Steuerfallen der Inflationsprämie: Worauf Arbeitgeber:innen achten müssen
Bei der Inflationsprämie gibt es aus steuerlicher Sicht gewisse Stolperfallen, die Sie beachten sollten, wenn Sie die Inflationsprämie an Ihre Belegschaft auszahlen.
Prämie vor Lohnerhöhung
Wenn Sie eine Gehaltserhöhung für Angestellte planen, sollte diese nicht zu nah an der Prämienzahlung liegen. Angenommen, Sie zahlen die Prämie monatlich mit 100,00 Euro aus und erhöhen anschließend das Gehalt einer Mitarbeiterin um 100,00 Euro. Dann könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich bei der Prämienzahlung bereits um das höhere Gehalt handelte und dafür entsprechend Steuern einfordern.
Um diese Steuerfalle bei der Inflationsprämie zu umgehen, ist es ratsam, mit der Lohnerhöhung einen Monat länger zu warten. So entsteht eine Lücke bei den Zahlungen und keine Verwechslungsgefahr mehr.
Bevorzugung oder Auslassen von Personen
Die Inflationsprämie gilt für Arbeitnehmer:innen. Allerdings ist es in manchen Rechtsformen nicht immer eindeutig klar, wer noch als Arbeitnehmer:in gilt und wer schon zu den Inhaber:innen gehört. Im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführer:innen gab es deshalb eine gewisse Unentschlossenheit, ob für sie die Inflationsprämie infrage kommt. Die Antwort lautet: Ja.
Allerdings lauert hier die Steuerfalle, dass die Prämie vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird. Das lässt sich aber auf Nachfrage schnell lösen und das Gegenteil beweisen.
Eine Bevorzugung von Personen ist nicht erlaubt. Vor allem sollte die Inflationsprämie nicht ausschließlich an Familienmitglieder ausgezahlt werden. Ganz gefährlich in dem Zusammenhang: Familienmitglieder vorübergehend einstellen, um ihnen die Prämie zu zahlen, und kurz darauf kündigen. Das schaut sich das Finanzamt ganz genau an.
Inflationsprämie als Ersatz von Sonderzahlungen
Die Inflationsprämie ist kein Ersatz für Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Wer also jedes Jahr Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zahlt, kann das nicht einfach durch die Inflationsprämie ersetzen.
Das Finanzamt wertet die Zahlungen dann als Sonderzahlungen und versteuert diese entsprechend.
Ignorieren tariflicher Vereinbarungen
In manchen Branchen wurde tarifvertragliche Vereinbarungen bezüglich der Inflationsprämie getroffen. So muss beispielsweise im Bauhauptgewerbe laut Tarifverträgen im Jahr 2023 und im Jahr 2023 jeweils eine Zahlung von mindestens 500,00 Euro Inflationsprämie erfolgen.
Diese Tarifvereinbarungen müssen eingehalten werden, dürfen aber auch überschritten werden. Die Grenze von 3.000,00 Euro insgesamt muss aber eingehalten werden, damit die Zahlungen abgabenfrei bleiben.
Inflationsprämie öffentlicher Dienst
Im öffentlichen Dienst wird die Inflationsprämie seit Juni 2023 ausgezahlt. Zu Beginn gab es einen Betrag von 1.240,00 Euro. Anschließend wird die Inflationsprämie monatlich mit weiteren 220,00 Euro ausgezahlt, bis im Februar 2024 die vollen 3.000,00 Euro erreicht sind.
Zusätzlich wurde eine Gehaltserhöhung ab März 2024 von 200,00 Euro und zusätzlichen 5,5 Prozent vereinbart, die nach der Auszahlung der Inflationsprämie gilt.
Bekommen Arbeitgeber:innen die Inflationsprämie vom Staat zurück?
Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber:innen handelt, wird sie nicht vom Staat erstattet. Sie muss allerdings auch nicht in voller Höhe (3.000 Euro) an jede:n Mitarbeiter:in ausgezahlt werden.
Gibt es die Inflationsprämie auch für Selbstständige?
Die Inflationsprämie ist ausschließlich für alle Arbeitnehmer:innen. Dabei ist es egal, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen oder einen Minijob haben.
Selbstständige sind davon demnach ausgeschlossen und erhalten keine steuerfreie Inflationsprämie.