Gegenkonto

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Inhaltsverzeichnis

    Was ist ein Gegenkonto?

    Im Rahmen der doppelten Buchführung ist das Gegenkonto dasjenige Konto, das den Gegenpol zum Hauptkonto bildet. Dabei wirken sich Buchungen auf dem Gegenkonto unmittelbar auf das Gesamt-Betriebsergebnis aus. Es handelt sich also um die Eintragung des jeweils korrespondierenden Buchungsvorgangs auf der Soll- oder Habenseite.

    Das Charakteristikum der doppelten Buchführung ist es nämlich, dass jeder Buchungswert sowohl im Soll als auch im Haben erfasst wird. Daher benötigen Sie bei der doppelten Buchführung, was der Begriff an sich schon nahe legt, ein Konto sowie ebenso ein Gegenkonto. Vereinfacht ausgedrückt, ist ein solches Konto also das Habenkonto innerhalb der Buchführung.

    Die Bedeutung von Soll und Haben

    Anders jedoch, als Sie, als Existenzgründer vielleicht denken, haben die Begrifflichkeiten von Soll und Haben nichts mit Minus und Plus zu tun, da folgende Begriffspaare im Rahmen der Buchhaltung üblich sind und alle dasselbe bedeuten:

    • Konto und Gegenkonto
    • Links und rechts
    • Soll und Haben

    Eventuell ist Ihnen das klassische „T“ in der Buchhaltung bekannt, das sowohl in der Unterscheidung von Aktiva und Passiva als auch in puncto Bilanzen von großer Wichtigkeit ist.

    Das Konto und das Gegenkonto innerhalb der Buchhaltung

    Wenn Sie den Begriff „Konto“ von buchhalterischer Sicht aus betrachten, dann ist „Konto“ weder mit einem Bankkonto noch mit einem Firmenkonto in Zusammenhang zu bringen. Gemeint ist vielmehr ein Buchungskonto, unter dem Sie gegebenenfalls einen bestimmten Geschäftsvorfall erfassen. Es besteht aus einem Text, der es genauer bezeichnet, wie beispielsweise „4650 Bewirtungskosten“ sowie einer Ziffernfolge. Bei dieser Konten-Art handelt es sich also um ein Aufwandskonto, wobei das Gegenkonto auf der rechten Seite entweder „1000 Kasse“ oder „1200 Bank“ lautet, da entweder ein Abgang aus der Kasse oder aus dem Firmenkonto stattfindet. So lautet eine gängige Faustregel, dass der Aufwand immer ins Soll, die Erträge immer ins Haben zu buchen sind.

    Sind Sie, als Firmen- oder Existenzgründer, überhaupt zur doppelten Buchführung verpflichtet?

    Generell ist die Pflicht zur doppelten Buchführung im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, wobei grundsätzlich jeder eingetragene Kaufmann nach § 238 zur Führung von Büchern verpflichtet ist, aus denen sowohl seine Vermögenslage als auch seine Handelsgeschäfte ersichtlich sind. Auch muss er seine Geschäftsbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung führen.

    Im Steuerrecht existieren jedoch für Freiberufler und kleine Unternehmen sowie für besondere Berufsgruppen Ausnahmen von dieser Pflicht zur Buchführung, so dass Sie eventuell keine doppelte Buchführung erstellen müssen.

    Zum Beispiel gehören zu den freien Berufen

    • Künstler
    • Ärzte
    • Rechtsanwälte
    • Architekten
    • Steuerberater
    • Hebammen

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Personen ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer Kapitalgesellschaft erbringen.

    Warum ist es gegebenenfalls für Sie von Bedeutung, sich mit dem Gegenkonto zu beschäftigen?

    Sollten Sie, als Firmen-oder Existenzgründer, nicht unter eine der eben genannten Berufsgruppen fallen, ist es ratsam, sich mit dem Gegenkonto zu beschäftigen, um die strengen gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erfüllen.

    Warum ist die Nutzung einer Online-Buchhaltungssoftware wie „lexoffice“ im Zusammenhang mit dem Gegenkonto sinnvoll?

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