Handwerkerrechnung absetzen: Das können Unternehmer:innen von der Steuer absetzen

Handwerkerrechnung absetzen

Das können Unternehmer:innen von der Steuer absetzen

Breadcrumb-Navigation

    Wie Sie Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen können und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    In diesen Fällen können Sie als Unternehmer:in eine Handwerkerrechnung als Betriebsausgabe absetzen

    Grundsätzlich können alle Handwerkerkosten mit ausgestellter Rechnung bei der Steuer angegeben werden und sind demnach abzugsfähig. Arbeitnehmer:innen nutzen dafür je nach Art der erbrachten Leistung die haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) oder die Werbungskosten. Unternehmer:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen setzen die Kosten über die Betriebsausgaben ab. Damit dies für möglich ist, müssen die Ausgaben für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Dies muss im Zweifel dem Finanzamt nachgewiesen werden.

    Beachten Sie dabei, dass nicht nur eine korrekte Rechnung ausschlaggebend ist. Auch die Zahlungsart ist hier relevant: Handwerkerrechnungen, die Sie bar bezahlen, sind nicht absetzbar. Nutzen Sie daher die Zahlungsarten Überweisung, Bankeinzug und Scheck, die vom Finanzamt akzeptiert werden.

    Trennen Sie private und gewerbliche Handwerkerkosten

    Das ist immer dann wichtig, wenn Handwerkerrechnung gleichzeitig Ihren gewerblichen und privaten Bereich betreffen. Da Sie die erbrachte Leistung nur einmal steuerlich angeben dürfen, ist es wichtig, die Kosten klar zu trennen oder auf beide Bereiche aufzuteilen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie von zuhause aus arbeiten und Ihr Büro bzw. Ihre gewerblichen Räumlichkeiten an Ihre privaten Räume anschließen. Ermitteln Sie in diesem Fall das Verhältnis der gewerblichen im Vergleich zur privat genutzten Fläche und wenden Sie dieses Verhältnis bei der Verteilung der Handwerkerkosten auf Betriebsausgaben und Werbungskosten an.

    Dies ist relevant, da für Privatpersonen nur 20 % der jährlichen Handwerkerkosten abzugsfähig sind und dies auch nur bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro. Unternehmer:innen hingegen können über die Betriebsausgaben Handwerkerrechnungen in voller Höhe absetzen.

    Beachten Sie außerdem: Handwerkerrechnungen, die Sie als Betriebsausgaben geltend gemacht haben, können Sie nicht zusätzlich als Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG absetzen, denn Betriebsausgaben und die Berücksichtigung als Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schließen sich gegenseitig aus.

    Der Schlüssel, um Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen?

    Belege, Belege, Belege!

    Mehr als 250.000 Selbstständige legen Ihre Belege bereits mit wenigen Klicks in lexoffice ab.

    • Papierbelege einfach per Foto erfassen
    • Alle Belege an einem Ort - GoBD konform archiviert
    • Automatisch korrekt verbucht
    • Steuerberaterzugang statt Schuhkarton-Übergabe

    Test endet nach 30 Tagen automatisch. Kein Abo. Kein Newsletter. Mit der Registrierung stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen und den AGB zu.

    Test endet nach 30 Tagen automatisch. Kein Abo. Kein Newsletter. Mit der Registrierung stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen und den AGB zu.

    Diese Handwerkerrechnungen sind steuerlich absetzbar

    Beauftragen Sie Handwerker:innen, können Sie die entstandenen Kosten unter Beachtung der genannten Voraussetzungen absetzen. Voll abzugsfähig sind die Kosten, die Handwerker:innen für die Anfahrt und Ihre Arbeitskraft in Rechnung stellen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Arbeiten in den folgenden Bereichen handeln:

    • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern oder Garagen
    • Malerarbeiten und Arbeitskosten für das Aufstellen von Gerüsten
    • Reinigungen von Rohren
    • Reparaturen von Haushaltsgeräten
    • Montagearbeiten
    • Wartungs-, Reparatur- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen oder Gasleitungen
    • Reparaturen oder Austausch von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen
    • Schornsteinfegerarbeiten und die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
    • Schreinerarbeiten
    • Gartengestaltung und -pflege sowie Errichtung von Wegen und Zäunen
    • Reparaturen oder Austausch von Bodenbelägen
    • Modernisierungsarbeiten
    • Kontrolle von Fahrstühlen
    • Trinkwasserprüfung

    Je nach beruflicher Tätigkeit können auch besondere Handwerkerleistungen, die sehr spezifisch sind, auftreten. Achten Sie allerdings darauf, dass ein Zusammenhang zu Ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. So wird das Finanzamt es nicht akzeptieren, wenn Sie als Elektroinstallateur:in bspw. eine Handwerkerrechnung zum Stimmen eines Klaviers angeben. Sind Sie hauptberuflich Pianist:in sieht dies anders aus.

    Was kann nicht steuerlich abgesetzt werden?

    Bei Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG können Sie die Lohnkosten und ggf. die Anfahrtskosten steuerlich geltend machen, Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich absetzbar. Bitten Sie Ihre Handwerker:innen daher eine Rechnung zu erstellen, die Kosten für Material, Arbeit und gegebenenfalls Anfahrtskosten gesondert ausweist. Nur so gelingt das Absetzen der Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung.

    Stellen die Handwerkerleistungen Betriebsausgaben dar, sind sie in voller Höhe abzugsfähig.

    Beachten Sie: Leistungen im Privatbereich, die nur teilweise vor Ort erbracht wurden, sind auch nur teilweise steuermindernd. Lassen Sie beispielsweise ein Tor demontieren, in einer Werkstatt reparieren und später wieder montieren, ist nur der Teil der Handwerkerkosten abzugsfähig, die bei Ihnen vor Ort erbracht wurde. In diesem Fall wären das Montage und Demontage sowie die Anfahrtskosten. Die Kosten der Reparatur in der Werkstatt hingegen nicht. Hätte die komplette Reparatur vor Ort stattgefunden, wäre auch diese steuerlich absetzbar.

    So geben Sie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung an

    Handwerkerleistungen, die für Ihre unternehmerische Tätigkeit erbracht wurden, stellen Betriebsausgaben dar. Im Rahmen der Steuererklärung können Sie diese in Ihrer EÜR oder Gewinn– und Verlustrechnung (wenn Sie bilanzieren) als Betriebsausgaben berücksichtigen. Wie immer gilt: Bewahren Sie dafür alle Belege sorgfältig auf, so sind Sie auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt Belege fordert.

    Sonderfall: Wenn Sie für durchgeführte Maßnahmen bzw. Arbeiten von Handwerker:innen von der Steuer absetzen möchten, darf keine andere finanzielle Erleichterung vorliegen. Erhalten Sie eine staatliche Förderung für Handwerkerleistungen, können Sie diese nicht mehr bei der Steuererklärung angeben.

    FAQ

    Sind Handwerkerrechnungen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar?

    Ja, Handwerkerrechnungen sind für Unternehmer:innen in voller Höhe sofort abzugsfähig. 

    Nicht alle Handwerkerleistungen sind absetzbar. Eine Liste absetzbarer Leistungen finden Sie in diesem Artikel. Zusätzlich müssen Sie darauf achten, dass die Handwerkerleistung nachweislich im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt. Sonst können Sie keine Rechnungen als Betriebsausgaben geltend machen.

    Achten Sie auf eine einzelne Ausweisung der Anfahrtskosten, des Arbeitslohns und der Materialkosten. Zahlungen für Anfahrt und Arbeitsaufwand können Sie absetzen, Materialkosten sind unter bestimmten Umständen steuerlich nicht abzugsfähig.

    Betrifft die Handwerkerrechnungen geschäftliche und private Bereiche, da Sie beispielsweise von zuhause aus arbeiten, müssen Sie die Rechnung aufteilen. Ermitteln Sie dazu das Verhältnis von gewerblicher und privat betroffener Fläche der Rechnung und teilen Sie diese im gleichen Verhältnis. Diese Anteile setzen Sie dann über die Betriebsausgaben (gewerblicher Teil) bzw. die Werbungskosten (privater Teil) ab.

    Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf und legen Sie diese dem Finanzamt vor. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie die Rechnungen nicht bar begleichen. Nur nachweisliche Geldtransaktionen, beispielsweise mittels Überweisung, werden vom Finanzamt akzeptiert. Handwerkerrechnungen, die bar bezahlt wurden, können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

    Ja, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die Handwerkerrechnung bei der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt geltend machen.

    Linienmuster

    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

    lxlp