Praktikant:in im Sinne der Sozialversicherung ist, wer ein Praktikum ausübt, das in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ist nach dem Zeitpunkt des Praktikums zu unterscheiden:
- Vor Ausbildung/Studium (Vorpraktikum) oder nach Ausbildung/Studium (Nachpraktikum). Hier ist weiter zu unterscheiden, ob das Praktikum bezahlt ist oder nicht.
- Während Ausbildung/Studium (Zwischenpraktikum).
Vor-/Nachpraktikum mit Entgelt:
Es werden die normalen Beiträge zur Sozialversicherung fällig, ggf. als Geringverdiener:in (weniger als 325 € brutto pro Monat) allein von dem:der Arbeitgeber:in getragen. Die Beschäftigung ist unabhängig von der Höhe des Entgelts nicht geringfügig und auch die Gleitzone wird unabhängig von der Höhe des Entgelts nicht angewendet.
Vor-/Nachpraktikum ohne Entgelt:
Besteht keine Familienversicherung, ist der:die Arbeitnehmer:in voll KV/PV pflichtig (der:die Arbeitgeber:in zahlt keine Anteile). Beiträge zu RV und AV werden aus 1 % der Bezugsgröße berechnet und vom AG allein getragen, weil bei fehlendem Entgelt (unter 325 €) die Geringverdiener-Regelung greift.
Es werden keine Beiträge für die Umlagen U1/U2 und das Insolvenzgeld fällig. Die Gleitzone wird unabhängig von der Höhe des Entgelts nicht angewendet.
Zwischenpraktikum
Ein Zwischenpraktikum ist ausschließlich UV pflichtig und sonst sozialversicherungsfrei.