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Grundsteuerreform
Grundsteuerreform

Grundsteuerreform – ist Ihre Steuerkanzlei bereit?

Erheblicher Mehraufwand und Fortbildungsbedarf bei allen Beteiligten: Die Reform der Grundsteuer sorgt für frische Herausforderungen

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Inhaltsverzeichnis

    Das neue Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Neubewertung von circa 36 Millionen zu bearbeitender Fälle in Deutschland stellt Steuerkanzleien und Steuerpflichtige vor eine große Herausforderung. Sind Sie darauf vorbereitet?

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuerberater:innen

    Herausforderung für Steuerpflichtige und Kanzleien: Grundsteuerreform 2022

    Falls bei Ihren Mandant:innen noch keine Fragen zur Grundsteuerreform 2022 aufgetaucht sind, so ist das nur eine Frage der Zeit. Schließlich betrifft die Gesetzesänderung jedes einzelne Grundstück mit unzähligen möglichen Sonderfällen. Die Bundesländer erhielten außerdem die Möglichkeit, abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen – die so genannte Länderöffnungsklausel.

    Zumindest die grundlegende Gesetzgebung ist klar: Die Grundsteuer wird künftig in drei Schritten berechnet werden: Maßgeblich sind hierfür der Grundbesitzwert, der Ausgleich von Wertsteigerungen und die Anpassung von Hebesätzen durch die Kommunen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen der „neuen“ Grundsteuer können dann ab 1.7.2022 kostenfrei über die Steuer-Onlineplattform „ELSTER“ eingereicht werden.

    Wichtig für Steuerberater:innen: Mit Mehrarbeit muss gerechnet werden!

    Da die Verfahren zur Feststellung der Grundsteuerwerte nicht an die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) angebunden sind, ist die elektronische Anzeige und Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank insoweit nicht möglich. Die Bevollmächtigung ist im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes über ein gesondertes Eintragungsfeld anzuzeigen.

    Die Zeit bis zum 1.7.2022 sollte dringend für die Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe genutzt werden. Insbesondere kann – soweit noch nicht vorhanden – bereits jetzt unter „ELSTER“ ein Benutzerkonto erstellt werden.

    Andreas Dersch
    Andreas Dersch

    Andreas Dersch

    Andreas Dersch, Haufe Chefredakteur der Steuer Office Produktfamilie und Teamleiter Steuern

    „Die Grundsteuerreform mit ihren knappen Fristen und Sonderregelungen pro Bundesland stellt Steuerberater:innen in den nächsten Monaten vor Aufgaben, für die es keine allgemeingültige Strategie geben kann.

    Steuerkanzleien aller Größenordnungen vom Einzelkämpfer bis zu spezialisierten Teams und Großkanzleien müssen sich dieser Herausforderung aber nicht im Alleingang stellen.

    Sie können sich das benötigte Fachwissen und die digitalen Lösungen von außen holen und dabei auf Weiterbildungsmöglichkeiten für alle Mitarbeiter:innen setzen.“

    Checklist Vorbereitung Grundsteuerreform

    Darüber hinaus können vorab die für die Erklärungsabgabe erforderlichen Daten erhoben und zusammengestellt werden. Für die Feststellungerklärung von bebauten Grundstücken sind insbesondere folgende Daten relevant:

    • Lage des Grundstücks (einschl. Gemarkung und Flurstück)
    • Grundstücksfläche
    • Bodenrichtwert
    • Grundstücks- bzw. Gebäudeart
    • Wohn- und Nutzfläche
    • Brutto-Grundfläche
    • Baujahr

    Quelle: haufe.de/steuern/kanzlei-co

    Linienmuster

    Haufe Lösungsangebote:
    Grundsteuer genial einfach

    Haufe Steuer Office Gold ist die umfassende Fachdatenbank für Ihre Steuerkanzlei und ein umfassendes Wissenspaket mit Arbeitshilfen, Erstkommentierung zur Grundsteuer-Reform 2020 (Roscher), Fachartikeln, Info-Grafiken und Online-Live-Seminaren für Sie und Ihre Mitarbeiter:innen:
    https://shop.haufe.de/prod/haufe-steuer-office-gold

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    Mit GrundsteuerDigital, der Software zur Umsetzung der Grundstücksbewertungen, erstellen Sie Deklarationen einfach digital. GrundsteuerDigital ist eine Software der fino taxtech GmbH, das Unternehmen ist Partner von Haufe:
    https://shop.haufe.de/grundsteuerdigital

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    Online-Seminare, Whitepaper und Glossar: Fachwissen von Haufe und Partnersoftware-Lösungen für Steuerexpert:innnen:
    https://shop.haufe.de/grundsteuer-loesungen

    Fachwissen von Haufe rund um die Grundsteuerreform

    Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1.1.2022, d. h. ihr sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.

    Nach § 228 Abs. 6 BewG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO ist grundsätzlich eine elektronische Erklärungsabgabe vorgesehen.

    Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 wurden zwar erarbeitet und am 24. Dezember 2021 im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2021 I S. 2391). Die im Bundessteuerblatt abgedruckten Vordrucke können jedoch nicht zur Erklärungsabgabe verwendet werden, sondern nur zum Abgleich der erforderlichen Daten.

    Vordrucke, die für die Erklärung verwendet werden können, werden vom zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellt, wenn die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung durch Datenfernübertragung verzichtet.

    Software-Lösung für die Anforderungen der Grundsteuerreform

    Das Ausfüllen von Vordrucken ist kein praxistauglicher Weg, nicht nur aber insbesondere bei Mandant:innen mit zahlreichen Immobilien und digital aufgestellten Kanzleien, die damit einen Rückschritt und ggf. zusätzlichen Archivierungsbedarf erzeugen würden. Wir empfehlen Ihrer Kanzlei also unbedingt den Einsatz von Software für den ganzheitlichen Grundsteuerprozess.

    Knappe Fristen, Abstimmungsbedarf und abweichende länderrechtliche Regelungen machen die Grundsteuerreform 2022 zu einer Herausforderung, der Sie am besten mit professionellem digitalen Werkzeug begegnen können:

    Mit unserer Partnersoftware „GrundsteuerDigital“ können Sie die Deklaration der Grundsteuerwerte Ihrer Mandanten einfach digital vornehmen. Die Software unterstützt den kompletten Prozess von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis hin zur Bescheidprüfung.

    Die Grundsteuerreform ist in Ihrer Kanzlei angekommen?

    In unserem Podcast lex‘ talk about tax sprechen wir über Herausforderungen, Chancen, Vorteile und Erfolgserlebnisse der digitalen Zukunftskanzlei. Sie möchten Ihre Geschichte erzählen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

    lex‘ talk about tax – der Podcast von lexoffice zur Zukunftskanzlei

    Der Podcast greift die Themen der #Zukunftskanzlei auf: neue Arbeitsfelder für Steuerberater, Menschen aus der Branche mit ihren Erfahrungen, moderne digitale Technologien und konkrete Tipps, die schon heute umsetzbar sind. Deine Gastgeber, Carola Heine und Olaf Clüver aus dem lexoffice Team, sind für dich der Zukunft auf der Spur. Dazu bringen sie eigenen Themen ein und lassen im Gespräch mit Gästen die Sprühfunken fliegen. Sei dabei in der Runde, freue dich auf neue Einblicke und hole dir den Extra-Schub auf der Zukunftsgeraden.

    FAQ:

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt. Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer zukünftig auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben: Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein.

    Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen (Hauptfeststellung). Zur Durchführung dieser – ersten – Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist durch die Steuerpflichtigen ab dem 1.7.2022 eine Feststellungerklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

    Das sind drei Neuregelung des Gesetzgebers: Erstens das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546) und dann
    zweitens das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) und drittens das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1875)

    lxlp