwenders an einem solchen Schlichtungsverfahren zu informieren. Keine Informationspflicht gilt für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten.

    Die Informationspflicht umfasst:

    • die Nennung des Umfangs, in dem sich der AGB-Verwender an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligt;
    • die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Web-Adresse;
    • auch eine Nichtbeteiligung an dem Verfahren ist in den AGB anzugeben.

    Sonderregelungen bei Online-Shops

    Viele Geschäftsmodelle spielen sich heute im eCommerce-Bereich ab. Oft handelt es sich dabei um Online-Shops oder andere internetbasierte Dienstleistungen für Verbraucher. Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören hier zur gängigen Praxis. Die Vertragsbeziehung beruht ganz häufig wesentlich auf den AGB. Ein individuell aushandelbarer Vertrag ist vielfach gar nicht vorgesehen. Oft kommt das Vertragsverhältnis durch einen Klick zustande.

    Über die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB hinaus ist bei Online-Angeboten noch eine weitere spezielle Vorgabe zu beachten. Sie findet sich in § 305 i BGB, der allgemeine Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr regelt:

    Danach muss dem vertragswilligen Nutzer u.a. die Möglichkeit gegeben werden, die AGB abzurufen und in einer wiedergabefähigen Form zu speichern (§ 305 i Abs. Nr. 4 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die AGB als pdf-Dokument zum Download bereitgestellt werden. Auch beim Online-Angebot ist es notwendig, dass die AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Dazu ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der betreffenden Webseite erforderlich. Das kann mittels eines entsprechenden Links geschehen. Dieser sollte sich bei Online-Shops möglichst auf der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons befinden.

    Besondere Erfordernisse bezüglich der Gestaltung können sich auch aus den Regelungen für Fernabsatzverträge ergeben. So steht Verbrauchern ein 14tägiges Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB). Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen haben gravierende Rechtsfolgen – siehe hierzu den Abschnitt „Unwirksame AGB-Klauseln – was sind die Folgen?“. Die Widerrufsbelehrung muss u.a. inhaltlich und drucktechnisch deutlich von übrigen Inhalten in einem Vertrag abgehoben werden (Fettdruck, Färbung, größere Schrift, Sperrschrift). Das betrifft selbstverständlich auch Widerrufsregelungen in den AGB.

    Im Übrigen gelten gerade für online zur Verfügung gestellte AGB die allgemeinen Anforderungen bezüglich Klarheit, Verständlichkeit und Lesbarkeit des Textes.

    AGB erstellen im B2B-Bereich

    Bei AGB-Verwendung im kaufmännischen Bereich – B2B-Geschäft – sind die Anforderungen auf Hinweis-, Vorlage- und Anerkennungspflichten etwas weniger streng als bei Verträgen mit Verbrauchern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute im Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen versierter sind und an deren Verständnis höhere Anforderungen gestellt werden dürfen.

    Grundsätzlich gilt auch im B2B-Bereich der Vorrang von individualvertraglichen Vereinbarungen vor Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn AGB Anwendung finden sollen, ist aber nicht jedes Mal eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Es reicht, wenn der Vertragspartner die Absicht des AGB-Einbezugs in den Vertrag erkennen kann und nicht ausdrücklich widerspricht. Praktische Anwendungsfälle:

    • zwei Kaufleute/Selbständige stehen in laufender Geschäftsbeziehung, bei denen immer wieder die gleichen AGB verwendet werden. Dann ist bei einem weiteren Abschluss nicht die erneute AGB-Vereinbarung erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bisher verwendeten AGB auch für den neuen Vertrag gelten sollen;
    • handelt es sich um ein Erst-Geschäft, ist dagegen ein ausdrücklicher AGB-Hinweis sinnvoll und dringend zu empfehlen;
    • ein besonderer Fall sind kollidierende AGB – folgender Sachverhalt liegt zugrunde: beide Vertragspartner wollen jeweils ihre eigenen AGB für das Geschäfts angewandt wissen, die sich aber in bestimmten Punkten widersprechen. In der Regel hindert das nicht das Zustandekommen des Vertrags und es gelten alle Klauseln, die inhaltlich keinen Widerspruch darstellen. Ansonsten richtet sich die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertragsinhalt und dem Gesetz.

    Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig?

    Unzulässige AGB-Klauseln sind unwirksam und können nie Vertragsbestandteil werden. Der Gesetzgeber hat in den §§ 308, 309 BGB eine ganze Reihe an unzulässigen AGB-Klauseln aufgeführt.

    Das bedeutet nicht, dass AGB-Klauseln, die nicht unter die Auflistung fallen, damit automatisch rechtssicher sind. Hier gilt nach wie vor die Generalregelung, dass Klauseln nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen dürfen oder überraschend und mehrdeutig sind.

    Um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen und die AGB-Rechtsprechung entwickelt sich laufend fort. Wegen der Bedeutung „der verbotenen Klauseln“ für den Fall, dass man AGB erstellen will, lohnt sich ein näherer Blick.

    AGB erstellen: Beispiele für unzulässige Klauseln

    Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unzulässigen Klauseln mit und ohne Wertungsmöglichkeit. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unangemessen lange“, „angemessene Frist“, „unangemessen hoch“, „sachlicher Grund“ usw.. Dadurch ist eine wertende Beurteilung der Bedingungen möglich und erforderlich, um über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der betreffenden AGB-Klausel zu entscheiden. Bei unzulässigen Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit besteht ein solcher Spielraum nicht. Solche Klauseln dürfen ganz sicher nicht verwendet werden.

    Unzulässige Klauseln mit Wertungsmöglichkeit

    Folgende Klauseln mit Wertungsmöglichkeit sind bei entsprechender Wertung des verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs unzulässig und damit unwirksam:

    • Unangemessen lange Annahme- und Leistungsfrist: der AGB-Verwender darf sich nicht unangemessen lange Fristen für die Reaktion auf ein Angebot oder die Leistungserbringung vorbehalten oder diese Fristen zu unkonkret lassen. Ein Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten, fällt nicht unter das Klauselverbot.
    • Unangemessene Fristen in Bezug auf Entgeltforderungen des Vertragspartners: der AGB-Verwender darf sich nicht unangemessen lange Fristen für die Erfüllung von Zahlungsforderungen seines Vertragspartners vorbehalten. Das gilt auch im Hinblick auf Fristen für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung des Vertragspartners als Voraussetzung für die eigene Zahlung. Im B2B-Geschäft ist bei Zahlungsvorbehalten von mehr als 30 Tagen sowie bei Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen von der Unwirksamkeit der AGB-Klausel auszugehen.
    • Rücktrittsvorbehalt: Bestimmungen, die dem AGB-Verwender erlauben, ohne sachlichen Grund von einem Vertrag zurückzutreten, sind unwirksam. Soll ein Rücktrittsvorbehalt wirksam in die AGB aufgenommen werden, müssen immer auch die Gründe dafür genannt werden. Ausnahme: dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse. Unzulässig sind hier Klauseln, nach denen der AGB-Verwender wegen Nichtverfügbarkeit einer Leistung vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Vertragspartner unverzüglich darüber informiert wird und ohne dass die Rückerstattung von bereits erbrachten Gegenleistungen erfolgt.
    • Vertragsabwicklung: die AGB dürfen für den Fall des Vertragsrücktritts oder der Vertragskündigung keine unangemessen hohen Entgelte für bereits erbrachte Leistungen, erfolgte Nutzung oder erfolgten Gebrauch sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vorsehen.

    Unzulässige Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit

    • Kurzfristige Preiserhöhungen: der Vorbehalt von nachträglichen Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen im Falle der Lieferung bzw. Erbringung ist nicht erlaubt. Hier gilt eine Viermonatsfrist nach Vertragsabschluss. Nicht unter das Klauselverbot fallen Dauerschuldverhältnisse.
    • Ausschluss von Rechten des Vertragspartners: die dem Vertragspartner zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder ein auf dem Vertrag beruhendes Zurückbehaltungsrecht darf nicht durch die AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
    • Aufrechnungsverbot: das Recht des Vertragspartners zur Aufrechnung von unstrittigen und rechtskräftigen Forderungen darf nicht durch die AGB ausgeschlossen werden.
    • Mahnung und Fristsetzung: der AGB-Verwender darf sich nicht per Klausel von der gesetzlichen Pflicht befreien, bei Leistungsverzug oder Leistungsmängeln seinen Vertragspartner erst zu mahnen und eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
    • Pauschale Schadensersatzansprüche: der AGB-Verwender darf keine Klausel mit einem pauschalen Schadensersatzanspruch vorsehen, wenn die Pauschale den tatsächlichen Schaden übersteigt oder dem Vertragspartner der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Schadens oder des Nichteintretens des Schadens nicht gestattet wird.

    AGB erstellen mit unwirksamen Klauseln – was sind die Folgen?

    Unzulässige AGB-Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. Aber auch zulässige AGB-Klauseln können unwirksam sein, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das ist der Fall, wenn Verbraucher als Vertragspartner nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurden, nicht in zumutbarer Weise Gelegenheit hatten, die AGB zur Kenntnis zu nehmen oder nicht sein Einverständnis zu den AGB als Vertragsbestandteil gegeben hat.

    Der Vertrag hat bei unwirksamen AGB-Klauseln in den meisten Fällen weiter Bestand. An die Stelle der unwirksamen Klausel(n) tritt das, was im Gesetz steht. Existieren keine geeigneten gesetzlichen Regelungen, muss der Vertrag entsprechend ausgelegt werden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an dem, was die Vertragsparteien bei angemessenere Interessenabwägung beider Seiten und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wahrscheinlich vereinbart hätten.

    Unter bestimmten Bedingungen kann auch der ganze Vertrag unwirksam werden – nämlich dann, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

    Mögliche wirtschaftliche Folgen

    Neben den juristischen Effekten gibt es auch wirtschaftliche Auswirkungen. Unwirksame AGB-Klauseln können für den AGB-Verwender unangenehme wirtschaftliche Folgen haben. Dazu zwei Beispiele:

    Beispiel 1:

    In den AGB der Banken und Sparkassen war lange eine Klausel enthalten, nach der für das Wirksamwerden von AGB-Änderungen die stillschweigende Zustimmung des Kunden unterstellt wurde, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Änderung ausdrücklich widersprach. Solche Änderungen betrafen häufig – aber nicht nur – Gebührenanpassungen. Das Modell der fingierten Zustimmung wurde sehr gerne für „Gebührenerhöhungen durch die Hintertür“ genutzt.

    Der BGH hat in einem vielbeachteten Urteil am 27. April 2021 entschieden, dass solche Klauseln unzulässig und damit unwirksam sind. Kunden konnten auf Basis des Urteils unrechtmäßig erhöhte Gebühren zurückfordern und für die Institute bedeutete es einen enormen Aufwand, die Zustimmung noch nachträglich einzuholen. Der Schaden für die Finanzbranche durch das Urteil wurde auf bis zu drei Milliarden Euro geschätzt. Noch jetzt werden auf der Basis des Urteil zahlreiche Rechtsstreite ausgefochten.

    Beispiel 2:

    Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Online-Angeboten an Verbraucher führt dazu, dass die Widerrufrist nicht zu laufen beginnt. Die Folge ist: das Geschäft kann auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen noch widerrufen werden und muss dann rückabgewickelt werden.

    Erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt das Widerrufsrecht in solchen Fällen endgültig. Das bedeutet u.a. für Online-Shop-Betreiber ein nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Risiko.

    Noch ein Hinweis in diesem Zusammenhang: eine Aufnahme der Widerrufsbelehrung nur in die AGB und ohne weitere Angaben reicht nach einem Urteil des Landgerichts Berlin nicht aus. Mindestens zusätzlich erforderlich: ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit auf der Webseite mit entsprechendem Link.

    AGB erstellen – welche Möglichkeiten gibt es?

    Bisher haben wir uns damit befasst, was AGB sind und welche Vorgaben zu beachten sind, wenn man AGB erstellen will. Schauen wir uns nun an, welche Möglichkeiten es gibt um AGB erstellen (zu lassen). Denn eins ist klar: AGB einfach irgendwo kopieren und den eigenen Firmennamen einfügen ist unzulässig.

    AGB selber schreiben

    Eine Option ist: selbstständig AGB schreiben. Grundsätzlich ist das möglich. Niemand mit eigenem Geschäftsbetrieb ist daran gehindert, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigenständig zu formulieren. Allerdings sollte man dafür schon ein ausgeprägtes juristisches Verständnis mitbringen. Die Ausführungen zuvor haben deutlich gemacht, welche Fallstricke bei AGB-Klauseln lauern können und wie komplex der geltende rechtliche Rahmen ist. Außerdem muss man auch ein gekonnter Formulierer sein, denn AGB-Klauseln müssen nicht nur rechtssicher und eindeutig sein, sondern auch klar und verständlich.

    Wem beides – juristisches Verständnis und Formulierungskunst – nicht gegeben ist, sollte von dem Vorhaben lieber Abstand nehmen. Im Übrigen ist AGB schreiben ein ziemlich mühseliges und aufwändiges Unterfangen. Wer ein Geschäft betreibt, kann seine Zeit auch gewinnbringender mit anderen Aufgaben verbringen. Das entpflichtet selbstverständlich nicht von der Verwendung rechtssicherer AGB.

    Verwendung von AGB Vorlagen

    Man kann eine ganze Reihe an Vorlagen finden, um AGB zu erstellen. Solche Muster werden u.a. von einschlägigen Branchenfachverbänden als AGB-Dienstleistung zur Verfügung gestellt und sind dann auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche ausgerichtet. Solche Muster-AGB erarbeiten normalerweise hochqualifizierte Juristen, so dass davon auszugehen ist, dass die Muster eine hohe Rechtssicherheit aufweisen.

    Eine Garantie für die „Gerichtsfestigkeit“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das allerdings nicht. Das beste Beispiel dafür sind die Musterbedingungen der Banken und Sparkassen. Die Bedingungen sind von AGB-Experten der jeweiligen Verbände erstellt worden. Das hat in der Vergangenheit nicht verhindert, dass die Gerichte immer wieder einzelne AGB-Klauseln von Finanzinstituten für unwirksam erklärt haben – auch solche, die auf den Musterbedingungen beruhten. Das bereits erwähnte BGH-Urteil zu den Gebührenerhöhungen mit stillschweigender Zustimmung ist ein solcher Fall.

    Grundsätzlich gilt, dass AGB Vorlagen niemals unkritisch übernommen werden sollten. Eine sorgfältige Prüfung – ggf. durch einen sachkundigen Anwalt – sollte stattfinden.

    Besonders bei kostenlosen Vorlagen ist auch nicht klar, welche juristische Kompetenz wirklich dahinter steht. Außerdem beschränken sich die Muster häufig nur auf Klauseln, die branchenübergreifend anwendbar sind. Damit bleiben bei einer einfachen Übernahme unter Umständen wesentliche Regelungsbedarfe ungeregelt. Oft ist auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, auf welchem Stand der Rechtsprechung ein solches Muster beruht. Viele im Netz gezeigte Vorlagen sind inzwischen veraltet.

    Mehr als eine Formulierungshilfe, um selbst AGB erstellen zu können, sind solche Vorlagen nicht. Eine einfache Übernahme kostenloser Vorlagen ist auf keinen Fall ratsam.

    Einen AGB Generator nutzen

    AGB erstellen wird im Internet auch mit Hilfe von Generatoren ermöglicht. Diese AGB-Dienstleistung wird ebenfalls öfter kostenlos angeboten. Es handelt sich dabei letztlich um eine intelligente Form der Online-Mustervorlage. Ein AGBs-Generator funktioniert wie folgt:

    • der User wird zunächst durch eine Fragestrecke geführt, bei der wesentliche Angaben zum Geschäftsmodell und AGB-relevante Informationen abgefragt werden. Das betrifft neben der Art des Angebots, der angesprochenen Zielgruppe (B2C oder B2B) und der Form des Geschäftsabschlusses auch Fragen wie Zahlungsmodalitäten, gewünschte Haftungsbeschränkungen, Beteiligungen an Streitbeilegungsverfahren usw.
    • auf Basis der Antworten wählt der Generator dann aus einer Gesamtheit an Textbausteinen die diesen Anforderungen entsprechenden Bausteine aus und setzt diese zu einem AGB-Text zusammen. Dieser ist maßgeschneidert, denn er ist auf die vom Nutzer angegebenen Anforderungen ausgerichtet.

    Die Qualität beim AGBs-Generator hängt von zwei Faktoren ab: von der Güte und Differenziertheit der Anfragestrecke sowie von der „Richtigkeit“ und Aktualität der in Frage kommenden Textbausteine. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass wesentlich spezifischere und auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtete AGB-Texte möglich sind als bei einer pauschalen Mustervorlage, die zwangsläufig unspezifisch und damit unvollständig bleiben muss.

    Die grundsätzlichen Risiken, die bei Online-Mustern bestehen, werden aber auch durch den AGBs-Generator nicht ausgeschlossen. Das Risiko wird allerdings kleiner, wenn ein kompetenter und vertrauenswürdiger Anbieter hinter dem Generator bzw. der AGB-Dienstleistung steht. Auch hier gilt: das Ergebnis der AGB-Generierung nie ungeprüft übernehmen. Ein kritischer Check – ggf. mit fachkundiger Unterstützung – ist zu empfehlen.

    AGB vom Anwalt erstellen lassen

    Natürlich ist es möglich, einen Rechtsanwalt Ihre AGB erstellen zu lassen. Damit ist die AGB-Erstellung zumindest in fachkundige Hände gegeben. Man sollte sich einen Anwalt suchen, der sich auf Vertragsrecht oder AGB-Recht spezialisiert hat. AGB vom Anwalt sind mit am rechtssichersten. Allerdings kann auch der beste Anwalt keine Garantie geben, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsprechung immer standhalten werden. Immerhin ist ein Rechtsanwalt aber für seine Arbeit in der Haftung und muss bei Fehlern Schadensersatz leisten.

    Der Wermutstropfen bei AGB vom Anwalt sind die Kosten. Es ist die teuerste Art, um AGB erstellen zu lassen. Für ein AGB-Mandat ist mit Kosten von mehreren hundert Euro zu rechnen. Für eine individuell erarbeitete Lösung bilden 650 Euro (zzgl. USt.) eher eine Untergrenze. Oft liegen die Kosten deutlich höher. Gerade wer als Kleinunternehmer oder „nebenher“ mit einem Online-Shop starten will, wird sich überlegen, ob er dieses Investment tätigen möchte.

    lxlp