Nebenkosten absetzen: Diese Steuerspielregeln müssen Sie beachten

Nebenkosten absetzen

Darauf müssen Sie achten

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    Nutzen Sie als Selbständige:r Räume betrieblich und Ihnen werden von dem Vermieter oder der Vermieterin Nebenkosten in Rechnung gestellt, dürfen Sie bei der Steuer solche Nebenkosten absetzen. Hier ein Überblick, welche Besonderheiten beim Betriebsausgabenabzug für Nebenkosten zu beachten sind.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Nebenkosten absetzen: Grundsätze

    Mieten Sie für Ihren Betrieb eine Wohnung, ein Appartement oder eine Lagerhalle an, wird der:die Vermietende im Mietvertrag eine Kaltmiete und gesondert Nebenkosten ausweisen. Gesetzliche Grundlagen und Verjährungsfristen zur Nebenkostenabrechnung finden Sie in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei den monatlichen Zahlungen der Nebenkosten handelt es sich um Abschlagszahlungen.

    Im folgenden Jahr muss der:die Vermietende dann eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Diese ist formell ordnungsgemäß, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind:

    • die Zusammenstellung der gesamten Nebenkosten (wenn mehrere Mietende im Gebäude leben)
    • Angaben und Erläuterungen zum berücksichtigten Verteilerschlüssel
    • die detaillierte Ermittlung des Anteils des:der Mietenden
    • der Abzug der bereits vom:von der Mietenden geleisteten Vorauszahlungen
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    Praxis-Tipp: Verjährungsfrist beachten

    Schafft es der:die Vermietende übrigens nicht, die Nebenkostenabrechnung bis zum Ende des nächsten Jahres zu erstellen und Ihnen zu überreichen, müssen Sie die festgesetzte Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr leisten.

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    Welche Kosten der Nebenkostenabrechnung sind steuerlich absetzbar?

    Nutzen Sie die angemieteten Räumlichkeiten oder Lagerräume ausschließlich betrieblich (mindestens zu 90 Prozent), können Sie die 100 Prozent der Nebenkosten als gewinnmindernde Betriebsausgaben absetzen.

    Nebenkosten absetzen: Wo trägt man die Nebenkosten in der Steuererklärung ein?

    Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie die Nebenkosten absetzen, in dem Sie die Warmmiete (also Kaltmiete inklusive Nebenkosten) in Zeile 32 der Anlage EÜR eintragen.

    Ermitteln Sie Ihren Gewinn dagegen durch Bilanzierung, buchen Sie am besten in zwei Buchungssätzen:

    • Buchungssatz 1: Miete absetzen – Miete an Bank
    • Buchungssatz 2: Nebenkosten absetzen – Nebenkosten an Bank

    In der Praxis können die Miete und die Nebenkosten auch in einem Buchungssatz zusammengefasst werden. Kommt es bei Ermittlung der Gewerbesteuer bei Ermittlung des Gewerbeertrags jedoch zu Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1d GewStG, macht die Trennung der Miete und der Nebenkosten bei der Verbuchung Sinn, weil nur die Miete und eben nicht die Nebenkosten der Hinzurechnung unterliegen.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

    Nebenkosten absetzen: Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Möchten Sie Nebenkosten absetzen, ist das grundsätzlich kein Problem. Und trotzdem tauchen in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen auf. Hier die Antworten auf typische Fragen zum Thema „Nebenkosten absetzen“.

    Ich habe Mietvorauszahlungen geleistet. Meinen Gewinn ermittle ich nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Wie kann ich die Nebenkosten absetzen?

    Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, gilt grundsätzlich das strenge Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet im Klartext: Haben Sie mit dem:der Vermietenden Mietvorauszahlungen vereinbart, können Sie die Miete und die Nebenkosten in dem Jahr absetzen, in dem bei Ihnen die Zahlungen abgeflossen sind. Ausnahme: Da wiederkehrende Ausgaben vorliegen, können Sie Miete und Nebenkosten erst im nächsten Jahr absetzen, wenn die Mietzahlung innerhalb eines Zehntageszeitraums vor dem Jahreswechsel geleistet werden.

    Beispiel 1: Zahlung der Miete und Nebenkosten für Januar 2024 (fällig am 2. Januar 2024) am 2. Dezember 2023. Folge: Bei Einnahmen-Überschussrechnung können Sie die Zahlungen für Miete und Nebenkosten als Betriebsausgaben 2023 absetzen.

    Beispiel 2: Zahlung der Miete und Nebenkosten für Januar 2024 (fällig am 2. Januar 2024) am 28. Dezember 2023. Folge: Da die Zahlungen innerhalb des 10-Tageszeitraums vor dem Jahreswechsel und Fälligkeit geleistet wurden, können Sie die Zahlungen im Jahr 2024 als Betriebsausgabe absetzen.

    In diesem Fall müsste eigentlich eine aktive Rechnungsabgrenzung durchgeführt werden. Das bedeutet: Die Mietvorauszahlung wirkt sich dadurch bei Bilanzierung erst im Jahr 2024 als Betriebsausgabe aus. Auch die Nebenkosten können Sie im Rahmen der aktiven Rechnungsabgrenzung erst im Jahr 2024 absetzen. Handelt es sich allerdings um Bagatellfälle (Abgrenzungsbetrag ist nicht höher als 800 Euro), kann ausnahmsweise auf die aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Sie haben hier also ein Wahlrecht, in welchem Jahr Sie die Nebenkosten absetzen möchten. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

    Beachte: Bagatellgrenze kann sich 2024 ändern

    Die Bagatellgrenze von 800 Euro entspricht der GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Nettopreis von bis zu 800 Euro im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen und nicht abgeschrieben werden müssen (sog. Sofortabzug für GWG). Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist vorgesehen, dass sich dieser Nettopreis rückwirkend ab 1.1.2024 von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro erhöhen soll. Diese Erhöhung würde dann auch für die Bagatellgrenze zur aktiven Rechnungsabgrenzung greifen.

    Nutzen Sie für Ihre selbstständige Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten darstellt, können Sie die anteilig auf diesen Raum entfallenden Nebenkosten absetzen. Der Nachweis der tatsächlichen Kosten macht jedoch nur Sinn, wenn die Arbeitszimmerkosten im Jahr mehr als 1.260 Euro betragen. Ist das nicht der Fall, empfiehlt es sich, den Abzug der neuen Jahrespauschale für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Dann können Sie die Nebenkosten natürlich nicht mehr zusätzlich als Arbeitszimmerkosten absetzen.

    Wie bereits erwähnt, macht die getrennt Auszeichnungen immer dann Sinn, wenn es aufgrund aller Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG zu einem höheren Gewerbeertrag kommt. Denn die Nebenkosten können Sie gewerbesteuerlich immer zu 100 Prozent absetzen. Diese unterliegen nicht der Hinzurechnung.

    Praxis-Tipp: Freibetrag beachten

    Liegen alle anteiligen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zinsen, Miete für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, Lizenzen) unter dem Freibetrag von 200.000 Euro, kommt es insgesamt zu keiner Hinzurechnung. In diesem Fall brauchen die Miete und die Nebenkosten nicht getrennt voneinander aufgezeichnet bzw. verbucht werden.

    lxlp