Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer

Wann sie gilt und wie Sie die Steuer absetzen

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    Erwerben Sie für Ihren Betrieb Ware aus einem umsatzsteuerlichen Drittlandsgebiet, unterliegt diese Warenlieferung der Umsatzsteuer, genauer gesagt, wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was es mit der Einfuhrumsatzsteuer auf sich hat, wie man sie berechnet und vor allem, wie Sie diese Einfuhrumsatzsteuer absetzen können.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Worum handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer?

    Werden Waren von einem zollrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, unterliegt diese Einfuhr der Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer). Für den speziellen Fall einer Drittlandslieferung spricht man im Fachjargon allerdings von der Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt.

    Beispiel:

    Sie bestellen für Ihr Einzelunternehmen bei einem türkischen Unternehmen Waren. Die Ware wird vom türkischen Unternehmen unverzollt und unversteuert an Ihr Einzelunternehmen in Deutschland geliefert. Folge: Sie beantragen als Einzelunternehmer:in bei der zuständigen Zolldienststelle die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr und schulden damit die Einfuhrumsatzsteuer.

    Welche Funktion hat die Einfuhrumsatzsteuer?

    Durch die Einfuhrumsatzsteuer soll verhindert werden, dass die aus einem Drittland eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

    Wer erhebt die Einfuhrumsatzsteuer?

    Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht zwar im Wesentlichen der Umsatzsteuer. Doch anders als bei der Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht von Ihrem zuständigen Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ware aus dem Drittland von einem:einer Unternehmer:in oder von einer Privatperson stammt.

    Für welchen Geltungsbereich wird Einfuhrumsatzsteuer fällig?

    Die Einfuhrumsatzsteuer wird, wie bereits erwähnt, fällig, wenn Waren aus einem Drittlandsgebiet ins umsatzsteuerliche Inland geliefert werden. Als umsatzsteuerliches Inland gelten dabei

    • das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets Büsingen und der Insel Helgoland,
    • die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg.

    Bei der Einfuhr von Waren aus Büsingen bzw. aus Helgoland in das umsatzsteuerliche Inland wird also deutsche Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Lieferungen vom Inland in diese beiden Gebiete handelt es sich im Umkehrschluss um umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen.

    Drittlandsgebiete sind demnach alle Gebiete, die nicht im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet liegen. Der Begriff des Gemeinschaftsgebiets im Sinne der Umsatzsteuer stimmt grundsätzlich mit dem Zollgebiet der Union überein.

    Wer muss EUSt bezahlen?

    Die Einfuhrumsatzsteuer müssen sowohl Unternehmer:innen als auch Privatpersonen bezahlen, die sich Waren aus einem Drittlandsgebiet nach Deutschland liefern lassen. Dabei ist der folgende grundlegende Unterschied zu beachten:

    • Nicht-Unternehmer:innen: Erhalten Privatpersonen Waren aus einem Drittlandsgebiet, müssen sie grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Im Gegensatz zu Unternehmen können Endverbraucher:innen keinen Antrag auf Erstattung der EUSt beim Finanzamt beantragen.
    • Unternehmer:innen: Wird die Ware an ein Unternehmen in Deutschland geliefert, wird auch Einfuhrumsatzsteuer fällig. Da Unternehmer:innen aber keine Endverbraucher:innen sind, können Sie in Höhe der geleisteten Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorsteuererstattung beantragen.
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    Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer für den persönlichen Verbrauch

    Holen Sie die Ware direkt aus einem Drittlandsgebiet ab und führen diese nach Deutschland ein, wird die Einfuhrumsatzsteuer nur fällig, wenn der Warenwert mehr als 430 Euro beträgt. Liegt der Warenwert unter 430 Euro und die Ware ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des:der Reisenden, für Angehörige seines:ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt, darf der Zoll keine EUSt fordern.

    Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

    Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer kann in folgenden drei Schritten berechnet werden. Die Bemessungsgrundlage ist definiert in §11 UStG.

    • Schritt 1 – Zollwert berechnen: Der Zollwert setzt sich zusammen aus dem Warenwert und den Versand- bzw. den Transportkosten.
    • Schritt 2 – Bemessungsgrundlage für die EUSt ermitteln: Zollwert plus ggfs. Zollgebühren plus ggfs. Verbrauchsteuer ergibt die Bemessungsgrundlage.
    • Schritt 3 – Einfuhrumsatzsteuer ermitteln: Bemessungsgrundlage für EUSt x Einfuhrumsatzsteuersatz (19 Prozent oder 7 Prozent) = Einfuhrumsatzsteuer

    Im Schritt 2 ist dem Zollwert eventuell noch eine Verbrauchssteuer zuzurechnen. Gemeint ist eine Steuer für bestimmte Produkte wie beispielsweise Tabak, Kaffee, Energie oder Alkohol. Ob die Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent oder 7 Prozent beträgt, richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Kriterien für die im Drittlandsgebiet gekauften Waren.

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bezüglich der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer ist, dass Sie als Unternehmer:in eine Ware für Ihr Unternehmen bezogen haben und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen.

    Sind Sie beim Finanzamt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer:in registriert, müssen Sie bei Einfuhr von Ware aus einem Drittlandsgebiet zwar Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sie können jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

    Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie als Unternehmer:in folgendermaßen nachweisen (Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass):

    • Es muss der zollamtliche Beleg vorliegen (Einfuhrumsatzsteuerbescheid) oder ein Ersatzbeleg, der vom Zollamt bescheinigt wird (Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug anhand eines amtlichen Vordrucks).
    • Werden Einfuhren über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt, darf der Nachweis elektronisch oder durch einen Ausdruck des elektronischen Bescheids über die Einfuhrabgaben aufgezeichnet werden.
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    Weitere Ausschlussgründe für den Vorsteuerabzug in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer

    Der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer ist zudem unzulässig, wenn Sie umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen (z. B. als Arzt oder Ärztin) oder wenn Sie als Privatperson Ware in einem Drittlandsgebiet kaufen und nach Deutschland liefern lassen.

    Steuerbefreiungen bei der Einfuhrumsatzsteuer

    Für bestimmte Waren greift eine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei ist zwischen den beiden folgenden Arten der Steuerbefreiung zu unterscheiden:

    • Allgemeine Steuerbefreiung: Hier handelt es sich um gesetzlich festgelegte Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und nach § 25c UStG.
    • Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung: Hier handelt es sich um Steuerbefreiungen aufgrund einer speziellen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG.

    Allgemeine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer

    Um eine Gleichbehandlung von Waren zu erreichen, die im Inland und im Drittlandsgebiet gekauft werden, besteht für Waren aus Drittlandsgebieten, für die auch im Inland eine Umsatzsteuerbefreiung gilt, die Steuerfreiheit bei der Einfuhrumsatzsteuer.

    Die Steuerfreiheit betrifft danach unter anderem folgende Waren:

    • bereits ausgegebene Wertpapiere wie beispielsweise Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Aktien, Schuldverschreibungen auf den:die Inhaber:in, Pfandbriefe, Hypotheken- und Grundschuldbriefe. Für Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht.
    • menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeglicher Form.
    • Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt.

    Spezifische Befreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer

    Neben den gesetzlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften ergeben sich auch durch Rechtsverordnungen spezielle Befreiungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Bei diesen Vorschriften handelt es sich vor allem um die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung sowie um die Verordnungen über die Einreisefreimengen (Reiseverkehrs) und die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr).

    Unter anderem soll die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden, wenn die Ware bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt (und keinen Zollgebühren), der festzusetzende Betrag der Einfuhrumsatzsteuer weniger als 10 Euro beträgt und der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

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