Insolvenzantrag

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    Der Insolvenzantrag bei Unternehmen

    Einen Insolvenzantrag will niemand stellen, schließlich bedeutet er, dass das eigene Unternehmen zahlungsunfähig ist und das Ende der unternehmerischen Tätigkeit droht. Manchmal gibt es aber keine andere Möglichkeit. Wann das der Fall ist, wie ein Insolvenzantrag gestellt wird und wie das anschließende Verfahren verläuft, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

    Privatinsolvenz vs. Firmeninsolvenz anmelden

    Bei der Insolvenz geht es um Zahlungsunfähigkeit. Bei der Privatinsolvenz handelt es sich um die Zahlungsunfähigkeit von allen natürlichen Personen, die weder Unternehmer:in oder selbstständig tätig sind. Die Firmeninsolvenz wird auch Regelinsolvenz genannt. Wenn ein:e Unternehmer:in oder ein:e Selbstständige:r weniger als 20 Gläubiger:innen hat, kann er oder sie auch Privatinsolvenz anmelden und muss sich nicht den Regeln der Regel- oder Firmeninsolvenz beugen.

    Wann Insolvenzantrag stellen oder Insolvenz anmelden?

    Grundsätzlich haben Sie als Unternehmer:in oder Selbstständige:r Ihre Insolvenz drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzumelden. Sobald Sie wissen, dass Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten sind, müssen Sie also schnell handeln. Ihre Insolvenz melden Sie mit einem so genannten Eröffnungsgrund, also dem Grund für die Insolvenz (auch: Insolvenzgrund) an.

    Was ist die Insolvenz?

    Eine Insolvenz droht Ihrem Unternehmen, wenn es zahlungsunfähig ist. Können Sie Ihre Verbindlichkeiten in Form von offenen Rechnungen oder anderen Schulden nicht mehr begleichen, drohen die Auflösung oder der Schuldenabtrag. Dadurch werden die Gläubiger:innen anteilig befriedigt.

    Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Insolvenzordnung (InsO) regelt die Grundsätze für ein Insolvenzverfahren und sieht als Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren drei Gründe vor:

    • Zahlungsunfähigkeit
    • drohende Zahlungsunfähigkeit
    • Überschuldung

    Das klingt zunächst alles gleich, aber es gibt auch für diese Punkte gesetzliche Grundlagen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen wurden.

    Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Ihr Unternehmen in einem Zeitraum von drei Wochen nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

    Eine Überschuldung hingegen ist dann gegeben, wenn das Vermögen Ihres Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen aber überwiegend wahrscheinlich, liegt noch keine Überschuldung vor. Ob Ihr Unternehmen überschuldet ist, liegt also ein wenig im eigenen Ermessen. Im Grunde ist Ihr Unternehmen dann überschuldet, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass in der nächsten Zeit die Verbindlichkeiten wieder gedeckt werden können.

    Das Ziel der Insolvenz

    Der Begriff der Insolvenz ist negativ behaftet. Das ist auch nicht überraschend, da eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich erst mal keine gute Sache ist. Wer hat schon gerne viele Schulden oder ist gerne pleite?

    Eine Insolvenz hat aber nicht ausschließlich negative Folgen für die Beteiligten. Ganz im Gegenteil, kann die Insolvenz sogar eine gute Chance auf eine Gesundung und den Erhalt des Unternehmens sein. Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende einer Firma.

    Das Hauptziel einer Insolvenz ist die Restschuldbefreiung und Sanierung des Unternehmens. Das bietet gute Chancen auf einen Neuanfang sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffenen Unternehmer:innen. Im Mittelpunkt des Insolvenzverfahrens steht immer die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger:innen. Das hat den Vorteil, dass kein Vermögensgegenstand unter Wert verkauft wird und so die Schulden bestenfalls schneller beglichen werden können.

    Außerdem soll das Insolvenzverfahren in Form von Sanierung das Unternehmen und dessen Arbeitsplätze erhalten. Über Sanierung oder Liquidierung entscheiden die Gläubiger:innen.

    Durch die Verteilung des Vermögens auf die Gläubiger:innen wird die Schuldenfreiheit erreicht und es kann komplett ohne Verbindlichkeiten ein Neustart versucht werden, sofern das Unternehmen saniert und nicht komplett liquidiert wurde.

    Seit einer Neuregelung im Jahr 2021 dauert eine Insolvenz höchstens drei Jahre. Danach sind Sie bzw. Ihr Unternehmen schuldenfrei. Insolvenzen, die vor Oktober 2020 beantragt wurden, können bis zu sechs Jahre dauern, da sie noch unter die alte Regelung fallen. Die Verkürzung auf drei Jahre gilt übrigens genauso für die Privatinsolvenz.

    Das Insolvenzantrag Formular

    Das Antragsformular für eine Insolvenz finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder. Hier finden Sie für das Antragsformular für das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren eine Version für Fälle vor Oktober 2020 und eine aktualisierte Version für Fälle nach Oktober 2020. Hierbei handelt es sich um das Insolvenzverfahren rund um Firmeninsolvenz oder Regelinsolvenz.

    Außerdem finden Sie hier auch das Formblatt für das europäische Insolvenzverfahren und das Insolvenzantrag Formular für Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um das im Volksmund als Privatinsolvenzverfahren genannte Verfahren.

    Was muss in einem Insolvenzantrag stehen?

    An einen Insolvenzantrag bestehen gewisse formelle Anforderungen, die von der InsO geregelt sind. Wichtige Angaben zum Unternehmen dürfen in den Formularen nicht fehlen. Dazu gehören auch Angaben zu der Zahl der Angestellten und ob der Betrieb bereits eingestellt wurde. Neben den wichtigsten Angaben zum Unternehmen müssen Sie den Grund für die Insolvenz schlüssig und nachvollziehbar darlegen.

    Auch wenn quasi kein Kapital mehr vorhanden ist, müssen Sie ein paar Angaben zu den Finanzen bzw. der Liquidität Ihres Unternehmens machen. Dazu gehören die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse. Ebenfalls ist ein Vermögensverzeichnis, das Aktiva und Passiva der Bilanz Ihres Unternehmens gegenüberstellt, sinnvoll, weil es einen sehr guten Überblick über die Liquidierungsmöglichkeiten in Ihrem Unternehmen gibt.

    Außerdem müssen Sie dem Insolvenzantrag ein Gläubiger:innenverzeichnis beifügen. In diesem Gläubiger:innenverzeichnis tragen Sie alle Gläubiger:innen inklusive ihrer Forderungen ein. Dabei unterscheiden Sie zwischen einem vereinfachten Verzeichnis und einem qualifizierten Verzeichnis.

    Das vereinfachte Verzeichnis listet alle Gläubiger:innen und deren Forderungen auf, gibt dabei aber keine Reihenfolge vor. Eine absteigende Reihenfolge nach Höhe der Forderungen bietet sich hier an.

    Das qualifizierte Verzeichnis hingegen hebt bestimmte Gläubiger:innen hervor. Das sind zum Beispiel:

    • Gläubiger:innen mit den drei höchsten Hauptforderungen
    • Gläubiger:innen mit den drei höchsten gesicherten Hauptforderungen
    • Forderungen der Finanzverwaltung
    • Forderungen der Sozialversicherungsträger
    • Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung
    • Forderungen aller sonstigen Gläubiger:innen

    Für jeden dieser Punkte erstellen Sie im qualifizierten Verzeichnis eine eigene Liste mit drei bis fünf Posten.

    Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

    Grundsätzlich kann die Insolvenz sowohl von dem oder der Schuldner:in als auch von Gläubiger:innen beantragt werden. Es wird dabei zwischen Eigen- und Fremdanträgen unterschieden.

    Im Falle der Gläubiger:innen erfolgt ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren gegen eine:n Schuldner:in, wenn eine Zahlungsunfähigkeit befürchtet wird. Gläubiger:innen müssen die offenen Forderungen belegen können, um einen Insolvenzantrag stellen zu können. Das können Mitteilungen über Zahlungseinstellungen oder Nachweise über eine Pfändung sein.

    Liegt bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, sind juristische Personen wie Kapitalgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, machen sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Die Konsequenzen reichen von einer Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.

    Die fristgerechte Beantragung eines Insolvenzverfahrens für Ihr eigenes Unternehmen hat zudem Vorteile. Sie können Insolvenzausfallgeld beantragen, das Ihre Personalkosten bis zu drei Monate abdeckt. Halten Sie die Frist nicht ein, haben Sie diese Möglichkeit nicht.

    Einen Insolvenzantrag stellen Sie formlos beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag. Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, bestimmt das Insolvenzgericht die zuständigen Insolvenzverwalter:innen und führt ein Schuldenbereinigungsverfahren durch. Außerdem prüft es die Anträge zur Restschuldbefreiung.

    Der Ablauf der Insolvenz und des Insolvenzantragsverfahrens

    Sobald der Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht geprüft und bestätigt ist, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Insolvenzverfahren wird von einem oder einer Insolvenzverwalter:in geführt, der:die den entsprechenden Zeitraum des Insolvenzverfahrens mit dem Unternehmen zusammenarbeitet, um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen.

    Im Grunde lässt sich ein Insolvenzverfahren in drei Abschnitte unterteilen:

    Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die Prüfung des Insolvenzantrags erfolgt in der Regel durch einen oder eine Gutachter:in bzw. vorübergehende:n Insolvenzverwalter:in, es sei denn, alle Sachverhalte ergeben sich bereits aus der vorliegenden Akte. Die Prüfung muss innerhalb einer festgesetzten Frist abgeschlossen sein und es muss festgestellt werden, ob ein Grund für ein Insolvenzverfahren vorliegt.

    Der oder die Gutachter:in muss sich auch ein Bild von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens machen und die Informationen an das Insolvenzgericht übermitteln. Im entsprechenden Empfehlungsgutachten wird erörtert, ob die Kosten für ein Insolvenzverfahren aus den verwertbaren Vermögensgegenständen des Unternehmens gedeckt werden können. Reicht die sogenannte Insolvenzmasse nicht aus, um sowohl die Kosten des Verfahrens als auch eine halbwegs adäquate Befriedigung der Gläubiger:innen abzudecken, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen bzw. vorzeitig beendet.

    Das Insolvenzgericht prüft zudem, ob für das Insolvenzverfahren sogenannte Sicherheitsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, den laufenden Geschäftsbetrieb auch während des Insolvenzverfahrens aufrechtzuerhalten.

    Außerdem will man verhindern, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das Insolvenzverfahren beeinträchtigen. Es könnte schließlich passieren, dass ein:e Gläubiger:in mit dem Verlauf des Insolvenzverfahrens unzufrieden ist und per Zwangsvollstreckung das Geld einfordern will. Das wird durch die Sicherheitsmaßnahmen verhindert.

    Der komplette Zahlungsverkehr wird von der oder dem vorübergehenden Insolvenzverwalter:in überwacht, indem alles über ein Treuhandkonto läuft. Lieferant:innen und Kund:innen sowie Angestellte werden darüber informiert, wie es mit Geschäftsbeziehungen und Gehältern während des Insolvenzverfahrens läuft.

    Die Aussichten auf eine Fortführung und/oder Sanierung des Unternehmens bespricht der oder die Insolvenzverwalter:in mit der Geschäftsleitung oder dem Betriebsrat, sofern dieser vorhanden ist. Gemeinsam sucht man nach Möglichkeiten und Ansätzen für eine Restrukturierung.

    Berichts- und Prüfungstermine im Insolvenzverfahren

    Ist die Prüfung abgeschlossen und hat das Insolvenzgericht entschieden, dass alles für eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, bestimmt es den oder die endgültige:n Insolvenzverwalter:in. Das kann dieselbe Person sein, die schon für die Prüfung bestimmt wurde oder eine neue Person.

    Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht komplett auf den oder die Insolvenzverwalter:in über. Das Unternehmen selbst und der oder die Unternehmer:in hat ab diesem Zeitpunkt keine Befugnisse mehr über die Vermögensgegenstände oder Geldbeträge innerhalb des Unternehmens.

    Die Insolvenz wird in einer öffentlichen Bekanntgabe verkündet und die ersten Berichts- und Prüfungstermine werden vom Insolvenzgericht festgelegt. Diese Termine sind allerdings, im Gegensatz zur Bekanntmachung der Insolvenz, nicht öffentlich.

    Der Prüfungs- und der Berichtstermin finden vor dem Insolvenzgericht statt. Dabei sind sowohl Insolvenzverwalter:in als auch Schuldner:in und Gläubiger:innen anwesend.

    Die Gläubiger:innen müssen bis zum Prüfungstermin die offenen Forderungen mit entsprechenden Nachweisen einreichen. Am Prüfungstermin werden alle Forderungen dann geprüft. Sowohl Insolvenzverwalter:in als auch Schuldner:in sowie die anderen Gläubiger:innen können bei den Forderungen Widerspruch einlegen.

    Vom Widerspruch betroffene Gläubiger:innen können Forderungen nachträglich nachweisen oder direkt vor Ort anpassen, indem zum Beispiel die Höhe der angemeldeten Forderung angepasst wird.

    Die Gläubiger:innenversammlung

    Der Berichtstermin ist gleichzeitig der Termin für die erste Gläubiger:innenversammlung. Dieser Termin muss spätestens drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Empfohlen ist aber ein Zeitraum innerhalb der ersten sechs Wochen des Insolvenzverfahrens.

    In einer Berichterstattung informiert der oder die Insolvenzverwalter:in die Gläubiger:innen über die wirtschaftliche Lage und Möglichkeiten zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens. Zu dem Bericht dürfen Schuldner:in und ein zuvor ernannter Gläubiger:innenausschuss Stellung nehmen.

    Dann findet die Gläubiger:innenversammlung statt, in der die Gläubiger:innen entscheiden, wie es mit dem Unternehmen und dem Insolvenzverfahren weitergeht. Dabei haben Sie die Wahl zwischen mehreren Optionen:

    • Sanierung des Unternehmens
      Die Sanierung eines Unternehmens umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, das Unternehmen wieder gewinnbringend zu gestalten. Dazu gehören unter anderem die Anpassung der Unternehmensstrategie oder Änderungen in der Unternehmensorganisation.
    • Übertragende Sanierung
      Bei der übertragenden Sanierung wird das Unternehmen oder ein Teil davon verkauft. Der Kaufpreis wird dann für die Gläubiger:innenbefriedigung genutzt. Der Verkauf selbst erfolgt als ein sogenannter Asset-Deal, bei dem die Posten der Aktiva einzeln an den oder die Käufer:in verkauft werden. Die übertragende Sanierung hat in der Regel den Vorteil, dass der Betrieb trotz des Verkaufs aufrechterhalten wird und die Arbeitsplätze somit erhalten bleiben.
    • Einstellung und Verwertung des Betriebs
      Alle Vermögensgegenstände werden verkauft, die Mitarbeiter:innen freigestellt und Verträge so schnell wie möglich aufgelöst. Meistens folgt die Einstellung des Betriebs erst auf die Ausproduktion. Das bedeutet, dass laufende Aufträge noch verarbeitet werden, damit nicht viele Halbfertigproduktionen zurückbleiben. Die endgültige Einstellung des Betriebs bedeutet dann das Aus für das Unternehmen.

    Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist immer, die Einstellung des Betriebs zu verhindern. Allerdings ist die Entscheidung der Gläubiger:innen bindend. Wird das Unternehmen eingestellt, erhalten die Gläubiger:innen die Erträge aus dem verwerteten Vermögen. Der Betrieb des Unternehmens ist damit eingestellt und das Insolvenzverfahren abgeschlossen.

    Beim Berichtstermin können die Gläubiger:innen zudem eine:n andere:n Insolvenzverwalter:in wählen, falls sie mit der Wahl des Insolvenzgerichts nicht zufrieden sind.

    Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Sofern die Gläubiger:innen nicht für die Einstellung und Verwertung des Betriebs stimmen, läuft das Insolvenzverfahren unter der beschlossenen Option weiter. Es können weitere Termine angesetzt werden, in denen berichtet und über das weitere Vorgehen abgestimmt wird.

    Zum Ende des Insolvenzverfahrens muss der oder die zuständige Insolvenzverwalter:in dem Insolvenzgericht einen Sachstandsbericht vorlegen, in dem mitgeteilt wird, ob der Beschluss erfolgreich umgesetzt wurde. Also, wurde das Unternehmen entweder saniert, übertragend saniert oder aufgelöst und liquidiert?

    Der Erlös aus dem Insolvenzverfahren wird auf die Gläubiger:innen verteilt. Dabei wird in der Regel prozentual vorgegangen, wenn der Betrag nicht ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen. Die prozentuale Quote behandelt jede:n Gläubiger:in gleich. Unabhängig von der Höhe der Forderungen bekommt jede:r den gleichen Anteil.

    Das Insolvenzverfahren wird beendet, sobald der oder die Insolvenzverwalter:in Formulare in Form eines Schlussverzeichnisses und einer Schlussrechnung an das Insolvenzgericht ausgibt.

    Der Insolvenzplan im Insolvenzverfahren

    Rein theoretisch besteht jederzeit die Möglichkeit, dass ein Insolvenzplan vorgelegt wird. Ein Insolvenzplan verfolgt meistens das Ziel, die Existenz eines Unternehmens zu erhalten, dabei aber von den gesetzlichen Regelungen des Insolvenzverfahrens abzuweichen. Diese Abweichungen werden im Insolvenzplan festgehalten.

    Der Insolvenzplan wird für gewöhnlich entweder von dem oder der Insolvenzverwalter:in oder dem oder der Schuldner:in vorgelegt. Ausgearbeitet wird er meistens von beiden gemeinsam.

    Dem Insolvenzplan müssen die Gläubiger:innen zustimmen. Sie können auch über bestimmte Aspekte im Insolvenzplan verhandeln, bevor sie eine Zustimmung erteilen.

    Ein bekanntes Beispiel für die Erstellung und Anwendung eines Insolvenzplans ist die Insolvenz der Warenhauskette Galeria Karstadt Kaufhof. Im September 2020 stimmten die Gläubiger:innen einem Insolvenzplan zur Rettung der Warenhauskette zu.

    Sie können beispielsweise einen Insolvenzplan vorlegen, wenn Sie von einem Familienmitglied ein Darlehen erhalten, das zur Erhaltung des Unternehmens und der Teilbefriedigung der Gläubiger:innen ausreichen könnte. Über die Restschuldbefreiung kann dann noch zusätzlich verhandelt werden oder Sie legen auch diese in Ihrem Insolvenzplan dar.

    Vor dem Insolvenzgericht kommt es immer besser an, wenn der Insolvenzplan von dem oder der Insolvenzverwalter:in vorgelegt wird, statt von dem oder der Schuldner:in selbst. Durch die Neutralität der Insolvenzverwaltung entsteht dann eher der Eindruck, dass auch die Interessen der Gläubiger:innen bedacht werden.

    Weigert sich der oder die Insolvenzverwalter:in einen Insolvenzplan vorzulegen, ist dazu auch ein Rechtsbeistand des oder der Schuldner:in berechtigt.

    Eine Insolvenz ist nichts Positives, sie kann aber auch eine Chance auf einen Neustart oder die Rettung Ihres Unternehmens sein.

    Mit lexoffice haben Sie die Finanzen und das Kapital Ihres Unternehmens immer im Blick und können dementsprechend reagieren, wenn eine Insolvenz droht. Am besten sind Sie bei einem Insolvenzantrag der aktive Teil und übernehmen es selbst, statt zu warten, bis ein:e Gläubiger:in einen Insolvenzantrag für Ihr Unternehmen stellt.

    Das bringt Ihnen kleine Vorteile. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens stehen Sie in der Pflicht, eine Insolvenz zu beantragen, wenn einer der Gründe dafür vorliegt. Ansonsten droht sogar eine Haftstrafe. Das ist keine Insolvenz wert, denn im Gefängnis verhindern Sie diese ganz sicher nicht.

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