Annehmlichkeit

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    Begriff

    Wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, können Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenke des Arbeitgebers als Aufmerksamkeiten steuerfrei bleiben. Weitere Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile gehören ebenfalls nicht zum Arbeitslohn, wenn sie letztlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden. Voraussetzung für die Einordnung als Aufmerksamkeit ist, dass die Sachzuwendung des Arbeitgebers im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wird. Außerdem darf der Arbeitnehmer in keiner ins Gewicht fallenden Weise bereichert werden. Der Bruttowert der Aufmerksamkeit, der Sachzuwendung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen oder des Arbeitsessens darf maximal 60 Euro betragen.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Lohnsteuer: Welche Sachleistungen genau zu den Aufmerksamkeiten zählen, ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings sind die Bestimmungen von R 19.6 LStR und H 19.6 LStH maßgeblich für die Einordnung.

    Sozialversicherung: Auf der Lohnsteuerfreiheit basiert auch die Beitragsfreiheit. Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV.

    Kurzübersicht

    Kurzübersicht

    Entgelt

    LSt

    SV

    Sachzuwendungen bis 60 EUR brutto

    frei

    frei

    Sachzuwendungen über 60 EUR brutto

    pflichtig

    pflichtig

    Geldzuwendungen

    pflichtig

    pflichtig

    Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb

    frei

    frei

    Lohnsteuer

    1 Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass

    Jede Form der Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer ausschließlich mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ob es sich dabei um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden, ist dabei egal.

    Annehmlichkeiten: Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass
    Abb. 1: Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass

    Abb. 1: Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass

    Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro brutto

    Weil kein hinreichender Entlohnungscharakter vorliegt, bleiben Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Bruttowert 60 Euro pro Anlass nicht übersteigt, als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei. Anlass für die Sachzuwendung muss ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen sein. weil es am Entlohnungscharakter fehlt.

    Besondere persönliche Ereignisse

    Beispiele für einmalige oder selten vorkommende persönliche Ereignisse sind beispielsweise:

    • Geburtstag,
    • Silberhochzeit,
    • Einschulung,
    • Schulabschluss,
    • Kommunion oder Konfirmation eines Kindes,
    • Krankenbesuch.

    Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten

    Als Aufmerksamkeit kommen dann in Betracht:

    • Blumen,
    • Genussmittel (z. B. alkoholische Getränke und Tabakwaren),
    • Bücher oder
    • eine CD/DVD.

    Lohnsteuerliche Freigrenze von 60 EUR brutto

    Um als Aufmerksamkeit eingeordnet zu werden gilt eine Freigrenze von höchstens 60 Euro brutto. Sachzuwendungen mit einem höheren Wert als 60 Euro sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

    Die 60-EUR-Freigrenze ist nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Verwaltungsanweisung geregelt. Daher lassen sich Ausnahmefälle ableiten, in denen der Höchstbetrag überschritten werden darf. Allerdings muss die Ausnahme begründet werden und es darf sich um eine bloße Aufmerksamkeit handeln. Ein Beispiel ist, dass ein Geschenk nur in einem hochoreisigen Geschäft gekauft werden konnte, weil keine günstigeren Geschäfte da waren.

    Hinweis

    Sachgeschenke auf 110-EUR-Freibetrag anzurechnen

    Wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen Zuwendungen vergibt, werden diese als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn der Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird.

    Unabhängig von ihrem Wert sind Sachgeschenke auf diesen 110-EUR-Freibetrag anzurechnen und damit manchmal steuerfrei, falls und soweit die gesamten Zuwendungen den Betrag von 110 Euro nicht übersteigen.

    2 Sonderzuwendungen aus sonstigen Anlässen

    Sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke gilt, dass freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, wie Lehrabschlussprämien, grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören. Dabei ist egal, ob damit soziale Zwecke verfolgt werden oder ob sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zukommen.

    3 Sachzuwendungen aus sonstigen Anlässen

    Auch Sachzuwendungen an Dritte anlässlich eines besonderen Ereignisses sind als Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 60 Euro steuerfrei.

    Praxis-Beispiel

    60-EUR-Freigrenze und Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen an Dritte

    Geschäftsführer A wendet für die Geschenke an seine Geschäftsfreunde die Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen mit 30 % an. Seinem Geschäftsfreund B schenkt er zum 50. Geburtstag ein Präsentpaket im Wert von 39,27 EUR brutto.

    Ergebnis: Das Präsentpaket ist nicht in die Pauschalbesteuerung mit 30 % einzubeziehen, da es sich um eine Aufmerksamkeit bis zu 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag) des Geschäftsfreunds B handelt.

    Unternehmer A kann zudem den Nettowert der Zuwendung i. H. v. 33 EUR als Betriebsausgabe abziehen, da die Freigrenze von 35 EUR für Geschenke nicht überschritten ist. Hinsichtlich des Umsatzsteueranteils von 6,27 EUR ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    4 Bewirtung anlässlich außergewöhnlichem Arbeitseinsatz

    Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten zählt auch die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Hierzu zählen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb.

    Erfolgt die Mahlzeitengestellung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes, ist der Vorteil regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    5 Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb

    Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören – ohne wertmäßige Begrenzung – ebenfalls zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten. Das gilt auch, wenn die Getränke und Genussmittel eigens zur Weitergabe an die Arbeitnehmer beschafft oder hergestellt werden.

    Achtung

    Begünstigt ist nur der Verzehr im Betrieb

    Ausgenommen sind Getränke und Genussmittel, die zum häuslichen Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der Wert solcher Sachbezüge gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er die Freigrenze von 44 EUR monatlich übersteigt.

    Handelt es sich um Waren, die im Betrieb hergestellt oder gehandelt werden, wird für den Rabatt ein Freibetrag von 1.080 EUR jährlich gewährt.

    6 Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse

    Ebenso wenig zählen weitere Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn, die letztlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden. Dies umschreibt Vorteile, die der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet werden oder die einem einzelnen Arbeitnehmer gewissermaßen aufgedrängt werden und die er kaum ablehnen kann. Dazu gehören z. B.

    • Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, wie verbesserte Ausstattung des Arbeitsplatzes, die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen oder von Park- und Einstellplätzen;
    • Das Zurverfügungstellen firmeneigener oder angemieteter Sportanlagen, z. B. Schwimmbäder usw., wenn sie dem Gruppensport dienen. Nicht dazu gehört die Überlassung von Tennis- oder Golfplätzen usw.;
    • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird, sowie
    • Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung der Arbeitnehmer, z. B. durch den Betriebsarzt, Übernahme der Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung, die Übernahme der Kosten für eine augenärztliche Untersuchung und für eine spezielle Bildschirmbrille wegen Bildschirmarbeit;
    • pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich zur kostenlosen Beratung und Betreuung der Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten verpflichtet hat, z. B. zu Rentenfragen usw., ebenso pauschale Zahlungen an ein sog. Kinder- oder Familienbüro, das für die Betreuung der Kinder der Arbeitnehmer Tagesmütter vermittelt;
    • die Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidung, wenn kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzunehmen ist,
    • die Überlassung eines Werkstattwagens bei Wohnungsrufbereitschaft zur Durchführung von Reparaturen auch dann, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht.

    Sozialversicherung

    1 Beitragsrechtliche Bewertung

    Die beitragsrechtliche Beurteilung von Annehmlichkeiten richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. Als Sachzuwendungen sind die Annehmlichkeiten bis zu einem Wert von 60 EUR steuerfrei und – da sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – auch beitragsfrei. Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig. Geldzuwendungen des Arbeitgebers sind unabhängig von deren Höhe immer steuer- und beitragspflichtig.

    Wichtig

    Bewertung als Einmalzahlungen

    Beitragspflichtige Sach- oder Geldzuwendungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu bewerten. Sie sind beitragsrechtlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.

    Sachzuwendungen an fremde Arbeitnehmer

    Pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers (Dritten) stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bei einem mit dem zuwendenden Arbeitgeber verbundenen Unternehmen beschäftigt ist.

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