Sonderregelungen des Bundes für von Insolvenz bedrohte oder betroffene Unternehmen laufen aus

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    Aufgrund der erschwerten Bedingungen, die die Pandemie und der Ukraine-Krieg verursachten, hatte der Bund sowohl Bürger:innen als auch Unternehmer:innen durch Entlastungspakete unterstützt. Das dritte Entlastungspaket betraf auch ganz konkret den Bereich des Insolvenzrechts und Änderungen bezüglich der insolvenzrechtlichen Vorgaben.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Nach Aussage von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann sollte der Mix von unterschiedlichen Methoden solche Unternehmen unterstützen, die grundsätzlich gesund seien, aber aufgrund der „aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können“. 2024 sollen diese Maßnahmen nun abgebaut werden. Doch weil Unternehmen statt der Pandemie nun durch andere Unwägbarkeiten betroffen sind, dürften den Betrieben unangenehme Belastungen entstehen.

    Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) unter der Lupe

    Rund um das Abfedern der Folgen der Pandemie bot den Unternehmen ein Part aus dem neuen Gesetz besonderen Schutz, den auch Buschmann betonte: Während vor dem neuen Gesetz die Pflicht bestand, wegen Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen, wenn „die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist“, verkürzte der Bund den sogenannten Prognosezeitraum. Durch vier Monate bekamen Unternehmen Zeit, sich besser einzustellen. Planungszeiträume rund um Eigenverwaltung und Restrukturierung waren nun ebenfalls vier statt zwölf Monate.

    Neben dem Herabsetzen der Frist einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose wurden durch den Bund noch weitere Erleichterungen umgesetzt. Als besonders wertvoll schätzten Unternehmer:innen auch das Erhöhen der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung. Statt der normalen sechs Wochen, die die Bestimmungen des Insolvenzrechts definierten, waren es nun acht Wochen. Allerdings durften solche Fristen nicht durch schuldhaftes Zögern verlängert werden. Und: Diese Regelung umfasste nicht die Höchstfrist der Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit.

    Die Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024

    Als Frist der Erleichterungen hatte der Gesetzgeber den 31. Dezember 2023 angegeben. Ein eventuelles Weiterführen des Beschlusses rund um Insolvenzrecht-Lockerungen ist nicht geplant. Trotz der anhaltenden Problematik – etwa was den Bereich der hohen Energiekosten betrifft, laufen die Vorteile aus dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsK) nun aus.

    Das Problem der neuen Regelungen ab 2024

    Nach Aussage des Bundes sollten die Bestimmungen aus dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) nach dem 31. Dezember 2023 auslaufen. Diese Fristsetzung beschert den Unternehmer:innen aber Probleme. Zum einen deshalb, weil die politische und wirtschaftliche Krise ja längst nicht bewältigt ist. Zum anderen aber auch deshalb, weil der Herbst 2023 bereits Handlungspotenzial bietet. Denn wenn ab Januar 2024 der alte Prognosezeitraum von 12 Monaten Geltung besitzt, hat dies bereits jetzt Einfluss. Je nach betreffenden Einzelfall dürfte auch der 1. September 2023 Relevanz erhalten.

    Den Handlungsbedarf Ihres Unternehmen entdecken

    Wie genau sollten Sie vorgehen, wenn Ihr Unternehmen durch Nachwirkungen aus der Pandemie oder aktuellen Probleme bezüglich von hohen Energiekosten oder anderen durch die Inflation beeinflussten Bereiche Schwierigkeiten bekommen hat? Der wichtigste Ratschlag: Starten Sie nicht erst 2024, wenn das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz und dessen Lockerungen auslaufen. Gerade weil einige Bestimmungen aus dem gelockerten Insolvenzrecht jetzt schon ein proaktives Handeln erfordern, sollten Sie jetzt starten.

    Wie sind die Finanzen Ihres Unternehmens bestellt? Sind Sie fähig, Ihre aktuellen Verpflichtungen einzuhalten? Haben Sie Probleme, Verbindlichkeiten abzuzahlen? Wie ist die Bonität Ihres Unternehmens? Sind Ihrem Betrieb durch Inflation und andere Faktoren Aufträge gecancelt worden? – Dies alles sind ganz wesentliche Faktoren, die gründlich von Ihnen unter die Lupe genommen werden sollen.

    Und um diese finanziellen und auftragsbezogenen Gegebenheiten Ihres Unternehmens genau unter die Lupe zu nehmen, bieten sich Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten. Auch wenn Sie einen eher kleineren Betrieb führen sollten oder als Freiberufler aktiv sind, sind ordnungsgemäße Verbuchungen aller Geschäftsvorfälle und auch die Liquiditätsvorschau Ihres Unternehmens das A und O, um aktuelle und zukünftige Szenarien genau einschätzen zu können. Dies ist es auch, was das Insolvenzrecht von Ihnen fordert und nebenbei natürlich auch die Finanzbehörden rund um das obligatorische Thema von Jahresabschluss und Steuererklärung.

    Buchführung und Jahresabschluss, Liquiditätsvorschau und Einschätzung von speziellen Gegebenheiten bezüglich einer eventuellen Insolvenz erstellen Sie entweder durch den Einsatz von spezifisch arbeitender Buchhaltungssoftware, die gerade Freiberuflern, Soloselbständigen und Inhabern von Unternehmen aus dem KMU-Bereich wertvolle Unterstützung bieten, oder durch das Nutzen der Expertise von etablierten Steuerberater:innen.

    Die Auswirkungen von Corona

    Ob es nun gecancelte Aufträge oder eventuell aufgenommene Darlehen sind, ob es verschobene Investitionen oder ähnliche Faktoren sind, die die unternehmerischen Prozesse und den Erfolg des Unternehmens aktuell beeinflussen: Die Ära von Corona brachte den bundesdeutschen Unternehmen unangenehme Effekte. Und auch nach dem Ende der Pandemie sind solche Effekte festzustellen beziehungsweise manifestieren sich erst richtig. Das bedeutet konkret: Gerade das Auslaufen der Erleichterungen aus dem Insolvenzrecht verschärft solche Effekte noch zusätzlich. Denn gerade jetzt bräuchten Betriebe diese Unterstützung ganz besonders.

    Genauer Check: jetzt!

    Besonders Unternehmer:innen, deren Betrieb nun Probleme aufgrund von Schulden hat, müssen sofort handeln. Sollte der Sachverhalt der Überschuldung schon klar sein, müssen Sie den Insolvenzantrags ohne Verzögern und ab dem 1. Januar des neuen Jahres 2024 nun innerhalb einer Frist von sechs Wochen umsetzen. Auch durch die zweite Änderung rund um das Insolvenzrecht stehen Sie unter Zugzwang. Denn die Fortführungsprognose – also die Prognose, die die Entscheidung trifft, ob Ihr Unternehmen insolvenzantragspflichtig ist, sind ab dem Jahreswechsel zwölf Monate.

    Das bedeutet, dass Sie spätestens jetzt genau prüfen müssen, ob Ihr Unternehmen nach dem Insolvenzrecht gefährdet ist. Denn ab dem September 2023 erreicht der Prognosezeitraum auch das Jahr 2024 und die Frist von zwölf und nicht vier Monaten gilt. Besonders betroffen sind solche Betriebe, die durch Corona oder auch teure Kosten von Strom & Co. hohe Schulden haben. Sollten solche Unternehmen Fristen versäumen, etwa wenn diese nicht konkrete Zukunftspläne erstellen, werden diese durch das Insolvenzrecht eventuell unangenehm bestraft. Durch professionelle Unterstützung vermeiden Sie solche Nachteile eventuell. Jetzt kümmern!

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