E-Bike oder Fahrrad absetzen: Das ist steuerlich wichtig

E-Bikes und Fahrräder absetzen

Welche Kosten Sie als Unternehmer:in geltend machen können

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    Immer häufiger nutzen Unternehmer:innen ein Fahrrad oder E-Bike, um damit zur Arbeit zu fahren. Doch was ist hier steuerlich zu beachten? Können Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Für Unternehmer:innen kann es attraktiv sein, ein Fahrrad (statt Auto) zu nutzen. So fallen keine Benzinkosten an, die lange Parkplatzsuche bleibt – gerade in belebten Innenstädten – erspart und auch ein Stau ist schnell umfahren. Zudem ist diese Fortbewegungsmöglichkeit umweltbewusst und gesund. Ob Freelancer:in oder Unternehmer:in: Die Anschaffung eines Fahrrads ist natürlich auch steuerlich zu beurteilen. Können Betriebsausgaben geltend gemacht werden? Hier ein Überblick:

    Welche Fahrräder können abgesetzt werden?

    Fahrrad ist nicht gleich Fahrrad. Ob Citybikes, Rennfahrräder, Mountainbikes, Lastenfahrräder, Pedelecs oder auch E-Bikes – mittlerweile findet man im Fahrradhandel ein breites Angebot. Steuerlich ist entscheidend, ob es sich um ein Fahrrad handelt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen ist. Unterschieden wird also zwischen folgenden Kategorien:

    • Fahrräder bzw. E-Bikes, die maximal 25 km/h fahren können, ohne verkehrsrechtliche Zulassung.
    • E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können und verkehrsrechtlich zugelassen sind.

    Wo liegt nun konkret der Unterschied? E-Bikes, die verkehrsrechtlich zugelassen sind, werden steuerlich als Kraftfahrzeug behandelt. Das wirkt sich entsprechend auf die steuerlichen Folgen aus. Denn bei der Einordnung als „normale Fahrräder“ gibt es andere Steuerbegünstigungen.

    Wie kann man Fahrräder und E-Bikes von der Steuer absetzen?

    Wenn Unternehmer:innen ein Fahrrad kaufen, um es für betriebliche Fahrten zu nutzen, dann handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens – wenn es auch tatsächlich zum Betriebsvermögen zählt. Entscheidend ist der Umfang der betrieblichen Nutzung:

    Wird das Fahrrad zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt, spricht man vom sog. gewillkürten Betriebsvermögen. Dann bleibt die Entscheidung bei dem:der Unternehmer:in, ob das Fahrrad dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird.

    Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % handelt es sich zwingend um Betriebsvermögen.

    Wie kann die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden?

    Unternehmer:innen und Selbstständige sollten hier darauf achten, dass sie entsprechende Dokumentationen vornehmen. Ein Fahrtenbuch kann beispielsweise auch bei der Nutzung eines Fahrrads geführt werden.

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    Wichtig: Der Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung eines Fahrrads kommt nur dann in Betracht, wenn es zum Betriebsvermögen gehört!

    Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.

    Welche Kosten können abgesetzt werden?

    Bei der Zuordnung eines Fahrrads zum Betriebsvermögen können die damit zusammenhängenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise:

    Der Schlüssel, um Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen?

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    Wie werden E-Bikes und Fahrräder abgeschrieben?

    Wie auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt: Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern können die Anschaffungskosten direkt abgeschrieben werden. Derzeit liegt die Grenze bei 800 Euro.

    Bei teureren Rädern werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Hier wird laut der Abschreibungstabelle regelmäßig von einer Nutzungsdauer von sieben Jahren ausgegangen.

    Wenn man sich aktuell allerdings die Preise für E-Bikes anschaut, ist die Tendenz: Die Anschaffungskosten von E-Bikes werden wohl meistens höher sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden hier nur selten vorliegen. E-Bikes werden also in der Regel nicht sofort steuerlich abgesetzt. Für „normale“ Fahrräder kommt der Sofortabzug jedoch durchaus in Betracht, wenn die Anschaffungskosten nicht zu hoch sind.

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    Wichtig: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro angehoben werden. Gerade für Unternehmer:innen, die den Erwerb eines Fahrrads erwägen, ist die geplante Maßnahme interessant. Denn wer sich im Fahrradhandel die Angebote für Fahrräder anschaut, sieht schnell, dass viele Preise genau im Grenzbereich liegen. Dank der geplanten Erhöhung kann manch ein Fahrrad doch sofort als GWG abgeschrieben werden – allerdings erst bei Anschaffung nach dem 31.12.2023.

    Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Diese Abschreibungsart soll wieder befristet eingeführt werden für Anschaffungen (oder Herstellungen) im Zeitraum ab dem 1.10.2023 und vor dem 1.1.2025.

    Tipp: Sofortabschreibung, lineare Abschreibung oder degressive Abschreibung?
    Bei der Abschreibung des Fahrrads kann es von Vorteil sein, Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. So kann die für das Unternehmen günstigste Variante ermittelt werden.

    Wartungs- und Reparaturkosten können ebenfalls als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn das Fahrrad zum Betriebsvermögen gehört. Das gilt auch für Fahrtkosten.

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    Hinweis: Wer über die Anschaffung eines Fahrrads nachdenkt, um es betrieblich/unternehmerisch zu nutzen, sollte an den Vorsteuerabzug beim Fahrradkauf denken (falls vorsteuerabzugsberichtigt).

    Welche Regelungen gelten für E-Bikes bis bzw. über 25 km/h?

    E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können, werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet. Steuerlich heißt dies: Hier müssen die steuerlichen Regelungen für Firmenwagen angesetzt werden. Private Fahrten müssen dann also versteuert werden.

    Fahrräder, die maximal 25 km/h fahren können, bleiben steuerfrei. Die Privatnutzung wird dann nicht ertragsteuerlich besteuert, selbst wenn es sich um ein E-Bike handelt. Diese Steuerbefreiungsregel gilt befristet bis 31.12.2030. Aber Achtung: Bei der Umsatzsteuer ist eine Privatnutzung sehr wohl zu besteuern, wenn das Fahrrad zum Unternehmensvermögen gehört und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Es handelt sich dann um eine unentgeltliche Wertabgabe.

    Darf ein E-Bike steuerfrei am Arbeitsort aufgeladen werden?

    Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Unternehmer:innen eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

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