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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Grenze für Sofortabschreibung wird angehoben

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    Gute Nachrichten für Selbstständige und kleine bis mittelständische Unternehmen: Die Grenze für Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird zum 31.12.2017 angehoben. Eine Anpassung ist seit 1965 nicht mehr erfolgt und war also schon lange überfällig.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuertipps

    Die geplante höhere Grenze für Sofortabschreibung wird Deine bürokratischen Abläufe und Steuern entlasten, weil Anschaffungen dann bis zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von 800 Euro auf einen Schlag von Dir abgesetzt werden können.

    Sofortabschreibung wird angehoben von 410 Euro ohne Umsatzsteuer auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer

    Bisher gilt für GWG bzw. geringwertige Wirtschaftsgüter eine Anschaffungsgrenze von 410 Euro gemäß § 6 Abs. 2 EStG. Laut einem aktuellen Beschluss des Bundestages vom 26.04.2017 wird diese nun zum Jahresende auf 800 Euro angehoben.

    Die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 800 € ohne Umsatzsteuer wird also nur auf Wirtschaftsgüter angewendet, die Du nach dem 31.12.2017 anschaffst. Dann aber erleichtert die neue Regelung das Einrichten zum Beispiel einer mobilen Arbeitsumgebung ganz enorm: Wie oft kostet ein brauchbares Tablet, ein guter Stuhl oder ein neuer PC knapp etwas mehr als 410 Euro und musste daher über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden? Damit ist es dank der neuen Sofortabschreibung dann vorbei.

    Das EStG definiert „geringwertige Wirtschaftsgüter“ als solche Wirtschaftsgüter, die abnutzbar, beweglich und dem Anlagevermögen zuzuordnen sowie einer selbstständigen Nutzung fähig sind.

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    Das ist so positiv an der geplanten neuen Sofortabschreibung

    Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter werden normalerweise nach dem Erwerb auf mehrere Jahre verteilt steuermindernd als Betriebsausgaben abgeschrieben.

    Die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 € wird vor allem für kleinere Unternehmen mehr Liquidität mit sich bringen. Du sparst unmittelbar Steuern, so stehen in den ersten Jahren zusätzliche Mittel zur Verfügung.

    Buchhaltung wird noch einfacher als mit lexoffice sowieso schon, denn GWG können sofort nach Anschaffung abgeschrieben werden. Bürokratie wird durch unsere Buchhaltungssoftware reduziert.

    Außerdem können sich aber Unternehmen weiterhin zur Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) für Vermögensgegenstände zwischen bislang 150 € und 1.000 € gemäß § 6 Abs. 2a EStG entscheiden. Dieser ist im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren abzuschreiben. Gemäß der BT-Drucks. Erhöhung der Wertgrenze für Poolabschreibungen: 18/12128 vom 26.04.2017 (Vorabfassung) wurde die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € angehoben.

    Alles wird also etwas einfacher, auch die Anschaffung Deiner Büroeinrichtungsgegenstände und die Buchhaltung. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die neue Regelung fallen, werden dann weiterhin wie gewohnt abgeschrieben.

    lxlp