§ 4 UStG – Umsatzsteuerbefreiung
Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt oder selbstständig ist, muss Umsatzsteuer zahlen. Zumindest ist das die grundsätzliche Regelung. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) hat genaue Vorgaben dafür, wer von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen kann. Alles dazu ist in § 4 UStG geregelt. Erfahren Sie hier, was steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG sind.
Die Definition von Paragraf 4 im UStG
Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt alle Umsätze, die versteuert werden müssen. Das gilt im Grunde für alle Umsätze von Selbstständigen und Unternehmen. Die Regelung für die Umsatzsteuer besagt, dass alle unternehmerischen Lieferungen und Leistungen mit Umsatzsteuer belegt werden müssen.
Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer auf Rechnungen ausschreiben und diese auf den Verkaufsbetrag aufschlagen. Die Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt und später als Vorsteuer zurückerstattet. Das geschieht in Form der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteueranmeldung.
Es gibt zwei Umsatzsteuersätze: Der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Welcher Steuersatz wann angewendet wird, hängt vom angebotenen Produkt oder der angebotenen Dienstleistung ab.
Paragraf 4 im UStG zeigt auf, welche Ausnahmefälle existieren, in denen keiner der Umsatzsteuersätze angewendet werden muss.
Die Umsatzsteuerbefreiung ist mit bestimmten Voraussetzungen verbunden. Das Ziel der Freistellung von der Umsatzsteuer ist es, eine bestimmte Lebenswirklichkeit herzustellen. Konkret bedeutet das, dass die Befreiung dafür sorgen soll, dass Selbstständige und Unternehmen nicht aufgrund von Umsatzsteuerzahlungen in finanzielle Schieflage geraten.
Vor allem wird dadurch eine Doppelversteuerung vermieden, die beispielsweise bei Geschäften im Ausland zustande kommen kann.
4 des Umsatzsteuergesetzes umfasst insgesamt 29 Tatbestände, durch die eine Umsatzsteuerbefreiung zustande kommt. Es gibt also nicht nur wenig Ausnahmen von der Regel, dass alle unternehmerisch tätigen Personen Umsatzsteuer zahlen müssen.
Die einzelnen Tatbestände werden zudem noch in zahlreiche, sogenannte Untertatbestände gegliedert.
Zusätzlich gibt es auch noch eine besondere Regelung für Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen. Die Regelungen dafür werden allerdings in § 19 UStG aufgeführt.
In § 5 UStG werden zudem die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr weiter erläutert. Die Grundlage dafür bildet aber ebenfalls der vierte Paragraf des Umsatzsteuergesetzes.
Für wen gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG?
Laut § 1 Absatz 1 UStG unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht. Das schließt alle Formen der Selbstständigkeit und unternehmerischen Tätigkeit mit ein. Die Regelung gilt also auch für Freiberufler:innen und Freelancer:innen. Unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet wird oder nicht, gilt also die Umsatzsteuerpflicht.
Entscheidend ist im Falle von Freiberufen allerdings, ob mit der Tätigkeit dauerhaft und langfristig ein Gewinn erzielt wird. Man kann also sagen, dass die Umsatzsteuerpflicht in dem Fall mit der Gewinnerzielungsabsicht entsteht.
Leistungen und Lieferungen umfassen alle Dienstleistungen und Warenleistungen. Das Angebot selbst ist also nicht entscheidend dafür, ob Umsatzsteuer ausgeschrieben werden muss. Allerdings hat das Angebot Einfluss auf den Umsatzsteuersatz.
Der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent wird für die meisten Produkte und Dienstleistungen angewendet. Der ermäßigte Steuersatz ist für Produkte und Dienstleistungen vorgesehen, die dem Grundbedarf dienen.
Was genau der Grundbedarf ist, verschwimmt dabei ein wenig. Grundsätzlich gehören beispielsweise Lebensmittel, Angebote aus Sport und Kultur oder der Personennahverkehr dazu.
Welche Produkte und Dienstleistungen das genau sind, hängt aber wieder von anderen Faktoren ab. Brot, Butter und Milch gehören eindeutig zum Grundbedarf und haben somit 7 Prozent Umsatzsteuer. Gleiches gilt aber beispielsweise auch für Trüffel oder Wachteleier, bei denen man nicht direkt vom Grundbedarf ausgehen würde.
Für eine Brille werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben, für ein Hörgerät hingegen 7 Prozent. Letzteres gehört also zum Grundbedarf, die Brille hingegen scheinbar nicht.
Sie sehen, das Thema ist komplex und würde hier den Rahmen sprengen. Mehr allgemeines zur Umsatzsteuer können Sie hier nachlesen.
Dazu kommen dann auch noch Produkte und Dienstleistungen, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Das sind alle Leistungen im medizinischen Bereich. Das gilt unter anderem für Ärzte und Ärztinnen, Heilpraktiker:innen oder Krankengymnast:innen.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber längst nicht für alle freien Berufe. Architekt:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beispielsweise unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuerfreie Tätigkeiten
In § 4 UStG sind Wirtschaftsbereiche und Berufe aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Dazu gehören unter anderem diese Bereiche:
- Finanzdienstleistungen
- Grundstückshandel
- Luftfahrt
- Seeschifffahrt
- Rennwetten
- Lotterien
- Versicherungsleistungen
- Ärzt:innen
- Zahnärzt:innen
- Heilpraktiker:innen
- Physiotherapeut:innen
- Psychotherapeut:innen
- Hebammen
- Tierärzt:innen
- Masseur:innen
- allgemeine medizinische Berufe
- Krankenhäuser
- Altenheime
- Pflegeheime
- Leistungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege
Die Steuerbefreiungen folgen nicht immer einer eindeutigen Logik, die auf das Steuerrecht bezogen werden kann. Es kann sich dabei um Subventionen handeln, die für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten gedacht sind, die als gesellschaftlich sinnvoll erachtet werden.
Es gibt aber auch Umsatzsteuerbefreiungen, die rein aus Lobbypolitik hervorgehen.
Unterschieden werden kann zwischen einer generellen Steuerbefreiung und einer Steuerbefreiung, die vom Einzelfall abhängig ist.
Die generelle Steuerbefreiung gilt für:
- Heilbehandlungen innerhalb der Humanmedizin
- ehrenamtliche Tätigkeiten
- Leistungen in der Jugendarbeit und Jugendhilfe
- Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Umsätze aus Bausparkassen- und Versicherungsvertretungen und von Versicherungsmakler:innen
Die einzelfallabhängige Steuerbefreiung gilt für:
- Lehrkräfte für berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht
- Museumsführer:innen, wenn diese als Gästeführer:innen im Auftrag des Museums tätig sind und dieses nur in deren Begleitung betreten werden darf
- Berufe der darstellenden Kunst wie Bühnenregisseur:innen und Tänzer:innen
- Musikgruppen und Solomusiker:innen
- Musikclubs wie beispielsweise Jazzclubs
Bei den Einzelfällen ist das grundlegende Argument, dass öffentliche Bildung und Kultur von der Umsatzsteuer befreit sein sollen. In § 4 UStG ist unter Absatz 20a festgelegt, welche Kultureinrichtungen grundsätzlich steuerbefreit sind:
- Theater
- Orchester
- Kammermusikensembles
- Chöre
- Museen
- botanische Gärten
- zoologische Gärten
- Tierparks
- Archive
- Büchereien
- Denkmäler
- Bau- und Gartenbaukunst
Innerhalb dieser Einrichtungen sind auch die Leistungen von Selbstständigen und Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese ebenfalls die kulturellen Aufgaben wie die Einrichtung selbst erfüllen. Natürlich muss der Handwerksbetrieb, der das Theater renoviert, weiterhin Umsatzsteuer ausweisen. Der Orchesterdirigent hingegen muss das nicht.
Die Steuerbefreiung kann in den Einzelfällen aber von weiteren Bedingungen abhängen, wodurch sie eben zu Einzelfällen werden, die individuell betrachtet werden.
Die Bedeutung von § 4 UStG für Kleinunternehmen
Bei der Unternehmensgründung ist es unter bestimmen Umständen möglich, die Umsatzsteuerbefreiung automatisch in Anspruch zu nehmen. Dafür wird bei der steuerlichen Erfassung im Fragebogen die Kleinunternehmerregelung beansprucht.
Die Voraussetzungen dafür sind vor allem mit dem Umsatz des Unternehmens verbunden. Der Umsatz des aktuellen Geschäftsjahres darf nicht höher als 22.000,00 Euro ausfallen und im nächsten Jahr 50.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Regelungen dafür sind allerdings nicht in § 4 UStG aufgeführt, sondern in § 19. Allerdings ist § 4 in dem Sinne interessant für Kleinunternehmer:innen, dass grundsätzlich erstmal die Umsatzsteuerpflicht gilt, sofern es sich nicht um einen steuerbefreiten Beruf handelt. Wird die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch genommen oder übersteigt der Gewinn die beschriebenen Grenzen, dann gelten automatisch die Regelungen aus § 4 UStG.
Wichtig dazu ist auch noch, dass die Entscheidung immer für fünf Jahre bindend ist. Das bedeutet, die Kleinunternehmerregelung kann erst nach fünf Jahren wieder neu aufgenommen werden, wenn sie einmal abgesetzt oder gar nicht erst genutzt wurde. Umgekehrt verhält es sich genau so.
Das Finanzamt und die Kleinunternehmerregelung
Außerdem schätzt das Finanzamt in der Regel den Gewinn realistisch ein, sobald eine der Grenzen überschritten wurde. Wird also in einem Jahr ein Gewinn über 22.000,00 Euro erzielt, aber im anschließenden Jahr die Grenze von 50.000,00 Euro nicht überschritten, geht das Finanzamt trotzdem davon aus, dass sich der Gewinn in den nächsten Jahren steigert und die 22.000,00 Euro regelmäßig überschritten werden. In dem Fall kann es sein, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer aberkannt wird und dementsprechend § 4 UStG ab sofort geltend ist.
Wird die Kleinunternehmerregelung weiterverwendet und der Gewinn übersteigt trotz anderer Kalkulation die Grenze von 50.000,00 Euro, muss die entsprechende Umsatzsteuer nachgezahlt werden. Das wird dann sehr teuer und sollte bestenfalls vermieden werden.
Es ist also zu empfehlen, lieber früher als später die Kleinunternehmerregelung aufzugeben und nach § 4 UStG zu handeln.
Für Unternehmen, die durchgehend viele Ausgaben haben, ist die Kleinunternehmerregelung nur bedingt zu empfehlen, da durch sie keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch keine zurückgeholt werden kann.
Die Steuerbefreiung nach § 4 UStG
Der vierte Paragraf im Umsatzsteuergesetz behandelt die Umsatzsteuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen. Grundsätzlich bezieht sich das auf Leistungen und Lieferungen, die zwar steuerbar sind, aber für die nicht zwingend die Umsatzsteuer anfällt. Es handelt sich also auf gewisse Weise um Ausnahmeregelungen.
Wie bereits in diesem Artikel erwähnt, umfasst § 4 des Umsatzsteuergesetzes insgesamt 29 Tatbestände. Diese teilen sich noch einmal auf einzelne Untertatbestände auf, wodurch sich zahlreiche Umsatzsteuerbefreiungen ergeben.
Die einzelnen Tatbestände gehen wir hier nacheinander durch:
§ 4 UStG Absatz 1
Absatz 1 bezieht sich auf Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG. Dabei geht es um Auslieferungen in Drittländer. Außerdem geht es um § 7 UStG, der sich auf Lohnveredelungen an ausgelieferten Gegenständen bezieht.
Innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG sind ebenfalls steuerbefreit, sofern Unternehmer:innen der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachkommen und diese korrekt und vollständig ausgefüllt ist.
§ 4 UStG Absatz 2
8 UStG behandelt Umsätze aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. In Absatz 2 des vierten Paragrafen vom Umsatzsteuergesetz, werden diese als steuerbefreite Umsätze angegeben.
§ 4 UStG Absatz 3
Absatz 3 greift sonstige Leistungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen auf, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Das sind zum einen grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar auf die Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines EU-Mitgliedstaates beziehen und die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
Zum anderen handelt es sich um Beförderungen nach und von den Inseln in den autonomen Zonen Madeira und Azoren.
Außerdem beinhaltet dieser Absatz sonstige Leistungen, deren Bezug direkt auf eingeführte Gegenstände besteht und für die eine zollamtliche, vorübergehende Verwendung in Gebieten vorliegt, die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 UStG beschrieben werden. Das gilt wiederum nicht für Beförderungsmittel, Paletten und Container.
Für diese Steuerbefreiungen gelten weitere Regelungen, unter anderem in § 3 Absatz 10 UStG, die sie aushebeln und die Umsatzsteuerpflicht wieder herbeiführen.
Diese Arten der Steuerbefreiung müssen von Unternehmen nachgewiesen werden.
§ 4 UStG Absatz 4
In diesem Absatz wird die Lieferung von Gold an Zentralbanken behandelt.
Außerdem gibt es zusätzliche Unterkategorien. Dabei geht es darum, dass Gegenstände in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei sind. Aber nur, solange sie sich in dem Umsatzsteuerlager befinden.
Umsatzsteuerbefreit sind auch alle Leistungen, die mit der Lagerung, Erhaltung, Verbesserung oder Vorbereitung von Vertrieb oder Weiterverkauf der eingelagerten Gegenstände zusammenhängen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Gegenstände nicht auf eine Weise verändert werden, dass sie anschließend für eine Lieferung innerhalb des normalen Einzelhandels qualifiziert sind.
Für die Umsatzsteuerbefreiung sind auch in diesem Fall genaue Nachweise notwendig.
Ein Umsatzsteuerlager kann im Grunde jedes Lager im Inland sein, das über eine:n Lagerhalter:in verfügt. Es muss allerdings vom zuständigen Finanzamt als solches bewilligt werden.
Zusätzlich werden auch Lieferungen von Gegenständen an Unternehmen steuerbefreit, wenn diese im Gemeinschaftsgebiet weitergeliefert werden. Genaueres dazu findet sich aber in § 3 Absatz 3a UStG.
§ 4 UStG Absatz 5
Absatz 5 konkretisiert einige vorherige Nummern in § 4 UStG und behandelt die Vermittlung von Umsätzen, die aus den entsprechenden Nummern hervorgehen.
Außerdem ist die Vermittlung von Umsätzen aus grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen in der Luftfahrt und mit Seeschiffen von der Umsatzsteuer befreit.
Gleiches gilt für die Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich in Drittländern bewirkt wurden.
Und auch die Vermittlung von inländischen Lieferungen nach § 3 Absatz 8 ist steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für die Vermittlung von Umsätzen, die durch Reisebüros für Reisende entstehen.
Auch hier ist ein Nachweis notwendig, damit die Steuerbefreiung geltend wird.
§ 4 UStG Absatz 6
Nach Absatz 6 sind Lieferungen und Leistungen der Eisenbahnen steuerfrei, wenn diese an Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzgebietsstrecken oder Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland stattfinden.
Die Lieferung von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern ist davon wieder ausgeschlossen.
Im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen zwischen inländischen Seehäfen einschließlich der Insel Helgoland sind Fahrten von der Umsatzsteuer befreit.
In diesem Zusammenhang gilt die Steuerbefreiung auch für die Abgabe von Speisen und Getränken, die vor Ort verzehrt werden. Das gilt zudem auch auf Seefahrten zwischen inländischen und ausländischen oder nur ausländischen Seehäfen.
§ 4 UStG Absatz 7
Hier werden Lieferungen für Streitkräfte an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und andere Mitgliedstaaten geregelt.
Diese sind steuerfrei, wenn es sich nicht um Fahrzeuge handelt und der Gegenstand in das Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates geliefert wird.
Der Nachweis muss in diesem Fall durch die im entsprechenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen geschehen, indem eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgehändigt wird.
§ 4 UStG Absatz 8
Nach Absatz 8 sind folgende Tatbestände von der Umsatzsteuer befreit:
- Gewährung und Vermittlung von Krediten
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze aus gesetzlichen Zahlungsmitteln, es sei denn, diese Zahlungsmittel werden wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts umgesetzt
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und Handelspapieren, ausgenommen die Einziehung von Forderungen
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, Kontokorrentverkehr, Zahlungs- und Überweisungsverkehr und Inkasso von Handelspapieren
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze mit Wertpapieren, ausgenommen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen
- Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Sicherheiten inklusive der Vermittlung dieser Umsätze
- Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und mit diesen vergleichbaren Investmentfonts, Wagniskapitalfonds und Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; genauer definiert ist dieser Punkt im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert
§ 4 UStG Absatz 9
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz und das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Umsätze, die bereits von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese nicht erheben.
§ 4 UStG Absatz 10
Leistungen, die aus einem Versicherungsverhältnis im Sinne des Versicherungsteuergesetzes entstehen, sind von der Umsatzsteuer befreit, auch, wenn keine Versicherungsteuer erhoben wird. Das gilt auch für Leistungen, durch die anderen Personen ein Versicherungsschutz verschafft wird.
§ 4 UStG Absatz 11
Absatz 11 bezieht sich auf die Umsätze von Bausparkassenvertreter:innen, Versicherungsvertreter:innen und Versicherungsmakler:innen.
Zusätzlich behandeln die Absätze 11a und 11b noch Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM aus den Jahren 1993 bis 1995 und Universaldienstleistungen, die im Jahr 1997 vom Europäischen Parlament beschlossen wurden und sich auf Postdienste innerhalb des Binnenmarktes beziehen.
§ 4 UStG Absatz 12
An Absatz 12 dreht sich alles um Grundstücke.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für die Vergabe von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten.
Die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen, durch die das Eigentum übertragen wird, ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt für Nutzungsrechte.
Das bezieht sich allerdings nicht auf die Vermietung einzelner Räume zur kurzfristigen Beherbergung, die Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge inklusive der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen und Vermietung und Verpachtung von Maschinen oder Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören.
§ 4 UStG Absatz 13
Hierbei handelt es sich um Leistungen, die Gemeinschaften von Wohnungseigentümer:innen im Sinne des Wohnungseigentumgesetzes erbringen. Diese sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie dem Gebrauch, der Instandhaltung, der Instandsetzung oder sonstigen Verwaltung sowie Lieferung von Wärme oder vergleichbaren Gegenständen dienen.
§ 4 UStG Absatz 14
Absatz 14 bezieht sich auf medizinische Berufe. Umsatzsteuerbefreit sind:
Heilbehandlungen bezogen auf die Humanmedizin, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird; hierzu gehören Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Geburtshelfer:innen, Physiotherapeut:innen, Heilpraktiker:innen und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen; dazu zählen unter anderem die Diagnostik, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe oder Hospizleistungen und damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden
Zum zweiten Punkt existieren weiterführende Regelungen, die über Einrichtungen des öffentlichen Rechts hinausgehen. Umsätze sind auch bei folgenden Einrichtungen unter den entsprechenden Umständen umsatzsteuerfrei:
- zugelassene Krankenhäuser, die unter vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtliche Krankenhäuser ihre Leistungen erbringen
- Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik, die an der vertragsärztlichen Versorgung laut dem Sozialgesetzbuch teilnehmen
- Einrichtungen, die von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an der Versorgung beteiligt wurden
- Einrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für Geburtshilfe und Hospizen, mit denen Verträge oder Versorgungsverträge nach den Anforderungen im Sozialgesetzbuch bestehen
- Einrichtungen des Strafvollzugsgesetzes, die entsprechende Leistungen vollbringen
§ 4 UStG Absatz 15
Umsätze der gesetzlichen Träger und Trägerinnen der Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitssuchende oder unter bestimmten Umständen der Sozialhilfe sind laut Absatz 15 von der Umsatzsteuer befreit.
In dem Zusammenhang sind auch Leistungen der Medizinischen Dienste und der Medizinischen Dienste Bund, Eingliederungsleistungen und Leistungen zur Teilhabe des Arbeitslebens umsatzsteuerfrei, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei geht es vor allem um die Grundsicherung.
§ 4 UStG Absatz 16
Eng mit der Betreuung oder Pflege von hilfsbedürftigen Personen erbrachte Leistungen sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von folgenden Personen oder Einrichtungen erbracht werden:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Einrichtungen, mit denen ein Vertrag oder eine Vereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch besteht
- Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege oder Heimpflege erbringen
- Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe erbringen
- Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag laut Sozialgesetzbuch anerkannt sind
- Einrichtungen, die mit denen ein Vertrag nach dem Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau über die Gewährung der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe besteht
- Einrichtungen, die durch eine Landesrahmenempfehlung der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind
- Einrichtungen, die als Betreuer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestellt werden
- Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung laut dem Sozialgesetzbuch besteht
- Einrichtungen, bei denen mindestens 25 Prozent der betreuten und gepflegten Fälle von den gesetzlichen Träger:innen der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe oder die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltungen vergütet werden
§ 4 UStG Absatz 17
Lieferungen von menschlichen Organen, Blut und Frauenmilch sowie die Beförderung von kranken und verletzten Personen, mit Fahrzeugen, die explizit dafür eingerichtet sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.
§ 4 UStG Absatz 18
Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Einrichtungen, die keine Gewinnabsicht haben, erbracht werden.
§ 4 UStG Absatz 19
Umsätze von blinden Personen, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer:innen beschäftigen, sind umsatzsteuerfrei.
Für Blindenwerkstätten sind zudem Lieferungen von Blinden- und Zusatzwaren und sonstige Leistungen, sofern bei der Ausführung ausschließlich blinde Personen beteiligt sind, bleiben von der Umsatzsteuer befreit.
§ 4 UStG Absatz 20
Die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen sind umsatzsteuerfrei:
- Theater
- Orchester
- Kammermusikensembles
- Chöre
- Museen
- botanische Gärten
- zoologische Gärten
- Tierparks
- Archive
- Büchereien
- Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
- gleichartige Einrichtungen, die von der Landesbehörde als Erfüller der kulturellen Aufgaben bescheinigt wird
Außerdem sind die Umsätze von Bühnenregisseur:innen und Bühnenchoreograf:innen umsatzsteuerfrei, sofern sie eine der aufgeführten Einrichtungen dienen.
Veranstaltungen, Konzerte und Theatervorführungen, die durch andere Unternehmen stattfinden, aber die Darbietungen von den aufgeführten Einrichtungen erbracht werden, sind ebenfalls befreit von der Umsatzsteuer.
§ 4 UStG Absatz 21
Absatz 21 erklärt, dass Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind dann steuerfrei, wenn sie staatlich genehmigt oder laut Landesrecht erlaubt sind oder die Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen ordnungsgemäß auf eine Prüfung vorbereiten.
Selbstständige Lehrer:innen müssen für Unterrichtsleistungen an Hochschulen, privaten Schulen oder allgemein- beziehungsweise berufsbildenden Einrichtungen keine Umsatzsteuer ausweisen, sofern diese auf eine Prüfung vorbereiten.
§ 4 UStG Absatz 22
Laut Absatz 22, sind Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen wissenschaftlichen oder belehrenden Veranstaltungen dann umsatzsteuerbefreit, wenn diese überwiegend kostendeckend verwendet werden.
§ 4 UStG Absatz 23
Leistungen, die eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zusammenhängen oder exakt diesen Tatbestand erfüllen, sind umsatzsteuerbefreit, sofern sie durch Einrichtungen erbracht werden, die mit solchen Aufgaben betraut sind.
Das gilt auch für Verpflegungsdienstleistungen und Beherbungsleistungen von Kindern, Studierenden oder Schülern. Beispielsweise in Kindertagesstätten oder Jugendherbergen. Darunter fallen auch die Beköstigung und übliche Naturalleistungen, sofern diese die erwähnten Vorgaben erfüllen.
§ 4 UStG Absatz 24
Leistungen vom Deutschen Jugendherbergswerkes, dem Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. und den angeschlossenen Einrichtungen und Herbergen sind ebenfalls steuerbefreit, wenn die bereits in Absatz 23 aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.
§ 4 UStG Absatz 25
Absatz 25 behandelt die Jugendhilfe. Die Umsatzsteuerbefreiung hängt hier mit folgenden Aspekten zusammen:
- die Einrichtung ist von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt oder gehört dieser direkt an; Träger der freien Jugendhilfe sind unter anderem die Kirchen oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- die Einrichtung besitzt eine Erlaubnis wie sie im Sozialgesetzbuch gefordert wird
- die Leistungen der Einrichtung wurden im vergangenen Jahr überwiegend von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder verbundenen Einrichtungen vergütet
- die Leistung ist die Kindertagespflege
- die Leistung ist die Adoptivermittlung
Steuerfreie Leistungen in diesem Zusammenhang sind auch:
- die Durchführung von kulturellen und sportlichen Ereignissen
- die Beherbergung und Beköstigung der Empfänger:innen oder Mitarbeiter:innen der Jugendhilfeleistungen
- Leistungen von Vormündern oder Ergänzungspflegern laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 4 UStG Absatz 26
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse besteht.
§ 4 UStG Absatz 27
Die Gestellung von Personal durch religiöse Einrichtungen für bestimmte Zwecke sind von der Umsatzsteuer befreit.
Die Gestellung von Land- und Forstwirt:innen durch juristische Personen sind ebenfalls umsatzsteuerfrei, sofern diese an land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung eines Ausfalls des Betriebsinhabers beziehungsweise der Betriebsinhaberin gehen.
§ 4 UStG Absatz 28
Die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, sind von der Umsatzsteuer befreit.
§ 4 UStG Absatz 29
Sonstige Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Die hier aufgeführten Leistungen und Einrichtungen sind nicht komplett. Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Regelungen in § 4 UStG, die eine Übersicht darstellen soll. Die kompletten Details würden hier den Rahmen sprengen, aber so finden Sie vielleicht schneller, wonach Sie suchen und können sich dann weitergehend informieren.