Nachweispflicht durch den Arbeitnehmer
Fällt ein Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung aus, hat er dies seinem Arbeitgeber „unverzüglich“ mitzuteilen. In welcher Form er dies zu tun hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies bleibt jedem Unternehmen selbst überlassen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann dieses aber auch schon früher verlangen.
Der Arbeitgeber hat das Recht, von der Krankenkasse zu erfahren, ob eine erneute Arbeitsunfähigkeit oder die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit des Mitarbeiters beruht. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht muss auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf eine mögliche Fortsetzungserkrankung hinweisen. Wichtig: Die Diagnose darf hierbei allerdings nicht mitgeteilt werden.
Rückerstattung an den Arbeitgeber (Ausgleichsverfahren)
Vor allem für kleinere Betriebe ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein unkalkulierbares finanzielles Risiko. Aus diesem Grund regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), dass Arbeitgebern in so einem Fall ein Teil der Aufwendungen erstattet wird. Finanziert wird das über eine Umlage, die Unternehmen mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern monatlich an die Krankenkasse zahlen (Umlage U1).
Die Höhe der Umlagesätze wird jährlich von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Bei den großen Krankenkassen liegen die Umlagesätze 2021 zwischen 0,9 Prozent und 4,42 Prozent – je nachdem welchen Prozentsatz der Lohnfortzahlung das Unternehmen im Krankheitsfall von der Krankenkasse erstattet haben möchte. Der Arbeitgeber kann sich je nach Umlagesatz zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Lohnfortzahlung erstatten lassen.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steuerpflichtig?
Der im Rahmen der Entgeltfortzahlung gezahlte Bruttolohn ist grundsätzlich normal steuerpflichtig. Auch wenn der Arbeitgeber freiwillig nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums Lohn oder einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt, fällt Lohnsteuer auf diesen an.
Steuerfrei hingegen sind tarifliche Aufstockungsbeiträge, wenn sie anstelle von Krankengeldzuschüssen an Mitarbeiter in Altersteilzeit gezahlt werden.
Was ist in Hinblick auf die Sozialversicherung zu beachten?
Auch während des Zeitraums der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das fortgezahlte Entgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Für alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit haben, gilt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung. Hierzu gehören die meisten Versicherten. Für Mitarbeiter, die keinen Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Dies trifft vor allem auf Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld, Hausfrauen bzw. Hausmänner, Arbeitslose und Studenten zu.