Das Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Das Homeoffice ist beliebter denn je. Sowohl Angestellte in Bürojobs als auch Selbstständige und Freiberufler:innen arbeiten vermehrt von zu Hause aus. Dabei kann man bequem auf dem Sofa sitzen oder sich ein eigenes Arbeitszimmer einrichten. Im Gegensatz zum Sofa kann das Arbeitszimmer aber von der Steuer abgesetzt werden. Wie man das Arbeitszimmer absetzen kann, erfahren Sie hier.

Wann darf das Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden?

Im Grunde stellt die Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung des Arbeitszimmers eine Ausnahme im Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Denn laut dem EStG gilt ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die das Arbeiten zu Hause betreffen.

Hier gibt es zwei Ausnahmen, die diese Regel bestätigen:

  • ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig
  • steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten beschränkt bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro abzugsfähig

Der erste Ausnahmefall gilt natürlich vor allem für Selbstständige und Freiberufler:innen, die überwiegend oder sogar ausschließlich zu Hause arbeiten.

Der zweite Ausnahmefall trifft auf Berufsgruppen zu, die zwar außer Haus arbeiten, an Ihrem Arbeitsplatz aber kein eigenes Büro oder einen eigenen Schreibtisch haben. Dazu gehören beispielsweise Lehrer:innen oder Außendienstmitarbeiter:innen.

Für die Absetzung des Arbeitszimmers ist in diesem Fall ein Nachweis durch den oder die Arbeitgeber:in sinnvoll, dass in der Firma kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht Ihnen ein Arbeitsplatz durch eine:n Arbeitgeber:in zur Verfügung, dürfen Sie Ihr Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen.

Das Arbeitszimmer steuerlich absetzen - was geht und was geht nicht

Arbeitszimmer absetzen: Voraussetzungen

Damit Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, müssen noch einige zusätzliche Bedingungen erfüllt sein. Dabei handelt es sich sowohl um berufliche als auch um häusliche Voraussetzungen.

Eine häusliche Verbindung muss bestehen

Das Arbeitszimmer bzw. der Raum, in dem das Arbeitszimmer eingerichtet wird, muss in Lage, Funktion und Ausstattung zum Wohnhaus oder der Wohnung gehören. Wo sich dieser Raum befindet, ist allerdings egal. Er darf auch im Keller oder auf dem Dachboden sein. Wichtig ist, dass sich der Raum innerhalb des Hauses oder in einer direkten Anbindung daran befindet. Ein Arbeitszimmer im Gartenhaus zum Beispiel gilt als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Das Arbeitszimmer muss beruflich oder betrieblich genutzt werden

Nutzen Sie das Arbeitszimmer auch privat, können Sie es nicht von der Steuer absetzen. Die berufliche oder betriebliche Nutzung muss mindestens 90 Prozent betragen. Wie diese beruflichen oder betrieblichen Arbeiten aussehen, ist dabei aber nicht relevant. Es kann sich um Büroarbeiten handeln, aber auch um geistige oder künstlerische Tätigkeiten. Sie können sich im Prinzip ein Arbeitszimmer einrichten, um darin ausschließlich zu stricken. Wichtig ist nur, dass Sie das beruflich tun.

Ausstattung, um ein Arbeitszimmer absetzen zu können

Ein Arbeitszimmer ist im Grunde ein Büro. Deshalb muss es büromäßig ausgestattet sein. So zumindest lautet die Vorgabe, allerdings ist das nicht ganz korrekt. Die Ausstattung ist davon abhängig, welche Arbeiten Sie im Arbeitszimmer erledigen.

In einem normal eingerichteten Büro steht keine Nähmaschine. Nähen Sie, dürfen Sie sich aber eine Nähmaschine in Ihr Arbeitszimmer stellen. Es geht also darum, dass Sie nur Möbel und Hilfsmittel in Ihr Arbeitszimmer stellen, die Sie für die Arbeit benötigen.

Sie dürfen also keinen Fernseher oder Gaming Laptop im Arbeitszimmer platzieren. Das Arbeitszimmer ist nicht für den Zeitvertreib während Ihrer Freizeit gedacht, sondern – wie der Name sagt – zum Arbeiten.

Was kann alles als Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Die Einrichtung für das Arbeitszimmer geben Sie in der Steuererklärung als Arbeitsmittel an. Die Einrichtung können Sie in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Das gilt übrigens auch für die Renovierung inklusive der Ausstattung wie Tapeten, Teppichen, Gardinen und so weiter. Nicht dazu gehören allerdings Luxusgegenstände, die nur der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen. Der Picasso an der Wand kann also nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Höhere Anschaffungskosten für Büromöbel müssen Sie abschreiben. Das bedeutet, dass Sie die Kosten über die Dauer der Nutzung verteilen. Die Nutzungsdauer ist dabei durch AfA-Tabellen vorgegeben. Für Büromöbel liegt die amtlich vorgesehen Nutzungsdauer bei 13 Jahren. Über diese 13 Jahre verteilen sich dann die Kosten zu gleichen Teilen auf die jährliche Abschreibung.
Komplizierter wird es bei den Kosten, die Sie nicht direkt dem Arbeitszimmer zuordnen können. Diese anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer müssen Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche anteilig aufgeteilt werden.

Zu den anteiligen Kosten gehören zum Beispiel:

  • Mietkosten oder Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die unmittelbar mit der Anschaffung oder Reparaturen am Gebäude oder der Wohnung in Verbindung stehen
  • Energiekosten
  • Wasserkosten
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinreinigungsgebühren
  • Hausratsversicherung
  • Rechtsschutzversicherung bei Immobilieneigentum
  • Renovierungskosten, die das gesamte Gebäude oder die Wohnung betreffen

Die anteilige Berechnung dieser Kosten ist ein wenig komplex, aber dabei kann Ihnen im Zweifel ein:e Steuerberater:in behilflich sein.

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