§ 4 UStG

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    Das Wichtigste in Kürze

    Das Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert in § 4 Ausnahmen von der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten.

    Dabei wird zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen unterschieden, wobei die echte Steuerbefreiung zum Vorsteuerabzug berechtigt, die unechte Steuerbefreiung hingegen nicht.

    Kleinunternehmer können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 in Anspruch nehmen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sind aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    § 4 UStG – Umsatzsteuerbefreiung

    Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt oder selbstständig ist, muss Umsatzsteuer zahlen. Zumindest ist das die grundsätzliche Regelung. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) hat genaue Vorgaben dafür, wer von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen kann. Alles dazu ist in § 4 UStG geregelt. Erfahren Sie hier, was steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG sind.

    Die Definition von Paragraf 4 im UStG

    Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt alle Umsätze, die versteuert werden müssen. Das gilt im Grunde für alle Umsätze von Selbstständigen und Unternehmen. Die Regelung für die Umsatzsteuer besagt, dass alle unternehmerischen Lieferungen und Leistungen mit Umsatzsteuer belegt werden müssen.

    Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer auf Rechnungen ausschreiben und diese auf den Verkaufsbetrag aufschlagen. Die Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt und später als Vorsteuer zurückerstattet. Das geschieht in Form der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteueranmeldung.

    Es gibt zwei Umsatzsteuersätze: Der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Welcher Steuersatz wann angewendet wird, hängt vom angebotenen Produkt oder der angebotenen Dienstleistung ab.

    Paragraf 4 im UStG zeigt auf, welche Ausnahmefälle existieren, in denen keiner der Umsatzsteuersätze angewendet werden muss.

    Die Umsatzsteuerbefreiung ist mit bestimmten Voraussetzungen verbunden. Das Ziel der Freistellung von der Umsatzsteuer ist es, eine bestimmte Lebenswirklichkeit herzustellen. Konkret bedeutet das, dass die Befreiung dafür sorgen soll, dass Selbstständige und Unternehmen nicht aufgrund von Umsatzsteuerzahlungen in finanzielle Schieflage geraten.

    Vor allem wird dadurch eine Doppelversteuerung vermieden, die beispielsweise bei Geschäften im Ausland zustande kommen kann.

    4 des Umsatzsteuergesetzes umfasst insgesamt 29 Tatbestände, durch die eine Umsatzsteuerbefreiung zustande kommt. Es gibt also nicht nur wenig Ausnahmen von der Regel, dass alle unternehmerisch tätigen Personen Umsatzsteuer zahlen müssen.

    Die einzelnen Tatbestände werden zudem noch in zahlreiche, sogenannte Untertatbestände gegliedert.

    Zusätzlich gibt es auch noch eine besondere Regelung für Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen. Die Regelungen dafür werden allerdings in § 19 UStG aufgeführt.

    § 4 UStG: Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung

    In § 5 UStG werden zudem die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr weiter erläutert. Die Grundlage dafür bildet aber ebenfalls der vierte Paragraf des Umsatzsteuergesetzes.

    Für wen gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG?

    Laut § 1 Absatz 1 UStG unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht. Das schließt alle Formen der Selbstständigkeit und unternehmerischen Tätigkeit mit ein. Die Regelung gilt also auch für Freiberufler:innen und Freelancer:innen. Unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet wird oder nicht, gilt also die Umsatzsteuerpflicht.

    Entscheidend ist im Falle von Freiberufen allerdings, ob mit der Tätigkeit dauerhaft und langfristig ein Gewinn erzielt wird. Man kann also sagen, dass die Umsatzsteuerpflicht in dem Fall mit der Gewinnerzielungsabsicht entsteht.

    Leistungen und Lieferungen umfassen alle Dienstleistungen und Warenleistungen. Das Angebot selbst ist also nicht entscheidend dafür, ob Umsatzsteuer ausgeschrieben werden muss. Allerdings hat das Angebot Einfluss auf den Umsatzsteuersatz.

    Der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent wird für die meisten Produkte und Dienstleistungen angewendet. Der ermäßigte Steuersatz ist für Produkte und Dienstleistungen vorgesehen, die dem Grundbedarf dienen.

    Was genau der Grundbedarf ist, verschwimmt dabei ein wenig. Grundsätzlich gehören beispielsweise Lebensmittel, Angebote aus Sport und Kultur oder der Personennahverkehr dazu.

    Welche Produkte und Dienstleistungen das genau sind, hängt aber wieder von anderen Faktoren ab. Brot, Butter und Milch gehören eindeutig zum Grundbedarf und haben somit 7 Prozent Umsatzsteuer. Gleiches gilt aber beispielsweise auch für Trüffel oder Wachteleier, bei denen man nicht direkt vom Grundbedarf ausgehen würde.

    Für eine Brille werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben, für ein Hörgerät hingegen 7 Prozent. Letzteres gehört also zum Grundbedarf, die Brille hingegen scheinbar nicht.

    Sie sehen, das Thema ist komplex und würde hier den Rahmen sprengen. Mehr allgemeines zur Umsatzsteuer können Sie hier nachlesen.

    Dazu kommen dann auch noch Produkte und Dienstleistungen, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Das sind alle Leistungen im medizinischen Bereich. Das gilt unter anderem für Ärzte und Ärztinnen, Heilpraktiker:innen oder Krankengymnast:innen.

    Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber längst nicht für alle freien Berufe. Architekt:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beispielsweise unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

    Umsatzsteuerfreie Tätigkeiten

    In § 4 UStG sind Wirtschaftsbereiche und Berufe aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

    Dazu gehören unter anderem diese Bereiche:

    • Finanzdienstleistungen
    • Grundstückshandel
    • Luftfahrt
    • Seeschifffahrt
    • Rennwetten
    • Lotterien
    • Versicherungsleistungen
    • Ärzt:innen
    • Zahnärzt:innen
    • Heilpraktiker:innen
    • Physiotherapeut:innen
    • Psychotherapeut:innen
    • Hebammen
    • Tierärzt:innen
    • Masseur:innen
    • allgemeine medizinische Berufe
    • Krankenhäuser
    • Altenheime
    • Pflegeheime
    • Leistungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege

    Die Steuerbefreiungen folgen nicht immer einer eindeutigen Logik, die auf das Steuerrecht bezogen werden kann. Es kann sich dabei um Subventionen handeln, die für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten gedacht sind, die als gesellschaftlich sinnvoll erachtet werden.

    Es gibt aber auch Umsatzsteuerbefreiungen, die rein aus Lobbypolitik hervorgehen.

    Unterschieden werden kann zwischen einer generellen Steuerbefreiung und einer Steuerbefreiung, die vom Einzelfall abhängig ist.

    Die generelle Steuerbefreiung gilt für:

    • Heilbehandlungen innerhalb der Humanmedizin
    • ehrenamtliche Tätigkeiten
    • Leistungen in der Jugendarbeit und Jugendhilfe
    • Betreuungs- und Pflegeleistungen
    • Umsätze aus Bausparkassen- und Versicherungsvertretungen und von Versicherungsmakler:innen

    Die einzelfallabhängige Steuerbefreiung gilt für:

    • Lehrkräfte für berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht
    • Museumsführer:innen, wenn diese als Gästeführer:innen im Auftrag des Museums tätig sind und dieses nur in deren Begleitung betreten werden darf
    • Berufe der darstellenden Kunst wie Bühnenregisseur:innen und Tänzer:innen
    • Musikgruppen und Solomusiker:innen
    • Musikclubs wie beispielsweise Jazzclubs

    Bei den Einzelfällen ist das grundlegende Argument, dass öffentliche Bildung und Kultur von der Umsatzsteuer befreit sein sollen. In § 4 UStG ist unter Absatz 20a festgelegt, welche Kultureinrichtungen grundsätzlich steuerbefreit sind:

    • Theater
    • Orchester
    • Kammermusikensembles
    • Chöre
    • Museen
    • botanische Gärten
    • zoologische Gärten
    • Tierparks
    • Archive
    • Büchereien
    • Denkmäler
    • Bau- und Gartenbaukunst

    Innerhalb dieser Einrichtungen sind auch die Leistungen von Selbstständigen und Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese ebenfalls die kulturellen Aufgaben wie die Einrichtung selbst erfüllen. Natürlich muss der Handwerksbetrieb, der das Theater renoviert, weiterhin Umsatzsteuer ausweisen. Der Orchesterdirigent hingegen muss das nicht.

    Die Steuerbefreiung kann in den Einzelfällen aber von weiteren Bedingungen abhängen, wodurch sie eben zu Einzelfällen werden, die individuell betrachtet werden.

    Vorsteuer

    Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen.

    Dabei werden die gezahlten Umsatzsteuerbeträge mit den erfassten Vorsteuerbeträgen verrechnet und eventuell erforderliche Ausgleichszahlungen oder Erstattungen berechnet.

    Die Bedeutung von § 4 UStG für Kleinunternehmen

    Bei der Unternehmensgründung ist es unter bestimmen Umständen möglich, die Umsatzsteuerbefreiung automatisch in Anspruch zu nehmen. Dafür wird bei der steuerlichen Erfassung im Fragebogen die Kleinunternehmerregelung beansprucht.

    Die Voraussetzungen dafür sind vor allem mit dem Umsatz des Unternehmens verbunden. Der Umsatz des aktuellen Geschäftsjahres darf nicht höher als 22.000,00 Euro ausfallen und im nächsten Jahr 50.000,00 Euro nicht übersteigen.

    Die Regelungen dafür sind allerdings nicht in § 4 UStG aufgeführt, sondern in § 19. Allerdings ist § 4 in dem Sinne interessant für Kleinunternehmer:innen, dass grundsätzlich erstmal die Umsatzsteuerpflicht gilt, sofern es sich nicht um einen steuerbefreiten Beruf handelt. Wird die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch genommen oder übersteigt der Gewinn die beschriebenen Grenzen, dann gelten automatisch die Regelungen aus § 4 UStG.

    Wichtig dazu ist auch noch, dass die Entscheidung immer für fünf Jahre bindend ist. Das bedeutet, die Kleinunternehmerregelung kann erst nach fünf Jahren wieder neu aufgenommen werden, wenn sie einmal abgesetzt oder gar nicht erst genutzt wurde. Umgekehrt verhält es sich genau so.

    Das Finanzamt und die Kleinunternehmerregelung

    Außerdem schätzt das Finanzamt in der Regel den Umsatz realistisch ein, sobald eine der Grenzen überschritten wurde. Wird also in einem Jahr ein Umsatz über 22.000,00 Euro erzielt, aber im anschließenden Jahr die Grenze von 50.000,00 Euro nicht überschritten, geht das Finanzamt trotzdem davon aus, dass sich der Umsatz in den nächsten Jahren steigert und die 22.000,00 Euro regelmäßig überschritten werden. In dem Fall kann es sein, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer aberkannt wird und dementsprechend § 4 UStG ab sofort geltend ist.

    Wird die Kleinunternehmerregelung weiterverwendet und der Umsatz übersteigt trotz anderer Kalkulation die Grenze von 50.000,00 Euro, muss die entsprechende Umsatzsteuer nachgezahlt werden. Das wird dann sehr teuer und sollte bestenfalls vermieden werden.

    Es ist also zu empfehlen, lieber früher als später die Kleinunternehmerregelung aufzugeben und nach § 4 UStG zu handeln.

    Für Unternehmen, die durchgehend viele Ausgaben haben, ist die Kleinunternehmerregelung nur bedingt zu empfehlen, da durch sie keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch keine zurückgeholt werden kann.

    Die Steuerbefreiung nach § 4 UStG

    Der vierte Paragraf im Umsatzsteuergesetz behandelt die Umsatzsteuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen. Grundsätzlich bezieht sich das auf Leistungen und Lieferungen, die zwar steuerbar sind, aber für die nicht zwingend die Umsatzsteuer anfällt. Es handelt sich also auf gewisse Weise um Ausnahmeregelungen.

    Bei der Steuerbefreiung wird zwischen zwei Arten unterschieden: der echten und der unechten Steuerbefreiung.

    Echte Steuerbefreiung

    Umsätze, die einer echten Steuerbefreiung nach § 4 UStG unterliegen, berechtigen zum Vorsteuerabzug.

    Hierzu gehören verschiedene Bereiche wie

    • Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU,
    • innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU,
    • Beförderungsleistungen in Länder außerhalb der EU,
    • bestimmte Finanzdienstleistungen und Luft- und Seefrachtbeförderungen.

    Die genaue Aufzählung dieser steuerfreien Umsätze ist in § 4 UStG enthalten. Für die genannten Umsätze besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

    Unechte Steuerbefreiung

    Hier sind einige wichtige Informationen zu unechten Steuerbefreiungen und ihrem Einfluss auf den Vorsteuerabzug:

    Von den unechten Steuerbefreiungen sind verschiedene Umsatzarten betroffen, darunter der Verkauf von Grundstücken, Umsätze aus Glücksspielen, Versicherungsleistungen, sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

    Auch Leistungen aus Wohnungseigentümergemeinschaften, Behandlungen in der Humanmedizin, medizinische Dienste, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Umsätze im Bildungsbereich fallen hierunter.

    Diese Umsätze sind grundsätzlich nicht berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

    Die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung

    Die Vorteile

    Die Befreiung von der Umsatzsteuer hat einige Vorteile. So können Sie sich den bürokratischen Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung und damit viel Zeit sparen.

    Da keine Umsatzsteuer berechnet und in Rechnungen ausgewiesen werden muss, haben Sie keinen klaren Vorteil gegenüber Ihren Mitbewerbern.

    Denn ohne Umsatzsteuer sind die Preise deutlich niedriger. Darüber hinaus können Sie durch die Umsatzsteuerbefreiung weitere Kosten sparen, indem Sie auf einen Steuerberater verzichten.

    Die Nachteile

    Als Kleinunternehmer sollten Sie gegenüber Ihren Kunden Ihren Status offenlegen. In der Rechnung ist es notwendig, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinzuweisen.

    Die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen und diese gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, steht Ihnen als Kleinunternehmer nicht zur Verfügung. Dies könnte sich potenziell nachteilig auf Ihre Investitionskosten auswirken.

    Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer besitzt das Recht auf Vorsteuerabzug. Allerdings kann ein Kunde auf Ihren Rechnungen diesen Abzug nicht nutzen, da keine ausgewiesene Umsatzsteuer vorhanden ist.

    Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll?

    Die Entscheidung hängt stark von der Art Ihres Unternehmens ab. In Betracht kommt die Umsatzsteuerbefreiung, die für Kleinunternehmer nur für bestimmte nach § 4 UStG steuerfreie Umsätze und in den in § 9 UStG beschriebenen Optionstatbeständen möglich ist.

    Die Umsatzsteuerbefreiung ist mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden und empfiehlt sich insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:

    • Ihre Kunden sind überwiegend private Verbraucher.
    • Ihr Unternehmen erfordert nur geringe Investitionen und Anschaffungen, so dass Ihre Vorsteuerzahlungen gering sind.
    • Durch den Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer können Sie Privatkunden günstigere Preise anbieten. Dieser Vorteil entfällt jedoch bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäftskunden.

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