Diese Steuerfreibeträge für Selbständige solltest du kennen

Diese Steuerfreibeträge für Selbständige solltest du kennen

Selbständige sollten unbedingt alle sich bietenden Gelegenheiten zum Steuern sparen nutzen – und sich keinen Freibetrag entgehen lassen.

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    Steuern sind das eine Thema, das alle Selbständigen vereint – sie kosten Zeit und Nerven, sie nicht im Griff zu haben kann die Existenz bedrohen und immer geht es um dein Geld. Das sind fünf gute Gründe, alle zur Verfügung stehenden Steuerfreibeträge für Selbständige mitzunehmen!

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuertipps

    Welche Freibeträge von den Steuerpflichtigen jeweils geltend gemacht werden können, kommt auf die jeweilige Lebenssituation an: Es gibt drei Steuerfreibeträge für Selbständige, aber noch viele weitere, die für alle greifen. Zu den speziellen Steuerfreibeträgen für Selbständige gehören beispielsweise neben dem Gewerbesteuerfreibetrag auch der Freibetrag für Veräußerungsgewinne.

    Damit du alle Möglichkeiten ausschöpfen kannst, zeigen wir dir die verschiedenen Steuerfreibeträge für Selbständige und die allgemeinen Freibeträge auf und erläutern im Detail, wann welcher für dich in Frage kommt.

    Steuerfreibeträge für Selbständige bzw. für alle: Der Grundfreibetrag

    Liegt dein Einkommen 2022 unter 10.347 Euro pro Jahr, dann musst du keine Steuern zahlen, denn das ist der sogenannte Grundfreibetrag, der unkomplizierteste aller Freibeträge: Der Grundfreibetrag steht jeder steuerpflichtigen Person zu und beläuft sich (Stand Dezember 2022) auf 10.347 Euro Euro für Alleinstehende und 20.694 Euro für Ehepaare.

    Das ändert sich zum Jahresende 2022/Jahresanfang 2023 beim Grundfreibetrag: Erhöhung um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024. (Kinderfreibetrag: Erhöhung um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024.)

    Mit einem steuerfreien Grundbetrag soll das Existenzminimum abgesichert werden, weshalb Unternehmer*innen also auch erst dann einkommensteuerpflichtig werden, wenn sie einen Betriebsgewinn erwirtschaften, der diesen Betrag übersteigt. Denn dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob du als Freiberufler*in bzw. Einzelgewerbetreibende*r tätig ist oder deinen Betrieb in der Rechtsform der GmbH führst und dir einen Unternehmerlohn zahlst.

    Der Grundfreibetrag wird von der Steuerbehörde von Amts wegen berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden. Sobald deine Einnahmen ihn übersteigen, bist du aber durchgehend darauf angewiesen, ausreichend Geld für die Zahlungen ans Finanzamt zurück zu legen – sonst hast du Probleme, deine Steuerschuld zu begleichen.

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    Einkommenssteuer immer im Überblick

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    Wenn es um verhältnismäßig niedrige Einnahmen oder größere Gewinne aus Unternehmensveräußerungen geht, gelten ganz andere Regeln:

    Der Umsatzsteuerfreibetrag (§ 19 UStG) im Rahmen der Kleinunternehmerregelung

    Wenn Dein Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bist dann aber auch für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Denn Selbständige müssen ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen und dabei auch mitteilen, ob sie als Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerfreibetrag oder als umsatzsteuerpflichtige Vollkaufleute tätig sein wollen: Kleinunternehmer*innen müssen in ihren Abrechnungen keine Umsatzsteuer mitberechnen, im Gegenzug kannst Du aber auch keine Vorsteuer abziehen.

    Mehr über die Kleinunternehmerregelung im lexoffice Lexikon – und Achtung, du solltest Kleingewerbe und Kleinunternehmertum nicht verwechseln!

    Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne (§ 16 Abs. 4 EStG)

    Erfolgreiche Unternehmen aufbauen und später verkaufen, weil du in Rente gehst oder dich anderen Aufgabengebieten zuwenden möchtest – das klingt nach einem guten Plan, doch natürlich hält der Staat auch hier wieder die Hand auf und nimmt Steuern auf den erzielten Gewinn. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber eine kleine Steuererleichterung. In den Genuss des Freibetrages für Veräußerungsgewinne kommen nämlich nur Unternehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder als dauerhaft berufsunfähig gelten. In diesem Fall darf der beim Unternehmensverkauf erzielte Gewinn dann um 45.000 Euro reduziert werden.

    Es sei denn, du warst besonders erfolgreich, denn bei mehr als 136.000 Euro Veräußerungsgewinn gilt ein reduzierter Freibetrag von 31.000 Euro. Mehr als 181.000 Euro durch Geschäftsveräußerung lassen diese Steuerfreibeträge für Selbständige dann gleich ganz entfallen.

    Der Gewerbesteuerfreibetrag (§ 11 Absatz 1 Nr. 1 GewStG)

    Wenn du gewerbesteuerpflichtig bist, kannst du den Gewerbesteuerfreibetrag automatisch nutzen, denn Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen einer geringeren Gewerbesteuer, weil ihr Gewerbeertrag vor Festsetzung der Gewerbesteuer um einen Freibetrag von 24.500,00 € gekürzt wird. Auf die Einkommenssteuer hat das keinen Einfluss und Kapitalgesellschaften einschließlich der sogenannten „Mini-GmbH“ wird auch kein Gewerbesteuerfreibetrag gewährt.

    Grundlage für die Ermittlung eines Gewerbeertrages bildet dabei der Betriebsgewinn, ermittelt z.B. über die EÜR. Tatsächlich ist aber keine andere Steuerlast so komplexen Regelungen unterworfen wie die Gewerbesteuerschuld und du bist gut beraten, mit einem Steuerberater zu arbeiten: Es gibt Faktoren, die den zu erwartenden Gewerbesteuergewinn beeinflussen wie Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten oder Gewinnanteile an Beteiligungen – aber auch andere wie 25 % vom Finanzierungsaufwand.

    Wenn Du zum Beispiel 10.000 Euro pro Jahr an Zinsen für einen Firmenkredit zahlst, werden diese Aufwendungen bei der Ermittlung Deiner Einkommensteuerschuld in voller Höhe vom Gewinn abgezogen. Vom so ermittelten reinen Gewerbeertrag darfst du den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro abziehen. Wenn dann noch ein positiver Betrag übrig bleibt, wird dieser mit der Steuermesszahl (3,5 Prozent) multipliziert. Auf das Ergebnis wird anschließend der sogenannte Gewerbesteuerhebesatz, der von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist, angewandt und so die Gewerbesteuerschuld ermittelt.

    Kompliziert? Wie gesagt, wir empfehlen die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater und außerdem, deine Rücklagen konsequent im Blick zu behalten:

    Erbschafts- und Schenkungsfreibeträge (§ 16 ErbStG)

    Kinder sowie Adoptivkinder, Stiefkinder und Enkelkinder, falls die Eltern nicht mehr leben, haben derzeit Anspruch auf einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Wirst du also bei deiner Gründung oder in einer geschäftlichen Krise durch eine Schenkung unterstützt, sind diese Zuwendungen ebenfalls steuerlich begünstigt, wobei die Höhe der Freibeträge dabei vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt:

    Wenn Dich Deine Großeltern unterstützen, obwohl Deine Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag immerhin noch 200.000 Euro. Bei Zuwendungen seitens Deiner Lieblingstante kannst Du leider nur 20.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Aber Deine Verwandten können natürlich in Dein Unternehmen investieren, ohne dass dies negative Steuerfolgen auslöst. Den Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreibetrag machst Du im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung geltend.

    Achtung: Diese Regelungen sind derzeit (Jahresende 2022) in Bewegung und werden ggf. in einigen Details angepasst werden!

    Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

    Alleinerziehende können, ob selbständig oder angestellt, einen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG geltend machen, der sich bei einem Kind seit 2020 auf 4008 Euro pro Jahr beläuft, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.

    Damit dieser Freibetrag greift, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein: Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag kann nur von Personen mit Steuerklasse II in Anspruch genommen werden. Es darf keine häusliche Gemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bestehen, davon ausgenommen sind nur weitere/volljährige Kinder. Wer mit eine*r Lebenspartner*in, die oder der kein Elternteil der eigenen Kinder ist, zusammen in einer Wohnung oder einem Haus lebt, profitiert nicht von dem Freibetrag. Unverheiratete Patchwork-Eltern gelten auch dann nicht als alleinerziehend, wenn sie Steuerklasse II in Anspruch nehmen dürfen. Da aber ein Untermietverhältnis dem Alleinerziehendenstatus nicht entgegensteht, gibt es hier Gestaltungsspielraum. Der Freibetrag muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

    Der Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) und der Ausbildungsfreibetrag

    Der Kinderfreibetrag wiederum kann unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen in Anspruch genommen werden, er gilt allerdings nur für die Steuerklassen I bis IV. Außerdem solltest Du berücksichtigen, dass es immer nur entweder nur das monatliche Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Der liegt derzeit bei 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil.

    Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder in den einzelnen Jahren mit folgender Gesamthöhe berücksichtigt:

    2020: 7812 Euro
    2021 und 2022: 8388 Euro

    Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.

    Den Kinderfreibetrag musst Du im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt geltend machen. Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen, ob der Freibetrag oder das Kindergeld finanziell vorteilhafter für Dich ist. Die Geltendmachung des Freibetrags lohnt sich ab einem Jahreseinkommen von etwa 30.000 Euro bei Alleinstehenden und 60.000 Euro bei Ehepaaren.

    Wenn ältere Kinder studieren oder eine Ausbildung machen, gibt es noch einen weiteren Freibetrag, den sogenannten Ausbildungsfreibetrag. Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) beträgt maximal 924 Euro pro Jahr und steht Eltern zu, die ihr Kind während einer Berufsausbildung finanziell unterstützen. Voraussetzung ist Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag, außerdem darf das Kind nicht mehr mit den Eltern unter einem Dach wohnen. Ob das Kind bereits eigene Einkünfte hat, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung erhält oder neben dem Studium jobbt, spielt dagegen keine Rolle.

    Was noch? Sonstige Steuerfreibeträge für Selbstständige

    Vom Sparerfreibetrag profitierst du, sobald du Rücklagen auf der hohen Kante hast. Zinsen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge liegt bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1.602 Euro für Verheiratete. Alle Kapitaleinkünfte, welche den Freibetrag übersteigen, werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent belegt. Dazu kommen jeweils Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

    Die Formulare für den Freibetrag erhältst Du bei deiner Bank. Bei vielen Kreditinstituten kann der Antrag bereits online gestellt werden.

    Der Übungsleiterfreibetrag: Ob als Erzieher oder Betreuer im Sportverein, ob als Pfleger oder Ausbilder – Personen, die sich nebenberuflich als sogenannte Übungsleiter betätigen, profitieren in bestimmten Fällen durch die Steuerfreiheit der entsprechenden Einnahmen. Übungsleiter müssen für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung tätig sein, der pädagogische Aspekt ist ausschlaggebend.

    Dann ist Honorar bis zur Höhe von 3.000 Euro pro Jahr nicht nur steuer-, sondern auch sozialabgabenfrei, sofern es sich nur um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Der Freibetrag gilt pro Tätigkeit, wobei bei großer inhaltlicher Nähe aber die Zusammenfassung droht, sodass der Freibetrag dann nur einmal berücksichtigt werden kann. Selbständige machen den Übungsleiterfreibetrag in der Anlage S geltend.

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    Steuerliche Sonderfälle wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen, ältere Unternehmer oder in bestimmten Fällen Gründer können steuerliche Sonderfälle sein und weitere Freibeträge geltend machen – die beste Beratung liefert hier ein professioneller Steuerberater der richtigen Branche.

    (Artikel vom 18.04.2019, aktualisiert Mitte November 2022)

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