GWG Geld ausgeben - und Steuern sparen dank Abschreibung
GWG Geld ausgeben - und Steuern sparen dank Abschreibung

Geld ausgeben – und Steuern sparen dank Abschreibungen

Wer gründet, hat es oft schon gehört: Man kann viele Dinge steuerlich geltend machen. Doch welche und wie geht das – und was sind diese GWG?

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    Mit einer Abschreibung kannst du Kosten für geschäftlich veranlasste Einkäufe steuerlich geltend machen. Das bedeutet, du tätigst jetzt eine Anschaffung für dein Business und später kannst du diese von der Steuer absetzen. Auch dann, wenn du dich in der Gründungsphase befindest und noch keinen Gewinn machst – dann lässt der Verlust sich unter Umständen in die Folgejahre mitnehmen und später steuersparend einsetzen. Wer selbstständig ein Unternehmen führt, muss nun mal auf die Ausgaben schauen: Abschreibungen können dir dabei helfen, viel Geld zu sparen. Doch zunächst musst du zwei Abkürzungen und deren Bedeutung kennen lernen: GWG und AfA.

    Autor:in: Carola Heine

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    Kategorie: Steuertipps

    GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter versus AfA Absetzung für Abnutzung

    Zwei Abschreibungsvarianten führen zu deiner Steuerersparnis:

    AfA Absetzung für Abnutzung

    Die Abschreibung auf Anlagegüter, die über die Nutzungsdauer als betriebliches Vermögen betrachtet werden und immer weniger wert werden, je länger du sie benutzt. Diese werden nach dem Prinzip AfA bzw. »Absetzung für Abnutzung« linear abgeschrieben. Die Abschreibung wird also auf mehrere Jahre verteilt.

    Unsere Abschreibungstabelle bietet dir eine Orientierungshilfe der Nutzungsdauer bei Anlagegüter.

    GWF Geringwertige Wirtschaftgüter

    Die sofortige Abschreibung so genannter »Geringwertiger Wirtschaftsgüter«, kurz GWG. Das sind Güter, deren Anschaffungspreis eine bestimmte Summe nicht übersteigt. Sie können daher im Jahr des Kaufs und auf einen Schlag steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist die Obergrenze 800,00 Euro für eine Anschaffung.

    Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist im Einkommensteuerrecht Deutschlands gemäß § 6 Abs. 2 EStG ein »selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 Euro«.

    Du kaufst also etwas, das bis 800 Euro netto kostet und kannst es sofort (in diesem Steuerjahr) als Anschaffung angeben und die Steuerlast senken. Doch was, wenn ich das nicht möchte, weil ich als Gründer:in noch keine Steuerlast habe? Was gibt es noch für Möglichkeiten? Wir fragten die Steuerberaterin Nadine Meibohm.

    Interview Steuerberaterin Nadine Meibohm aus Oberhausen
    Interview Steuerberaterin Nadine Meibohm aus Oberhausen

    Nadine Meibohm

    Steuerberaterin

    Das sagt die Steuerexpertin zur GWG

    Carola: Wenn ich etwas gekauft habe, das unter 800 Euro kostet und ich möchte das erst später absetzen, weil ich in der Gründungsphase noch gar keinen Gewinn gemacht habe, geht das auch?

    Nadine Das geht. Du kannst auch einen Sammelposten bilden und den über fünf Jahre abschreiben. Die Zeitdauer ist nicht verhandelbar, das sind immer fünf Jahre.

    Carola: Das heißt Sammelposten auch bei nur einem Gegenstand?

    Nadine: Ja, das gilt auch nur für einen. Aber wenn du weitere Wirtschaftsgüter anschaffst, dann müssen die in diesem Steuerjahr dann auch in den Sammelposten. Man kann das nicht kombinieren. Entweder setzt man Anschaffungen als GWG sofort ab oder man bildet einen Sammelposten für alle Abschreibungen des Steuerjahres auch unter 800 Euro.

    Carola: Kann ich buchstäblich alles absetzen, was ich an Anschaffungen fürs Business brauche? Von Sneakers über Hashtag-Shirt bis Eintrittkarte fürs Event zum Beispiel?

    Nadine: Nein 🙂 bei den Sneakers lässt sich nämlich die Privatnutzung nicht ausschließen. Das Shirt mit dem Hashtag kannst du absetzen, wenn dieses ein Werbemittel für dein Business ist. Aber nicht, wenn es irgendein Motiv-Shirt ist. Das Ticket wiederum kannst du steuerlich geltend machen, wenn es sich um eine beruflich veranlasste Veranstaltungsteilnahme handelt. Dazu zählt auch Networking.

    Carola: Was ist der häufigste Fehler, den Gründende in Bezug auf die Abschreibung von GWG machen?

    Nadine: Dass es gar keine GWG sind. Häufig wird vergessen, dass eine der Bedingungen die eigenständige Nutzungsmöglichkeit ist. Nehmen wir beispielsweise einen Beamer. Der läuft ja nicht ohne ein Endgerät, deshalb ist das ein Fall für eine Abschreibung und nicht für die GWG.

    Ein klassisches Beispiel ist auch ein Drucker. Wenn das kein Multifunktionsgerät ist, sondern „nur“ ein Drucker: Abschreibung, nicht geringwertiges Wirtschaftsgut.

    Carola: Okay, vielen Dank. Ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand mit einem Einkaufspreis bis 800 Euro netto. Eigentlich ganz einfach. Wenn man es mal verstanden hat 🙂

    Weitere Anhebung der Sofortabschreibung auf 1.000 EUR gefordert

    Der Bundesrat hat bereits am 21.9.2018 in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2018 eine weitere Anhebung der GWG-Sofortabschreibungsgrenze von bislang 800 EUR auf 1.000 EUR gefordert. Auch im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes III aus dem November 2019 wurde die Anhebung der GWG-Grenze auf 1000 EUR inklusive Abschaffung der Sammelposten diskutiert. Bisher ohne Erfolg. (Quelle: GWG Grenzen 2019, Haufe.de)

    Einige Anschaffungen fallen sicherlich leichter, wenn man weiß: Die Steuerersparnis folgt.

    Gründer*innen brauchen einiges an Hardware, Büroausstattung und Arbeitsmitteln, um erfolgreich starten zu können. Wer sich ärgert, weil wertvolle Ausstattung am liebsten sofort abgesetzt werden sollte, aber über der GWG Grenze liegt:

    Leasing ist auch eine Option und hat viele Vorteile. Auch steuerliche.

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