Insolvenzverfahren
Wenn Sie insolvent sind, eine Insolvenz droht, Sie überschuldet sind oder eines dieser Merkmale auf eine:n Ihrer Schuldner:innen zutrifft, brauchen Sie Expert:innen, die Sie unterstützen. Unternehmens- und Steuerberatungen sind eher dazu geeignet, eine Insolvenz noch zu vermeiden. Ein Fachanwalt oder Fachanwältin für Insolvenzrecht ist der:die Ansprechpartner:in, wenn tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sollte bei Ihnen einer der drei Gründe einer Insolvenz – akute / drohende Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung – vorliegen, müssen Sie das Insolvenzverfahren eröffnen. Dies schreibt das Gesetz durch das Insolvenzrecht vor. Denn eines seiner Ziele ist es, den beziehungsweise die Gläubiger:innen zu schützen.
Gut zu wissen: Nicht nur der:die Schuldner:in, also das von Insolvenz betroffene Unternehmen, kann das Insolvenzverfahren beantragen. Auch Gläubiger:innen haben das Recht, das Verfahren anzustoßen, um ihre Rechte durchzusetzen. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen dem Eigenantrag und dem Fremdantrag. Allerdings ist der Fremdantrag ungleich schwerer, weil ein:e Gläubiger:in die finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens in aller Regel nicht genau kennt.
Wie lange ein Insolvenzverfahren dauert, kann nicht pauschal gesagt werden. Allein das Prüfverfahren, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren zugelassen wird, kann bereits zwei oder drei Monate in Anspruch nehmen. Sie müssen damit rechnen, dass unter Umständen eine Ablehnung erfolgt – nämlich dann, wenn nicht mehr genügend Kapital vorhanden sein sollte, um die Prozesskosten zu bezahlen. Dies zeigt bereits deutlich, dass Sie mit einem eventuellen Insolvenzantrag nicht so lange warten sollten. Wenn Sie eine solide Buchführung, idealerweise unter Nutzung professioneller Buchhaltungsprogramme, durchführen, wird eine drohende Insolvenz präzise entdeckt – und Sie können handeln.
Etwa drei von zehn Anträgen auf ein Insolvenzverfahren werden durchschnittlich abgelehnt. Wird Ihr Fall insolvenzrechtlich verfolgt, kann sich das Verfahren – je nach Schwere – bis zu drei oder sogar sechs Jahren hinziehen.
Insolvenzgericht
Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht zuständig. Das Insolvenzgericht entscheidet auch über den Insolvenzantrag und ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird.
Zuständig für das Verfahren ist das Insolvenzgericht im Bezirk des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin und dessen Gerichtsstand. Das Insolvenzgericht untersteht immer einem Landgericht, das wiederum einem Amtsgericht untergeordnet ist.
Liegt das Unternehmen in einem anderen Einzugsbereich als dem des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin, ist für das Insolvenzverfahren das entsprechende Insolvenzgericht im Bezirk des Unternehmens zuständig.
Für den seltenen Fall, dass mehrere Insolvenzgerichte infrage kommen, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, bei dem der Insolvenzantrag gestellt wird.
Die wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts sind diese:
- Prüfung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einhergehende Entscheidung inklusive Benennung des Eröffnungsgrunds
- Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO (zum Beispiel die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses oder eine vorläufige Postsperre)
- Bestellung und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters beziehungsweise der Insolvenzverwalterin
- Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens
- Einberufung des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung
Schuldner:innen können sich einen Insolvenzanwalt nehmen. Das ist ein Anwalt für Insolvenzrecht. In der Regel ist das aber nicht notwendig.
Ablauf Insolvenzverfahren
Das Insolvenzgericht teilt dem betroffenen Unternehmen und seinen Gläubigern mit dem Eröffnungsbeschluss den Start des Insolvenzverfahrens mit. Nun ist der:die Insolvenzverwalter:in befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen. Er:Sie soll die Ansprüche der Gläubiger:innen bestmöglich erfüllen. Das Insolvenzrecht sieht aber auch vor, dass er:sie versucht, das Vermögen des in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmens wieder zu vermehren – beispielsweise durch den Verkauf nicht benötigter Fahrzeuge oder das Eintreiben offener Forderungen.
Für gewöhnlich wird der oder die vorläufige Insolvenzverwalter:in auch mit der endgültigen Insolvenzverwaltung beauftragt. Der Eröffnungsbeschluss bewirkt, dass die Verwaltungs- und Verfügbarkeitsbefugnis der Insolvenzmasse komplett auf den oder die Insolvenzverwalter:in übergeht.
Schuldner:innen haben ab diesem Zeitpunkt keinerlei Verfügbarkeitsrechte mehr über die Insolvenzmasse. Dafür ist aber auch eine Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr möglich. Dadurch wird ein „Wettrennen“ der Gläubiger:innen um das übrige Vermögen verhindert.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbricht unter bestimmten Bedingungen laufende Gerichtsprozesse. Das gilt aber nur, wenn diese mit den Schulden in Zusammenhang stehen. Ein Gerichtsverfahren um ein Verbrechen wird natürlich nicht von einer Insolvenz vorübergehend auf Eis gelegt. Die Insolvenzverwaltung hat das Recht, unterbrochene Gerichtsverfahren jederzeit wieder zu eröffnen.
Gläubiger:innen müssen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen innerhalb einer vorgegebenen Frist geltend machen.
Insolvenzstraftaten
Sowohl Schuldner:innen als auch Gläubiger:innen werden durch das Insolvenzrecht bestimmte Handlungen während eines Insolvenzverfahrens untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist eine Straftat.
Beispiele für Insolvenzstraftaten sind diese:
- Vortäuschung des Bankrotts durch den oder die Schuldner:in, um heimlich Vermögen an die Seite zu schaffen. Die Strafe dafür kann ein Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren sein.
- Fahrlässige und wissende Herbeiführung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch den oder die Schuldner:in. Dafür drohen bis zu zwei Jahre Haft.
- Erschwerte Ergründung des Vermögensgegenstands durch eine Verletzung der Buchführungspflicht durch den oder die Schuldner:in. Auch dafür können zwei Jahre Haft verhängt werden.
- Ebenfalls zwei Jahre Haft drohen, wenn Handelsbücher und Unterlagen verheimlicht oder sogar vernichtet werden, damit kein klarer Einblick in die Finanzen während des Insolvenzverfahrens möglich ist.
- Eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger:innen können der Insolvenzverwaltung bis zu zwei Jahre Haft einbringen.
- Eine Begünstigung des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin durch die Insolvenzverwaltung bringt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Gegenstände aus der Insolvenzmasse mit der Hilfe einer dritten Person an die Seite geschafft werden.
- Für alle gilt, dass eine Insolvenzverschleppung mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn eine Person trotz Kenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Antragspflicht auf ein Insolvenzverfahren nicht nachkommt. Das gilt gleichermaßen für die Schuldenseite als auch die Gläubigerseite.
Fazit zum Insolvenzverfahren
Mit konsequenter Buchhaltung haben Sie tagesaktuellen Überblick über Ihre Finanzen. Integrieren Sie auch ein rechtssicheres Mahnwesen, damit Sie nicht zu viele offene Posten haben. Durch eine externe Unternehmensberatung nutzen Sie zudem einen objektiven und professionellen Blick auf Ihre Finanzen. Sollte es zu einer Insolvenz kommen oder sollten Sie als Unternehmer:in eine:n von Insolvenz betroffene:n Kund:in haben, ist es sinnvoll, sich Unterstützung durch Expert:innen zu holen. Spezialisierte Anwält:innen agieren präzise und rechtssicher, um ein Verfahren optimal zu gestalten.
Das Insolvenzrecht verfolgt das Ziel, alle Seiten möglichst zufriedenstellend aus einer Zahlungsunfähigkeit herauszuholen. Durch eine gleichmäßige Verteilung der Forderungen und der Schuldenbefreiung von Schuldner:innen, hat jede Person die Chance, nach einer Insolvenz wieder von vorne zu beginnen. Nach spätestens sechs Jahren dürfen Schuldner:innen wieder ein Unternehmen gründen oder sich an diesen beteiligen. Dagegen dauert die private Insolvenz drei Jahre. Vom Ablauf her ähnelt sie aber der Firmeninsolvenz, nur dass das private Vermögen die Insolvenzmasse bildet.