Insolvenzantrag 2023
Prognosezeitraum wird verkürzt

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    Unternehmer:innen müssen in der aktuell schwierigen Lage keinen Insolvenzantrag stellen, wenn der Betrieb für vier Monate gesichert ist.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Zunächst die Einnahmeausfälle durch die Pandemie des Coronavirus, dann Umsatzeinbußen und gestiegene Energiekosten durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine – die deutschen Unternehmen haben es in diesen Zeiten mit unangenehmen Belastungen zu tun. Durch diverse Entlastungspakete federt die Bundesregierung solche Probleme teilweise ab. Dies betrifft auch das Insolvenzrecht: Der Prognosezeitraum wird verkürzt und gleichzeitig eine Verlängerung der Antragsfrist gewährt.

    Was ist bei drohender Insolvenz zu tun?

    Der Begriff der Insolvenz beschreibt akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung. Der Klassiker: Der Betrieb kann seine Rechnungen nicht mehr bezahlen. Unternehmer:innen müssen dann beim zuständigen Amtsgericht das Insolvenzverfahren beantragen. Dieses Verfahren ist ein wichtiges Instrument der Insolvenzordnung und dient dazu, die Gläubiger zu befriedigen. Basis eines möglichen Insolvenzverfahrens ist die Prognose, ob das Unternehmen den Zeitraum von zwölf Monaten wirtschaftlich überstehen kann. Angesichts unsicherer Entwicklung bezüglich der Rohstoff- und Energiepreise ist das aktuell allerdings gar nicht so leicht.

    Prognosezeitraum geändert

    Die Regierung berücksichtigt im nun dritten Maßnahmenpaket zur Entlastung von Unternehmer:innen genau diesen Umstand, dass Prognosen heute kaum präzise gemacht werden können. Deshalb wurde beschlossen, dass der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von betroffenen Betrieben auf vier Monate verkürzt werden soll. Das bedeutet: Unternehmer:innen müssen in der aktuell schwierigen Lage keinen Insolvenzantrag stellen, wenn der Betrieb für vier Monate gesichert ist. Die Regelung, die das Insolvenzrecht erfreulich lockert, soll zunächst bis zum 31. Dezember 2023 Gültigkeit besitzen.

    Insolvenz? Verlängerung der Antragsfrist beschlossen

    Normalerweise sind es sechs Wochen, die die Antragsfrist der Insolvenzordnung umfasst. Doch das Entlastungspaket der Bundesregierung hat auch den Zweck, dass überschuldete Betriebe mehr Zeit haben, um eine Sanierung einzuleiten. Aus diesem Grund soll nun die Frist für das Stellen des Insolvenzantrags vorübergehend auf acht Wochen verlängert werden. Auch diese neue Bestimmung soll bis Ende des Jahres 2023 gelten.

    Insolvenzrecht klug nutzen!

    Durch die Erleichterungen soll vermieden werden, dass eigentlich gesunde Betriebe einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Preise von Rohstoffen und Energie schwer abschätzbar sind. Außerdem hängt die Entwicklung der Umsätze von Unternehmen auch von den inflationären Tendenzen ab. Diese Unsicherheiten und Zweifel will der Bund durch die Entlastungen abfedern.

    Dennoch sollten Unternehmer:innen allerdings eventuell ungünstige Strategien ändern und die aktuellen Rahmenbedingungen in die Planungen einbeziehen. Professionelle Beratung – etwa durch IHK und HWK, Unternehmens – oder Steuerberatung – kann sich in diesem Zusammenhang als wertvolle Unterstützung erweisen.

    lxlp