AGB erstellen

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz AGB – beschäftigt man sich bei der Gründung oder Führung eines Unternehmens nicht unbedingt vordringlich. Meist werden die AGB mehr als lästiger „Kleinkram“ angesehen. Trotzdem gibt es gute Gründe, hierauf große Sorgfalt zu verwenden. Denn nicht rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen können unangenehme Folgen für das Geschäft haben – Folgen, die sich vermeiden lassen. Wir erklären in diesem Beitrag, was zu beachten ist und wie man AGB erstellen (lassen) kann.

AGB – Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl an Verträgen gelten sollen. Umgangssprachlich werden die AGB gerne als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Tatsächlich sind viele AGB nicht nur sehr umfangreich, sondern auch kleingedruckt, was die Lektüre nicht eben erleichtert.

Das Gegenteil von AGB stellen Individualabreden dar – so werden Vertragsbestandteile genannt, die zwischen Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden oder zumindest theoretisch aushandelbar sind. Sie gelten nur für einen ganz bestimmten Vertrag, AGB dagegen für eine „Vielzahl an Verträgen“. Rechtlich wird unter „Vielzahl“ verstanden, dass mindestens drei Verträge oder eine unbestimmte Zahl an Verträgen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst sind.

AGB erstellen – das bietet sich vor allem für Unternehmen an, die

  • häufig wiederverkehrende Verträge
  • mit einer größeren Anzahl an Kunden bzw. Geschäftspartnern
  • mit stets gleichartigen Vertragsbedingungen

abschließen wollen. Das AGB-Erstellen kann hier einen Beitrag zur rechtsgeschäftlichen Effizienz leisten und Verhandlungsprozesse abkürzen. Geschäftsabschlüsse werden so erleichtert.

Ein kurzer Abriss der Rechtsgeschichte der AGB

AGB sind im Zeitalter der Industrialisierung im 19. Jahrhundert aufgekommen, als erstmals fabrikmäßig Güter für ein großes Massenpublikum produziert wurden. Damit einher ging ein Massenaufkommen an Rechtsgeschäften mit Bedarf an Standardisierung und Vereinfachung. Die individuelle Aushandlung von Verträgen wäre viel zu kompliziert und aufwändig gewesen. Stattdessen behalf man sich mit Vorformulierungen. Den Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ prägte der Göttinger Privatrechtler Ludwig Raiser in seiner im Jahr 1935 vorgelegten Habilitationsschrift. Sie hat deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Der BGH berief sich in seiner AGB-Rechtsprechung nach dem Zweiten Weltkrieg über Jahrzehnte auf das Raiser’sche Werk. Das änderte sich erst mit Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im Jahre 1977, ohne dass die Ausführungen des Rechtsgelehrten dadurch obsolet geworden wären. Das AGB-Gesetz wollte vor allem Verbraucher besser schützen und einseitig zu Kundenlasten gehende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbeugen. Bis dahin richtete sich die Kontrolle der AGB-Klauseln vor allem nach dem recht dehnbaren Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB. Das AGB-Gesetz enthielt wesentlich konkretere Vorgaben.

Überführung des AGB-Gesetzes in das BGB im Jahr 2002

2002 wurde das AGB-Gesetz im Rahmen des Schulrechtsmodernisierungs-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) überführt. Die Übernahme erfolgte weitgehend 1 : 1 ohne grundlegende materiell-rechtliche Änderungen. Das AGB-Recht ist heute in den §§ 305 bis 310 BGB abgebildet. Die Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen, wenn man AGB erstellen (lassen) will. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die einzelnen Regelungen:

  • § 305 BGB: enthält die allgemeine AGB-Definition („…für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (…) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“) Der Paragraph regelt außerdem, wann und unter welchen Voraussetzungen die AGB Vertragsbestandteil werden. Individualabreden sind ausdrücklich keine AGB.
  • § 305 a BGB: ist eine Sondervorschrift mit bestimmten Ausnahmen bei der Pflicht zum ausdrücklichen Hinweis bzw. zum Aushang der AGB.
  • 305 b BGB: Individualabreden haben immer Vorrang vor den AGB, das heißt: die individuelle Vereinbarung geht der AGB-Regelung vor. Widersprechen sich Individualabrede und AGB, gilt die Individualabrede.
  • 305 c BGB: überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
  • § 306 BGB: ein Vertrag bleibt auch bei teilweiser oder vollständiger Ungültigkeit der AGB wirksam, es sei denn das würde eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen.
  • § 306 a BGB: die AGB-Regelungen im BGB gelten auch dann, wenn eine andere Gestaltung Allgemeine Geschäftsbedingungen umgehen soll.
  • § 307 BGB: AGB-Klauseln sind unwirksam, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und der AGB-Verwender damit seinen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
  • §§ 308, 309 BGB: führen eine ganze Reihe an Klauselverboten auf. Damit werden unzulässige Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) benannt. Entsprechende AGB-Bestimmungen sind unwirksam. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Mehr dazu im Abschnitt: „AGB erstellen – welche AGB-Klauseln sind garantiert unzulässig?“
  • § 310 BGB: regelt den Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften. Dabei geht es u.a. um die Anwendung bei Geschäften mit Verbrauchern und Unternehmen sowie um gewisse Ausnahmen für bestimmte Arten von Verträgen.

Formvorschriften für AGB – weitgehende Formfreiheit

In welcher Form muss man AGB erstellen, damit sie Vertragsbestandteil werden? Auch dazu liefert das BGB Antworten. Es besteht weitgehende Formfreiheit. So spielt es grundsätzlich keine Rolle, welche Form der Vertrag hat. Unerheblich für die Gültigkeit der AGB sind auch der Umfang und die Schriftart, in der sie abgefasst wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können, müssen aber nicht explizit textlich in die jeweilige Vertragsurkunde aufgenommen werden. Möglich ist zum Beispiel, dass sie einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden.

Auch der inhaltliche Aufbau und die Art der Gestaltung der AGB sind nicht näher geregelt. Allerdings müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, eindeutig und verständlich abgefasst sein. Der Leser muss den Inhalt nachvollziehen können. Unnötig komplizierte Formulierungen sind zu vermeiden. Der Text sollte übersichtlich, strukturiert und gut gegliedert sein, gerade bei umfangreicheren AGB. Bei Angeboten im deutschen Sprachraum sind die AGB üblicherweise auf Deutsch zu verfassen. Eine englische oder anderssprachige Fassung genügt nicht – insbesondere nicht bei Verträgen mit Verbraucher:innen.

AGB bei Geschäften mit Verbrauchern – was ist zu beachten?

Verbraucher sind für den Gesetzgeber besonders schutzwürdig. Deshalb gelten bezüglich der AGB besonders strenge Maßstäbe und Anforderungen. Entsprechende Pflichten für den AGB-Verwender sind in § 305 BGB definiert. Danach muss ein Verbraucher:

  • bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB Vertragsbestandteil sein sollen;
  • in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu erlangen;
  • mit der Geltung der AGB für den Vertrag einverstanden sein.

Ausdrücklicher Hinweis bedeutet, dass spätestens im Vertragstext in deutlich sichtbarer Weise auf die Geltung der AGB für den Vertrag aufmerksam gemacht werden muss. Weitere Hinweise sind auch schon „im Vorfeld“ erforderlich – bei Angebotsanschreiben, auf Bestellscheinen oder auf den Bestellseiten von Online-Shops (siehe hierzu nächster Abschnitt). Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Verwender beim Vertragsschluss ausdrücklich zu erklären, dass seine AGB Vertragsbestandteil sein sollen.

Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise – diese Anforderung wird auf jeden Fall erfüllt, wenn die AGB Teil der Vertragsurkunde sind oder bei Vertragsabschluss als gesonderter Vertragsbestandteil übergeben werden. Das ist jedoch nicht zwingend. Es wird auch als zulässig angesehen, die AGB bei Vertragsabschluss lediglich zur Einsichtnahme bereitzustellen. Bei Massengeschäften – typischer Einkauf im Geschäft, Taxinutzung, Parkhausnutzung – ist es praktisch kaum machbar, Kunden jedes Mal ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen und persönlich zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen kann der Pflicht zur Ermöglichung der Kenntnisnahme „in zumutbarer Weise“ durch einen gut sichtbaren Aushang der AGB am Ort des Vertragsabschlusses (Kasse, Kassenautomat, im Taxi) genügt werden. Das impliziert zugleich, dass Aushänge weitab vom berühmten Point of Sale an schwer zugänglichen Stellen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang stehen.

Einverständnis zur Gültigkeit der AGB als Vertragsbestandteil heißt nicht unbedingt, dass der Kunde explizit sein Einverständnis erklären muss. Es reicht sogenanntes konkludentes Handeln. Das bedeutet: Mit der Annahme des Vertragsangebots ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass die AGB „stillschweigend“ akzeptiert werden. Das entpflichtet den AGB-Verwender nicht, auf die AGB hinzuweisen und sie zur Kenntnisnahme verfügbar zu halten.

Sonderregelungen für das AGB-Erstellen bei Online-Shops

Viele Geschäftsmodelle spielen sich heute im eCommerce-Bereich ab. Oft handelt es sich dabei um Online-Shops oder andere internetbasierte Dienstleistungen für Verbraucher. Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören hier zur gängigen Praxis. Die Vertragsbeziehung beruht ganz häufig wesentlich auf den AGB. Ein individuell aushandelbarer Vertrag ist vielfach gar nicht vorgesehen. Oft kommt das Vertragsverhältnis durch einen Klick zustande.

Über die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB hinaus ist bei Online-Angeboten noch eine weitere spezielle Vorgabe zu beachten. Sie findet sich in § 305 i BGB, der allgemeine Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr regelt:

Danach muss dem vertragswilligen Nutzer u.a. die Möglichkeit gegeben werden, die AGB abzurufen und in einer wiedergabefähigen Form zu speichern (§ 305 i Abs. Nr. 4 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die AGB als pdf-Dokument zum Download bereitgestellt werden. Auch beim Online-Angebot ist es notwendig, dass die AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Dazu ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der betreffenden Webseite erforderlich. Das kann mittels eines entsprechenden Links geschehen. Dieser sollte sich bei Online-Shops möglichst auf der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons befinden.

Besondere Erfordernisse bezüglich der Gestaltung können sich auch aus den Regelungen für Fernabsatzverträge ergeben. So steht Verbrauchern ein 14tägiges Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB). Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen haben gravierende Rechtsfolgen – siehe hierzu den Abschnitt „Unwirksame AGB-Klauseln – was sind die Folgen?“. Die Widerrufsbelehrung muss u.a. inhaltlich und drucktechnisch deutlich von übrigen Inhalten in einem Vertrag abgehoben werden (Fettdruck, Färbung, größere Schrift, Sperrschrift). Das betrifft selbstverständlich auch Widerrufsregelungen in den AGB.

Im Übrigen gelten gerade für online zur Verfügung gestellte AGB die allgemeinen Anforderungen bezüglich Klarheit, Verständlichkeit und Lesbarkeit des Textes.

Statistik: Wie häufig lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Shops? | Statista

AGB bei Geschäften mit Unternehmen – was ist zu beachten?

Bei AGB-Verwendung im kaufmännischen Bereich – B2B-Geschäft – sind die Anforderungen auf Hinweis-, Vorlage- und Anerkennungspflichten etwas weniger streng als bei Verträgen mit Verbrauchern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute im Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen versierter sind und an deren Verständnis höhere Anforderungen gestellt werden dürfen.

Grundsätzlich gilt auch im B2B-Bereich der Vorrang von individualvertraglichen Vereinbarungen vor Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn AGB Anwendung finden sollen, ist aber nicht jedes Mal eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Es reicht, wenn der Vertragspartner die Absicht des AGB-Einbezugs in den Vertrag erkennen kann und nicht ausdrücklich widerspricht. Praktische Anwendungsfälle:

  • zwei Kaufleute/Selbständige stehen in laufender Geschäftsbeziehung, bei denen immer wieder die gleichen AGB verwendet werden. Dann ist bei einem weiteren Abschluss nicht die erneute AGB-Vereinbarung erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bisher verwendeten AGB auch für den neuen Vertrag gelten sollen;
  • handelt es sich um ein Erst-Geschäft, ist dagegen ein ausdrücklicher AGB-Hinweis sinnvoll und dringend zu empfehlen;
  • ein besonderer Fall sind kollidierende AGB – folgender Sachverhalt liegt zugrunde: beide Vertragspartner wollen jeweils ihre eigenen AGB für das Geschäfts angewandt wissen, die sich aber in bestimmten Punkten widersprechen. In der Regel hindert das nicht das Zustandekommen des Vertrags und es gelten alle Klauseln, die inhaltlich keinen Widerspruch darstellen. Ansonsten richtet sich die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertragsinhalt und dem Gesetz.

Was sind typische Inhalte von Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die meisten Start-ups und Unternehmen tun es aber aus praktischen Gründen. Was konkret in den AGB geregelt wird, dazu gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Der AGB-Verwender hat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur unzulässige Klauseln (s.u.) dürfen nicht vorgesehen sein bzw. sie werden nicht wirksam. Was in den AGB stehen sollte, hängt wesentlich von dem jeweiligen Geschäftsmodell ab. Darüber hinaus spielen rechtliche Vorgaben eine Rolle. Bei AGB im Online-Handel gehört zum Beispiel die Widerrufsbelehrung inkl. Widerrufsformular zum gesetzlich vorgegebenen Standard.

Typische AGB-Inhalte sind Regelungen

  • zur (Mindest-)Vertragsdauer;
  • zu Kündigungsrechten und -möglichkeiten;
  • zur Haftung;
  • zu Preisen und Preisänderungen;
  • zur Fälligkeit von Zahlungen und Zahlungsfristen;
  • zu Zahlungsbedingungen;
  • zu Terminen für Lieferung und Leistung;
  • zum Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung;
  • zur Widerrufsbelehrung bei Distanzgeschäften und im Online-Handel,
  • zum Handling von Kundenbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren (siehe nächster Abschnitt)
  • zum Gerichtsstand (in AGB mit Verbrauchern ist die Bestimmung eines Gerichtsstands unzulässig, im B2B-Geschäft schon).

Wichtig: obligatorischer Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren

Alle Unternehmer und Selbständigen, die Geschäftsmodelle im B2C-Bereich verfolgen und AGB verwenden, müssen dort einen Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle aufnehmen. Das ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) so geregelt. Seit dem 1. Februar 2017 besteht bei Verträgen mit Verbrauchern die Pflicht, in den AGB über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung des AGB-Verwenders an einem solchen Schlichtungsverfahren zu informieren. Keine Informationspflicht gilt für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten.

Die Informationspflicht umfasst:

  • die Nennung des Umfangs, in dem sich der AGB-Verwender an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligt;
  • die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Web-Adresse;
  • auch eine Nichtbeteiligung an dem Verfahren ist in den AGB anzugeben.

AGB erstellen – welche AGB Klauseln sind garantiert unzulässig?

Unzulässige AGB-Klauseln sind unwirksam und können nie Vertragsbestandteil werden. Der Gesetzgeber hat in den §§ 308, 309 BGB eine ganze Reihe an unzulässigen AGB-Klauseln aufgeführt. Das bedeutet nicht, dass AGB-Klauseln, die nicht unter die Auflistung fallen, damit automatisch rechtssicher sind. Hier gilt nach wie vor die Generalregelung, dass Klauseln nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen dürfen (siehe hierzu Abschnitt: „Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 307 BGB)“). Sie dürfen auch nicht überraschend und mehrdeutig sein (siehe hierzu Abschnitt: „Was sind überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln (§ 305 c BGB)?“). Um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen und die AGB-Rechtsprechung entwickelt sich laufend fort. Wegen der Bedeutung „der verbotenen Klauseln“ für den Fall, dass man AGB erstellen will, lohnt ein näherer Blick.

Unzulässige Klauseln mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unzulässigen Klauseln mit und ohne Wertungsmöglichkeit. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unangemessen lange“, „angemessene Frist“, „unangemessen hoch“, „sachlicher Grund“ usw.. Dadurch ist eine wertende Beurteilung der Bedingungen möglich und erforderlich, um über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der betreffenden AGB-Klausel zu entscheiden. Bei unzulässigen Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit besteht ein solcher Spielraum nicht. Solche Klauseln dürfen ganz sicher nicht verwendet werden.

Folgende Klauseln mit Wertungsmöglichkeit sind bei entsprechender Wertung des verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs unzulässig und damit unwirksam:

1. Unangemessen lange Annahme- und Leistungsfrist: der AGB-Verwender darf sich nicht unangemessen lange Fristen für die Reaktion auf ein Angebot oder die Leistungserbringung vorbehalten oder diese Fristen zu unkonkret lassen. Ein Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten, fällt nicht unter das Klauselverbot;
2. Unangemessene Fristen in Bezug auf Entgeltforderungen des Vertragspartners: der AGB-Verwender darf sich nicht unangemessen lange Fristen für die Erfüllung von Zahlungsforderungen seines Vertragspartners vorbehalten. Das gilt auch im Hinblick auf Fristen für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung des Vertragspartners als Voraussetzung für die eigene Zahlung. Im B2B-Geschäft ist bei Zahlungsvorbehalten von mehr als 30 Tagen sowie bei Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen von der Unwirksamkeit der AGB-Klausel auszugehen;
3. Unangemessene Nachfrist: der AGB-Verwender darf sich bei Nichteinhaltung von Vertragsvereinbarungen bzw. bei Leistungsstörungen keine unangemessen lange Nachfrist vorbehalten, um Abhilfe zu schaffen;
4. Rücktrittsvorbehalt: Bestimmungen, die dem AGB-Verwender erlauben, ohne sachlichen Grund von einem Vertrag zurückzutreten, sind unwirksam. Soll ein Rücktrittsvorbehalt wirksam in die AGB aufgenommen werden, müssen immer auch die Gründe dafür genannt werden. Ausnahme: dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse. Unzulässig sind hier Klauseln, nach denen der AGB-Verwender wegen Nichtverfügbarkeit einer Leistung vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Vertragspartner unverzüglich darüber informiert wird und ohne dass die Rückerstattung von bereits erbrachten Gegenleistungen erfolgt;
5. Änderungsvorbehalt: in den AGB darf sich der Verwender nicht das Recht vorbehalten, vereinbarte Leistungen einseitig zu ändern oder von ihnen abzuweichen – es sei denn, das ist für den Vertragspartner zumutbar;
6. Fingierte Erklärungen: AGB-Klauseln, bei denen vom Vertragspartner geforderte Erklärungen als abgegeben oder nicht abgegeben unterstellt werden, wenn bestimmte Handlungen erfolgen oder unterlassen werden, sind unzulässig. Diese Klausel ist von besonderer Bedeutung in Zusammenhang mit der sogenannten „stillschweigenden Zustimmung“. Von dem Klauselverbot gibt es nur eine Ausnahme: dem Vertragspartner muss eine angemessene Frist zur ausdrücklichen Erklärung eingeräumt werden und der AGB-Verwender muss seinen Vertragspartner bei Fristbeginn explizit auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
7. Fingierter Zugang: eine Erklärung darf in den AGB grundsätzlich nicht als zugegangen unterstellt werden, wenn der Zugang nicht tatsächlich erfolgt ist.
8. Vertragsabwicklung: die AGB dürfen für den Fall des Vertragsrücktritts oder der Vertragskündigung keine unangemessen hohen Entgelte für bereits erbrachte Leistungen, erfolgte Nutzung oder erfolgten Gebrauch sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vorsehen.
9. Abtretungsausschluss: unzulässig sind Klauseln zum Abtretungsverbot von Geldforderungen des Vertragspartners gegen den AGB-Verwender (Ausnahmen: Zahlungsdienstleisterrahmenverträge, Versorgungsleistungen gemäß Betriebsrentengesetz) sowie zum Ausschluss der Abtretbarkeit von sonstigen Rechten gegenüber dem AGB-Verwender (Ausnahme: es besteht ein schützenwertes Interesses oder es existieren berechtigte Belange des AGB-Verwenders zum Abtretungsverbot).

Unzulässige Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

1. Kurzfristige Preiserhöhungen: der Vorbehalt von nachträglichen Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen im Falle der Lieferung bzw. Erbringung ist nicht erlaubt. Hier gilt eine Viermonatsfrist nach Vertragsabschluss. Nicht unter das Klauselverbot fallen Dauerschuldverhältnisse.
2. Ausschluss von Rechten des Vertragspartners: die dem Vertragspartner zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder ein auf dem Vertrag beruhendes Zurückbehaltungsrecht darf nicht durch die AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
3. Aufrechnungsverbot: das Recht des Vertragspartners zur Aufrechnung von unstrittigen und rechtskräftigen Forderungen darf nicht durch die AGB ausgeschlossen werden.
4. Mahnung und Fristsetzung: der AGB-Verwender darf sich nicht per Klausel von der gesetzlichen Pflicht befreien, bei Leistungsverzug oder Leistungsmängeln seinen Vertragspartner erst zu mahnen und eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
5. Pauschale Schadensersatzansprüche: der AGB-Verwender darf keine Klausel mit einem pauschalen Schadensersatzanspruch vorsehen, wenn die Pauschale den tatsächlichen Schaden übersteigt oder dem Vertragspartner der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Schadens oder des Nichteintretens des Schadens nicht gestattet wird.
6. Vertragsstrafe: AGB-Bestimmungen sind unzulässig, wonach dem AGB-Verwender im Fall der Nichtabnahme, der verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder der Loslösung des Vertragspartners vom Vertrag eine Vertragsstrafe zugesagt wird.
7. Ausschluss der gesetzlichen Haftung: unzulässig ist, die für jeden geltende Haftpflicht gemäß BGB (Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung von Leben, Körper und Gesundheit eines Dritten) per AGB auszuschließen oder einzuschränken. Ebenso wenig ist es erlaubt, die Haftung wegen grobem Verschulden bei sonstigen Schäden auszuschließen oder zu beschränken. Gewisse Ausnahmen gelten im Bereich der öffentlichen Beförderung.
8. sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung: unzulässig ist ein Bestimmung, bei der das Recht des Vertragspartners ausgeschlossen oder beschränkt wird, sich bei einer außerhalb des eigentlichen Vertragszwecks liegenden Pflichtverletzung des AGB-Verwenders vom Vertrag zu lösen. Darüber hinaus dürfen bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen sowie über Werkleistungen Haftungsansprüche des Vertragspartners sowie Haftpflichten des AGB-Verwenders nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
9. unzulässige Regelungen bei Verträgen mit regelmäßigen Leistungen: es darf keine Laufzeit vorgesehen sein, die den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet. Eine stillschweigenden Verlängerung des Vertrags per AGB-Regelung ist nur erlaubt, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Vertragspartner eine Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist eingeräumt wird. Auch bei der zunächst geltenden Vertragslaufzeit darf die Kündigungsfrist nicht länger als einen Monat betragen. Für bestimmte Verträge – insbesondere Versicherungen – gelten Ausnahmen.
10. Wechsel des Kontrahenten: Bestimmungen, wonach ein Dritter anstelle des AGB-Verwenders in den Vertrag eintreten kann, sind unzulässig, es sei denn der Dritte ist konkret benannt und der anderen Vertragsseite wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen.
11. Haftung des Abschlussvertreters: unzulässig ist, einem Vertreter des Vertragspartners, der für ihn den Vertrag unterzeichnet, ohne ausdrückliche Erklärung eine eigene Haftung oder eine über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Haftung aufzuerlegen.
12. Änderung der Beweislast: der AGB-Verwender darf die Beweislast nicht zuungunsten seines Vertragspartners ändern – insbesondere wenn die Beweislast Sachverhalte betrifft, die der AGB-Verwender zu vertreten hat oder bestimmte Sachverhalte vom Vertragspartner pauschal bestätigt werden sollen.
13. Anzeigen- und Erklärungsform: für Anzeigen und Erklärungen dürfen keine strengeren Formvorschriften vorgesehen werden als in schriftlichen Verträgen oder in Dokumenten in Textform. Auch die Bindung an bestimmte Zugangserfordernisse ist unzulässig.
14. Klageverzicht: eine AGB-Regelung, nach der der normale Rechtsweg nur nach einem Versuch zur gütlichen Einigung im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung beschritten darf, ist nicht erlaubt.
15. Abschlagszahlung und Sicherheitsleistung: Abschlagszahlungen für Teilleistungen an den AGB-Verwender dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten. Sicherheitsleistungen des AGB-Verwenders dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht unterschreiten. Dieses AGB-Klauselverbot ist vor allem im Zusammenhang mit Bauverträgen mit Verbrauchern relevant.

Was sind überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln (§ 305 c BGB)?

Nach § 305 c BGB sind auch überraschende und mehrdeutige AGB-Klauseln unzulässig und damit unwirksam. Überraschend sind Klauseln immer dann, wenn sie nach den Umständen des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. In der Rechtsprechung wird auch von Klauseln mit einem „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ gesprochen. Mehrdeutige Klauseln sind Regelungen, die so unklar formuliert sind, dass sie bezüglich ihres Regelungsgehalts mehrere Interpretationen zulassen.

Was ungewöhnlich und überraschend ist, muss nach den jeweiligen Gesamtumständen beurteilt werden. Überraschend ist eine Klausel immer dann, wenn sie im Widerspruch zur Werbung des AGB-Verwenders oder zum Verlauf der Vertragsverhandlungen steht. Überraschende Klauseln sind zum Beispiel:

  • Entgeltregelungen für Dienstleistungen im Internet, die normalerweise kostenlos sind;
  • Anwendung ausländischen Rechts, wenn der eigentliche Vertrag in enger Verbindung zum deutschen Recht steht;
  • Regelungen über kostenpflichtige Zusatzleistungen, die nicht im Einklang mit dem Charakter des Vertrags stehen. Dies ist u.a. der Fall, wenn damit Wartungen, Beratungen, Zusatzlieferungen usw. vereinbart werden, die im Kontext unnötig und/oder unüblich sind;
  • überraschend kann eine Klausel auch dann sein, wenn sie an einer ungewöhnlichen Stelle in den AGB platziert wird. Der AGB-Leser darf davon ausgehen, dass eine Klausel dort erscheint, wo das im Sinn-Zusammenhang angebracht ist.

Was überraschend ist, hängt auch vom Vertragspartner ab. Bei Verbrauchern geht die Rechtsprechung von einer vergleichsweise „niedrigen“ Überraschungsschwelle aus – wohl wissend, dass die AGB von dieser Gruppe in der Regel nur selten (vollständig) gelesen werden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass Verbraucher üblicherweise rechtliche Laien sind und die juristische Tragweite einzelner Bestimmungen nur schwer einschätzen können. Bei Unternehmen und Selbständigen sind die Anforderungen dagegen strenger. Sie können weniger leicht argumentieren, von einer Bestimmung „überrascht“ worden zu sein.

Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 307 BGB)

Die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von AGB-Klauseln beurteilte sich lange ausschließlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Erst im Laufe der Rechtsentwicklung wurden unzulässige Regelungen – wie in der zuvor dargestellten Auflistung gezeigt – näher konkretisiert. Trotzdem ist der Grundsatz dem AGB-Recht erhalten geblieben. § 307 BGB bestimmt, dass AGB-Klauseln generell unwirksam sind, „… wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Das ist beim AGB-Erstellen stets zu berücksichtigen.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn in den AGB von den wesentlichen Grundgedanken einer relevanten gesetzlichen Regelung abgewichen wird oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrags so eingeschränkt werden, dass der eigentliche Vertragszweck in Frage steht (§ 307 Abs. 2 BGB). Der Zweck dieser Vorschriften ist einleuchtend: AGB-Klauseln sollen nicht dazu verwendet werden dürfen, bestehende gesetzliche Regelungen auszuhebeln. Ebenso wenig dürfen sie dazu dienen, Rechte und Pflichten der Vertragspartner so zu modifizieren, dass der eigentliche Vertragsinhalt konterkariert wird.

Die grundlegende Norm für den Grundsatz von Treu und Glauben ist § 242 BGB. Danach hat ein Schuldner in einem Vertragsverhältnis eine Leistung so zu bewirken, wie „…Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.“ Die Vorschrift ist heute ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf allen Gebieten des Privatrechts, nicht nur im Schuldrecht. In der AGB-Rechtsprechung hat der § 242 BGB zentrale Bedeutung erlangt. Er wird als Generalvorschrift zur Beurteilung der Zulässigkeit von AGB-Klauseln verwendet.

Was hat es mit dem Grundsatz von Treu und Glaube auf sich? „Treue“ bedeutet eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende Haltung gegenüber anderen Personen – zum Beispiel gegenüber einem Vertragspartner. „Glauben“ bezieht sich auf das Vertrauen in eine solche Haltung. „Verkehrssitte“ ist das im Rechts- und Geschäftsverkehr geübte, der allgemeinen Gewohnheit entsprechende Verhalten der beteiligten Personen. Schon diese Erklärungen zeigen: alle dies Begriffe sind unbestimmt und benötigen der Interpretation. Dabei ist der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen. Ein Richter muss hier eine Interessenabwägung vornehmen, die alle relevanten Interessen umfassend in den Blick nimmt.

Unwirksame AGB-Klauseln – was sind die Folgen?

Unzulässige AGB-Klauseln sind unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Aber auch zulässige AGB-Klauseln können unwirksam sein, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das ist der Fall, wenn Verbraucher als Vertragspartner nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurden, nicht in zumutbarer Weise Gelegenheit hatten, die AGB zur Kenntnis zu nehmen oder nicht sein Einverständnis zu den AGB als Vertragsbestandteil gegeben hat.

Was passiert, wenn AGB nicht wirksam sind? Der Gesetzgeber hat dazu in § 306 BGB Regelungen getroffen. Der Vertrag hat bei unwirksamen AGB-Klauseln in den meisten Fällen weiter Bestand. An die Stelle der unwirksamen Klausel(n) tritt das, was im Gesetz steht. Existieren keine geeigneten gesetzlichen Regelungen, muss der Vertrag entsprechend ausgelegt werden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an dem, was die Vertragsparteien bei angemessenere Interessenabwägung beider Seiten und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wahrscheinlich vereinbart hätten. Unter bestimmten Bedingungen kann auch der ganze Vertrag unwirksam werden – nämlich dann, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Unzulässige AGB-Klauseln sind aber nicht nur unwirksam, sie können auch wettbewerbswidrig sein. Das hat der BGH bereits 2012 in einem Urteil höchstrichterlich entschieden. Das bedeutet: unzulässige AGB können auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und abgemahnt werden.

Neben den juristischen Effekten gibt es auch wirtschaftliche Auswirkungen. Unwirksame AGB-Klauseln können für den AGB-Verwender unangenehme wirtschaftliche Folgen haben. Dazu zwei Beispiele:

  • in den AGB der Banken und Sparkassen war lange eine Klausel enthalten, nach der für das Wirksamwerden von AGB-Änderungen die stillschweigende Zustimmung des Kunden unterstellt wurde, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist der Änderung ausdrücklich widersprach. Solche Änderungen betrafen häufig – aber nicht nur – Gebührenanpassungen. Das Modell der fingierten Zustimmung wurde sehr gerne für „Gebührenerhöhungen durch die Hintertür“ genutzt. Der BGH hat in einem vielbeachteten Urteil am 27. April 2021 entschieden, dass solche Klauseln unzulässig und damit unwirksam sind. Kunden konnten auf Basis des Urteils unrechtmäßig erhöhte Gebühren zurückfordern und für die Institute bedeutete es einen enormen Aufwand, die Zustimmung noch nachträglich einzuholen. Der Schaden für die Finanzbranche durch das Urteil wurde auf bis zu drei Milliarden Euro geschätzt. Noch jetzt werden auf der Basis des Urteil zahlreiche Rechtsstreite ausgefochten.
  • eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Online-Angeboten an Verbraucher führt dazu, dass die Widerrufrist nicht zu laufen zu beginnt. Die Folge ist: das Geschäft kann auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen noch widerrufen werden und muss dann rückabgewickelt werden. Erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt das Widerrufsrecht in solchen Fällen endgültig. Das bedeutet u.a. für Online-Shop-Betreiber ein nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Risiko. Noch ein Hinweis in diesem Zusammenhang: eine Aufnahme der Widerrufsbelehrung nur in die AGB und ohne weitere Angaben reicht nach einem Urteil des Landgerichts Berlin nicht aus. Mindestens zusätzlich erforderlich: ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit auf der Webseite mit entsprechendem Link.

AGB erstellen – welche Möglichkeiten gibt es?

Bisher haben wir uns damit befasst, was AGB sind und welche Vorgaben zu beachten sind, wenn man AGB erstellen will. Das beantwortet aber noch nicht die Frage, wie sich am besten AGB erstellen lassen. Es gibt dafür mehrere denkbare Möglichkeiten.

Mühsam und riskant – selbst AGBs schreiben

Eine Option ist: selbst AGBs schreiben. Grundsätzlich ist das möglich. Niemand mit eigenem Geschäftsbetrieb ist daran gehindert, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigenständig zu formulieren. Allerdings sollte man dafür schon ein ausgeprägtes juristisches Verständnis mitbringen. Die Ausführungen zuvor haben deutlich gemacht, welche Fallstricke bei AGB-Klauseln lauern können und wie komplex der geltende rechtliche Rahmen ist. Außerdem muss man auch ein gekonnter Formulierer sein, denn AGB-Klauseln müssen nicht nur rechtssicher und eindeutig sein, sondern auch klar und verständlich.

Wem beides – juristisches Verständnis und Formulierungskunst – nicht gegeben ist, sollte von dem Vorhaben lieber Abstand nehmen. Im Übrigen ist AGB schreiben ein ziemlich mühseliges und aufwändiges Unterfangen. Wer ein Geschäft betreibt, kann seine Zeit auch gewinnbringender mit anderen Aufgaben verbringen. Das entpflichtet selbstverständlich nicht von der Verwendung rechtssicherer AGB.

Nicht zulässig – AGB erstellen durch einfaches Kopieren

Gerade bei eCommerce-Geschäftsmodellen wie Online-Shops kommt es durchaus häufiger vor, dass AGB woanders „abgeschrieben“ werden. Das funktioniert technisch einfach durch schlichtes Kopieren. Nur noch die fremde Firmenangabe durch die eigene ersetzen und das zugehörige „Corporate Design“ verwenden, fertig sind die eigenen AGB. So bequem und kostengünstig diese Lösung zum AGB-Erstellen erscheinen mag, sie ist keineswegs zu empfehlen. Dafür gibt es gleich mehrere Gründe:

  • Die AGB können ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nach Form und Inhalt von juristischen Standardformulierungen und -gestaltungen abweichen. Als „Kopierer“ muss man mit einer Abmahnung durch den Inhaber des Urheberrechts – zum Beispiel den für die Erstellung verantwortlichen Anwalt – rechnen. Außerdem kann dieser ggf. auch noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ob es sich tatsächlich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder nicht, ist für juristische Laien schwer zu beurteilen. Im Zweifel sollte aber davon ausgegangen werden;
  • dass die fremden AGB „in der Welt“ sind, ist noch kein Ausweis für deren Rechtssicherheit. Möglicherweise werden durch das Kopieren auch die rechtlichen Fallstricke mit übernommen – mit allen denkbaren negativen Rechtsfolgen, wie oben dargestellt;
  • auch wenn die AGB ein ähnliches oder vergleichbares Geschäftsmodell betreffen, ist nicht gesagt, dass sie auch tatsächlich zum eigenen Auftritt und Angebot passen. Jedenfalls besteht das Risiko, dass wichtige Dinge unberücksichtigt bleiben und Lücken vorhanden sind. Es können auch unwissentlich Regelungen übernommen werden, die dem eigenen Geschäft eher schaden als nutzen. Die böse Überraschung kommt dann, wenn Kunden sich auf solche AGB-Regelungen berufen.

Manchmal wird versucht, kopierte AGB durch eigene „Überarbeitung“ den eigenen Bedürfnissen anzupassen und die Urheberrechtsproblematik zu umgehen. Ob letzteres gelingt, ist zumindest unsicher. Ohne juristischen Background ist die Überarbeitung mit der Gefahr von Fehlern behaftet. Das Risiko mag nicht so groß sein wie bei der Komplett-Eigenerstellung von AGB, aber es ist vorhanden. Nicht selten ist die Überarbeitung nichts anderes als eine „Verschlimmbesserung“.

Fazit: AGB erstellen durch Kopieren ist keine Lösung!

Nie unkritisch übernehmen – Muster und Vorlagen zum AGB-Erstellen nutzen

Man kann eine ganze Reihe an Mustern und Vorlagen für das AGB-Erstellen finden. Solche Muster werden u.a. von einschlägigen Branchenfachverbänden als AGB-Dienstleistung zur Verfügung gestellt und sind dann auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche ausgerichtet. Solche Muster-AGB erarbeiten normalerweise hochqualifizierte Juristen, so dass davon auszugehen ist, dass die Muster eine hohe Rechtssicherheit aufweisen.

Eine Garantie für die „Gerichtsfestigkeit“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das allerdings nicht. Das beste Beispiel dafür sind die Musterbedingungen der Banken und Sparkassen. Die Bedingungen sind von AGB-Experten der jeweiligen Verbände erstellt worden. Das hat in der Vergangenheit nicht verhindert, dass die Gerichte immer wieder einzelne AGB-Klauseln von Finanzinstituten für unwirksam erklärt haben – auch solche, die auf den Musterbedingungen beruhten. Das bereits erwähnte BGH-Urteil zu den Gebührenerhöhungen mit stillschweigender Zustimmung ist ein solcher Fall.

Bei den Muster-AGB der Branchenfachverbände ist auch zu bedenken, dass diese zwar auf die spezifischen Bedürfnisse der Branche ausgerichtet sind, aber naturgemäß nicht alle in einer Branche vorkommenden Geschäftsmodelle abdecken können. Sie beziehen sich nur auf die gemeinsame „Schnittmenge“. Daher ist oft davon auszugehen, dass nicht alle Regelungsbedürfnisse für das eigene Geschäft erfasst sind und einige Regelungen nicht zum eigenen Geschäftsmodell passen. Aus diesem Grund sollten die Muster-AGB nie unkritisch übernommen werden. Eine sorgfältige Prüfung ist auch hier angezeigt – ggf. durch einen sachkundigen Anwalt. Der Check ist aber zumindest durch die Vorlage deutlich erleichtert. Zu beachten ist: solche Muster-AGB dürfen in der Regel nur genutzt werden, wenn auch eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Verband besteht.

Noch mehr ist vor einer unkritischen Übernahme von Mustern aus dem Internet für das AGB-Erstellen zu warnen. Solche Muster sind zahlreich zu finden und werden häufig sogar kostenlos angeboten. Hier ist aber vielfach nicht klar, welche juristische Kompetenz tatsächlich hinter der Vorlage steht. Außerdem beschränken sich die Muster häufig nur auf Klauseln, die branchenübergreifend anwendbar sind. Damit bleiben bei einer einfachen Übernahme unter Umständen wesentliche Regelungsbedarfe ungeregelt. Oft ist auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, auf welchem Stand der Rechtsprechung ein solches Muster beruht. Viele im Netz gezeigte Vorlagen sind inzwischen veraltet. Eine Haftung für die „Richtigkeit“ ihrer Muster-AGB übernehmen die Anbieter im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht.

Fazit: Die rechtlichen Risiken bei Internet-Mustern sind grundsätzlich deutlich größere als bei den Muster-AGB der Branchenfachverbände und die Wahrscheinlichkeit, dass das Muster nicht zum eigenen Geschäft passt, ist höher. Mehr als eine Formulierungshilfe, um selbst AGB erstellen zu können, sind solche Muster nicht. Eine einfache Übernahme ist auf keinen Fall ratsam.

Smarte Lösung ohne Garantie – AGBs-Generator einsetzen

AGB erstellen wird im Internet auch mit Hilfe von Generatoren ermöglicht. Diese AGB-Dienstleistung wird ebenfalls öfter kostenlos angeboten. Es handelt sich dabei letztlich um eine intelligente Form der Online-Mustervorlage. Ein AGBs-Generator funktioniert wie folgt:

  • der User wird zunächst durch eine Fragestrecke geführt, bei der wesentliche Angaben zum Geschäftsmodell und AGB-relevante Informationen abgefragt werden. Das betrifft neben der Art des Angebots, der angesprochenen Zielgruppe (B2C oder B2B) und der Form des Geschäftsabschlusses auch Fragen wie Zahlungsmodalitäten, gewünschte Haftungsbeschränkungen, Beteiligungen an Streitbeilegungsverfahren usw.
  • auf Basis der Antworten wählt der Generator dann aus einer Gesamtheit an Textbausteinen die diesen Anforderungen entsprechenden Bausteine aus und setzt diese zu einem AGB-Text zusammen. Dieser ist maßgeschneidert, denn er ist auf die vom Nutzer angegebenen Anforderungen ausgerichtet.

Die Qualität beim AGBs-Generator hängt von zwei Faktoren ab: von der Güte und Differenziertheit der Anfragestrecke sowie von der „Richtigkeit“ und Aktualität der in Frage kommenden Textbausteine. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass wesentlich spezifischere und auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtete AGB-Texte möglich sind als bei einer pauschalen Mustervorlage, die zwangsläufig unspezifisch und damit unvollständig bleiben muss.

Die grundsätzlichen Risiken, die bei Online-Mustern bestehen, werden aber auch durch den AGBs-Generator nicht ausgeschlossen. Das Risiko wird allerdings kleiner, wenn ein kompetenter und vertrauenswürdiger Anbieter hinter dem Generator bzw. der AGB-Dienstleistung steht. Auch hier gilt: das Ergebnis der AGB-Generierung nie ungeprüft übernehmen. Ein kritischer Check – ggf. mit fachkundiger Unterstützung – ist zu empfehlen.

Am sichersten, aber nicht ganz billig – AGB vom Anwalt

Natürlich ist es möglich, einen Rechtsanwalt AGB erstellen zu lassen. Damit ist die AGB-Erstellung zumindest in fachkundige Hände gegeben. Man sollte sich einen Anwalt suchen, der sich auf Vertragsrecht oder AGB-Recht spezialisiert hat. AGB vom Anwalt sind mit am rechtssichersten. Allerdings kann auch der beste Anwalt keine Garantie geben, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsprechung immer standhalten werden. Immerhin ist ein Rechtsanwalt aber für seine Arbeit in der Haftung und muss bei Fehlern Schadensersatz leisten.

Der Wermutstropfen bei AGB vom Anwalt sind die Kosten. Es ist die teuerste Art, um AGB erstellen zu lassen. Für ein AGB-Mandat ist mit Kosten von mehreren hundert Euro zu rechnen. Für eine individuell erarbeitete Lösung bilden 650 Euro (zzgl. USt.) eher eine Untergrenze. Oft liegen die Kosten deutlich höher. Gerade wer als Kleinunternehmer oder „nebenher“ mit einem Online-Shop starten will, wird sich überlegen, ob er dieses Investment tätigen möchte.

Unser Beitrag zeigt: AGB erstellen ist alles andere als eine Petitesse und schon gar keine Nebensächlichkeit. Es gibt viele gute Gründe, eine kompetente AGB-Dienstleistung zu nutzen bzw. sich von kompetenter Seite AGB erstellen zu lassen, auch wenn das etwas kostet.

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