Einlagensicherung

Einlagensicherung auf dem Geschäftskonto und dem Privatkonto

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    Durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland sind die Geldbeträge von Bankkund:innen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro geschützt, falls eine Bank pleitegeht. Die gesetzliche Einlagensicherung gilt sowohl für das Privat- als auch für Firmenkunden. Die Einlagensicherung schützt Tages- und Festgeldkonten, Girokonten, Sparbücher und Depotverrechnungskonten, während EFT, Aktien und Wertpapiere nicht geschützt sind. Die Einlagensicherung kann von deutschen und ausländischen Banken in Anspruch genommen werden.

    Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland und der EU

    Obwohl es kein einheitliches europäisches Einlagensicherungssystem gibt, verpflichtet die EU-Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten, eigene Einlagensicherungsfonds zu erstellen, die ein Mindestvermögen der Kund:innen absichern.

    Tipp: Partner für das neue lexoffice Geschäftskonto ist die Solaris SE. Durch Solaris als Inhaber einer Vollbanklizenz garantieren wir Ihnen höchste Bankensicherheit. Ihre Einlagen von bis zu 100.000 € sind gemäß EU-Richtlinie durch die deutsche Einlagensicherung geschützt (europäischer Standard).

    Grundsätzlich gilt, dass Einlagen und Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder Sparkonto bis zu 100.000 Euro je Kund:in gesichert sind. Bei Gemeinschaftskund:innen, also Partner:innen mit gemeinsamem Konto, wird der gesicherte Betrag auf 200.000 Euro verdoppelt. Der Schutz gilt also pro Person, aber nicht pro Konto. Haben Sie mehrere Konten bei einem Geldinstitut, haben Sie trotzdem nur Anspruch auf die gesicherten 100.000 Euro – egal, wie viel Geld sich mit welcher Gewichtung auf Ihre Konten verteilt.

    Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen die Einlagensicherung bis zu 500.000 Euro Vermögen schützt. Das gilt dann, wenn die Einlagen für die weitere Lebensführung von besonderer Bedeutung sind. Zum Beispiel bei Einlagen aus privatem Immobilienverkauf oder einer Abfindung nach einer Kündigung. Allerdings gilt diese Erhöhung der Einlagensicherung nur bis zu sechs Monate, nachdem das Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist.

    In Deutschland wird die Einlagensicherung über das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) umgesetzt. Jedes Geldinstitut muss einem Einlagensicherungssystem angehören, um eine Zulassung zu erhalten.
    Die deutsche Einlagensicherung ist allerdings recht unübersichtlich, weil die privaten und die öffentlichen Banken unterschiedlichen Einrichtungen und deren Vorgaben unterliegen.

    Die Einlagensicherung bei privaten Banken

    Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ist für private Banken zuständig. Im Auftrag des Bundesfinanzministeriums übernimmt sie die gesetzliche Einlagensicherung und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Die Banken zahlen also selbst ein, um die Einlagensicherung zu gewährleisten.

    Da nicht alle Institute der hiesigen Einlagensicherung unterliegen, ist für diese wiederum die Einlagensicherung des Landes zuständig, in dem die Bank ihren Hauptsitz hat. Banken aus anderen Ländern mit Filialen in Deutschland unterliegen also dem Einlagensicherungsgesetz ihrer jeweiligen Länder.

    Institute, die Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) sind, bieten einen höheren Schutz als vorgegeben an. Dann kann die Einlagensicherung auf bis zu 750.000 Euro steigen.

    Die Einlagensicherung bei öffentlichen Banken mit eigenen Fonds

    Bis zum 1. Oktober 2021 führten öffentliche Banken, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) angehören, ihre eigene gesetzliche Einlagensicherung. Dann wurde diese allerdings aufgelöst und die Banken wechselten in die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken. Für die Anleger änderte das nichts.

    Der VÖB besteht aber weiterhin und verwaltet einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Öffentliche Banken, die Mitglieder im VÖB sind, nutzen also diesen freiwilligen Fonds. Über die Höhe des Fonds und somit des Einlagenschutzes ist allerdings nichts bekannt.

    Wie erkennt man, welche Einlagensicherung gilt?

    Die Banken sind dazu verpflichtet, ihre Kunden und Kundinnen darüber zu informieren, welches Einlagensicherungssystem sie verwendet. Auch konkrete Angaben zum Umfang des Schutzes durch die Einlagensicherung gehören dazu und müssen vermittelt werden.

    Dafür versenden Banken den Informationsbogen für Einleger per Post oder E-Mail an ihre Kunden und Kundinnen. Dieser Informationsbogen für Einleger geht bei der Kontoeröffnung und anschließend einmal jährlich an die Kundschaft. Auf Anfrage kann man den Informationsbogen für Einleger jederzeit bekommen.

    • Der Informationsbogen für Einleger enthält drei wichtige Informationen:
    • Durch welche Einlagensicherung die Einlagen bei der Bank geschützt sind.
    • Wie hoch die Sicherungsobergrenze pro Einleger beziehungsweise Einlegerin und pro Kreditinstitut ist.
    • Wie mit mehreren Einlagen bei demselben Kreditinstitut umgegangen wird.

    Die Informationen könnten beispielsweise so aussehen:

    • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
    • 100.000,00 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut
    • Alle Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“. Die Gesamtsumme unterliegt der Sicherungsobergrenze von 100.000,00 Euro.

    Die Informationen zur Einlagensicherung finden sich in der Regel auch auf der Website der Banken oder des Anbieters der Einlagensicherung.

    Alternativ ist es auch möglich, die öffentlichen Listen der Mitgliedsbanken der Einlagensicherung sowohl in Deutschland als auch im Ausland einzusehen.

    Welche Banken teilen sich den Schutz der Einlagensicherung?

    Viele Banken und Anbieter für Kontoeröffnungen gehören unter das Dach einer größeren Bank. Diese Banken teilen sich deshalb den Schutz der Einlagensicherung. Das ist deshalb wichtig zu wissen, weil die Sicherungsobergrenze in der Regel für die Gesamtheit der Banken gilt, die miteinander arbeiten.

    Anschließend finden Sie eine Übersicht über die Banken und Anbietern, die für die Einlagensicherung zusammenarbeiten. Vorne steht immer die Bank, die Mitglied des Einlagensicherungsfonds ist. Darauf folgen die Banken und Anbieter, die zu der Bank gehören oder mit ihr zusammenarbeiten.

    • Baader Bank – Finanzen.net, Scalable Capital, Oskar
    • Commerzbank – Comdirect, Onvista
    • Deutsche Bank – Postbank, DSL-Bank, Fyrst, Maxblue, Trade Republic (teilweise)
    • Solaris – Vivid, Tomorrow, Trade Republic (teilweise)
    • Sutor Bank – Justtrade, Growney, Zinspilot (für Verrechnungskonten bei der Servicebank)

    Diese Banken und Anbieter arbeiten im Rahmen der Einlagensicherung zusammen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch Wertpapiergeschäfte oder andere Geschäfte gemeinsam geführt werden. Bei den genannten Advisors und Wertpapier-Händlern gelten nur die Verrechnungskonten zur Einlagensicherung, nicht aber die Wertpapiere.

    Banken Übersicht

    Die unterschiedlichen Bankensysteme nutzen häufig auch unterschiedliche Einlagensicherungssysteme. Hier finden Sie eine Übersicht über die Ansätze:

    Private Banken

    Die Zuständigkeit für private Banken liegt bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Die EdB handelt im Auftrag des Bundesfinanzministeriums und übernimmt in dessen Auftrag die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für deutsche private Banken.

    Allerdings unterliegen nicht alle Banken und Kreditinstitute in Deutschland der Einlagensicherung. Deshalb ist für manche private Banken die Einlagensicherung des Landes zuständig. Beispielsweise hat die Consorsbank als Niederlassung der BNP Paribas ihren Hauptsitz in Frankreich und unterliegt deshalb dem französischen Einlagensicherungsfonds. Die Leaseplan Bank hingegen gehört der niederländischen Einlagensicherung an.

    Die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken stammt aus den Mitgliedsbeiträgen der einzelnen privaten Banken. Allerdings ist die EdB laut eigenen Aussagen nicht für eine schwere Krise im gesamten Bankensektor ausgelegt. Deshalb ist nicht mit Sicherheit zu sagen, wie hoch der Schutz der Einlagen bei einer schweren Systemkrise tatsächlich wäre.

    Der Staat würde vermutlich bei systemrelevanten Banken im Falle einer Krise einen Rettungsfonds bereitstellen, damit eine Bankpleite verhindert wird. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht und bei einer großen Krise, die mehrere Banken betrifft, könnte es finanziell schnell eng werden.

    Viele private Banken sind zusätzlich Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB). Dieser bietet einen höheren Schutz für die Einlagen und erlaubt es auch, Guthaben oberhalb der gesetzlichen Höhe für Einlagensicherungen zu abzudecken. Die Höhe variiert dabei je nach Bank.

    Private Banken, die am freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB teilnehmen, schützen pro Kunde Guthaben von mindestens 750.000,00 Euro, aber maximal 15 Prozent des Eigenkapitals der Bank pro Kunde. So soll gesichert werden, dass die Banken auch in Krisen noch die Einlagensicherung gewährleisten können.

    Mit Stand 2023 dürfen Sparer und Sparerinnen höchstens 5 Millionen Euro bei den beteiligten privaten Banken sichern. Bis zum Jahr 2030 soll diese Grenze schrittweise auf 1 Million Euro pro Sparer:in gesenkt werden.

    Als Bankkunde beziehungsweise Bankkundin besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigung, deshalb ist der sichere Weg, Guthaben von mehr als 100.000,00 Euro auf mehrere Banken zu verteilen.

    Öffentliche Banken

    Öffentliche Banken sind im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) organisiert. Bis Oktober 2021 unterhielten diese eine eigene gesetzliche Einlagensicherung in Form der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ). Mit der Auflösung der EdÖ wechselten die verbliebenen öffentlichen Banken in die gesetzliche Einlagensicherung der Privatbanken.

    Dazu gehört unter anderem die Deutsche Kreditbank (DKB), die als einzige öffentliche Bank ein umfangreiches Sparangebot für private Kunden und Kundinnen anbietet.

    Manche öffentlichen Banken haben eine Mitgliedschaft im freiwilligen Einlagensicherungsfonds der VÖB. Angaben über die Höhe der Absicherung gibt es allerdings nicht.

    Auch beim VÖB-Fonds besteht kein Anspruch auf Zahlungen in einem Schadensfall.

    Sparkassen

    Sparkassen sind kein Mitglied der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Bei Sparkassen gibt es hingegen eine Institutssicherung. Diese umfasst die Institute eines Verbunds und alle stützen sich gegenseitig.

    Bekommt eine Bank aus dem Verbund Schwierigkeiten, helfen die anderen Verbundsmitglieder finanziell. So soll eine Insolvenz einer der im Verbund befindlichen Banken ausgeschlossen werden. Dadurch kann dann auch kein Entschädigungsfall entstehen.

    Die Einlagen der Kunden und Kundinnen sind bei Sparkassen auf dem Papier in einer unbegrenzten Höhe abgesichert.

    Für die Sparkassen-Finanzgruppe existiert ein eigenes Sicherungssystem. Dieses besteht aus 13 Teilfonds – ein Fonds jeweils für eine der 11 Regionen, ein Fonds für Landesbausparkassen und ein Fonds für Landesbanken.

    Auch dieses Sicherungssystem nutzt das Institut-System, bei dem alle Mitglieder zur Hilfe kommen, wenn eine Bank wirtschaftliche Probleme bekommt.

    Diese Regelungen gelten neben Sparkassen auch für Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken.

    Genossenschaftsbanken

    Genossenschaftsbanken organisieren sich in der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR).

    Dem BVR gehören – wie der Name schon sagt – die Volksbanken und Raiffeisenbanken an.

    Gesetzliche Einlagensicherung bei Banken aus dem EU-Ausland

    In Deutschland finden sich auch einige Banken, die ihren Hauptsitz nicht in Deutschland haben und demnach Einlagensicherungen in anderen Ländern haben. Am meisten verbreitet in Deutschland sind Banken und Kreditinstitute aus Frankreich, Österreich und den Niederlanden. Meistens haben diese Banken Angebote mit höheren Zinsen für Tagesgeld und Festgeld.

    Seit 2015 müssen sich Kunden und Kundinnen dieser Banken in Deutschland bei einem Schadensfall nicht mehr mit der Entschädigungsreinrichtung im entsprechenden Land der Bank auseinandersetzen.

    Stattdessen laufen die Entschädigungszahlungen automatisch über ein deutsches Einlagensicherungssystem im Auftrag der jeweiligen ausländischen Bank.

    Die Zahlungsfrist für die Bank liegt bei 10 Tagen. Ab dem Jahr 2024 verkürzt sich die Zahlungsfrist auf 7 Tage.

    Nicht alles ist über die Einlagensicherung geschützt

    Die Einlagensicherung schützt Ihre Geldanlagen auf Ihren Bankkonten. Da hört der Schutz aber auch auf.
    Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften wie Aktien oder Anleihen und Zertifikate sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Stattdessen können Sie Ihr Depot im Fall einer Insolvenz der Bank auf ein anderes Geldinstitut übertragen.

    Die gesetzliche Anlegerentschädigung schützt Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Erzielen Sie Gewinne aus Ihrer bei der Bank hinterlegten Wertpapiere, sichert die gesetzliche Anleger:innenentschädigung bis zu 90 % der Verbindlichkeiten. Allerdings höchstens bis zu 20.000 Euro.

    Die Einlagensicherung schützt Ihre Geldanlagen auf Ihren Bankkonten. Da hört der Schutz aber auch auf.
    Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften wie Aktien oder Anleihen und Zertifikate sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Stattdessen können Sie Ihr Depot im Fall einer Insolvenz der Bank auf ein anderes Geldinstitut übertragen.

    Die gesetzliche Anlegerentschädigung schützt Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Erzielen Sie Gewinne aus Ihrer bei der Bank hinterlegten Wertpapiere, sichert die gesetzliche Anleger:innenentschädigung bis zu 90 % der Verbindlichkeiten. Allerdings höchstens bis zu 20.000 Euro.

    Wie bekommen Sie ihr Geld von Ihrem Geschäftskonto aus der Einlagensicherung?

    Privatpersonen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften haben einen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Einlagensicherung. Im Fall einer Insolvenz werden Sie von Ihrer Bank benachrichtigt, dass Sie im Rahmen der Einlagensicherung entschädigt werden.

    Die freiwillige Sicherungsgrenze ist bei jeder Bank unterschiedlich. Auf der Webseite des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken können Sie die Grenze nachschauen.

    Laut Gesetz müssen Banken eine Frist von sieben Tagen für die Auszahlung einhalten. Eine Verjährung Ihres Anspruchs tritt aber erst nach fünf Jahren ein.

    Die Einlagensicherung gilt auch für Ihr Firmenkonto, wenn Sie Einzelunternehmer:in sind. Wie bereits erwähnt, haben Sie aber nur Anspruch auf insgesamt 100.000 Euro pro Person und pro Geldinstitut. Das bedeutet, haben Sie ein Privatkonto und ein Geschäftskonto bei einer Bank, die jeweils die 100.000 Euro übersteigen, bekommen Sie trotzdem nur 100.000 Euro insgesamt. Ist Ihr Unternehmen eine eigenständige juristische Person, wie etwa eine UG oder eine GmbH, gilt die Einlagensicherung für Sie als natürliche Person und ein zweites Mal für Ihr Unternehmen als juristische Person.

    Haben Sie hohe Geldanlagen auf Ihren Konten, ist es also womöglich sinnvoll, Ihr Privatkonto und Ihr Firmenkonto bei unterschiedlichen Banken anzulegen. So ist Ihr Geld im Fall einer Insolvenz einer der Banken besser durch die Einlagensicherung geschützt.

    Bonitätsnoten von ausgewählten Ländern

    Für die Banken und Kreditinstitute der einzelnen Länder gibt es Bonitätsnoten. Je besser die Note ist, desto sicherer ist es, eine Bank aus diesem Land für die Einlagensicherung in Betracht zu ziehen.

    Die Bewertungen nehmen führende Ratingagenturen durch. Namentlich Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch. Das höchste Rating ist ein AAA. Die Notenfolge lautet AAA, AA+, AA, AA-, A+, A, A-, BBB+, BBB und so weiter. Das Gesamtrating ergibt sich aus den drei Ratings der Ratingagenturen.

    Sofern eine der Ratingagenturen nicht eine Bewertung sehr weit unter den Ratings der anderen beiden Ratingagenturen abgibt, reichen zwei gute Wertungen für eine gute Bonität.

    Bonitätsnoten ausgewählter Länder

    Land

     

    Rating S&P

     

    Rating Moody’s

    Rating Fitch

     

    Empfehlung

    Bulgarien

    BBB

    Baa1

    BBB

    Deutschland

    AAA

    Aaa

    AAA

    X

    Estland

    AA-

    A1

    AA-

    Frankreich

    AA

    Aa2

    AA

    X

    Irland

    AA-

    A1

    AA-

    Italien

    BBB

    Baa3

    BBB

    Kroatien

    BBB+

    Baa2

    BBB+

    Luxemburg

    AAA

    Aaa

    AAA

    X

    Niederlande

    AAA

    Aaa

    AAA

    X

    Norwegen

    AAA

    Aaa

    AAA

    X

    Malta

    A-

    A2

    A+

    Österreich

    AA+

    Aa1

    AA+

    X

    Polen

    A-

    A2

    A-

    Portugal

    BB+

    Baa2

    BB+

    Schweden

    AAA

    Aaa

    AAA

    X

    Tschechien

    AA-

    Aa3

    AA-

    Es sollte beachtet werden, dass Angebote mit besonders hohen Zinsen meistens aus Ländern mit niedriger Bonität stammen. Dadurch steigt das Risiko der Einlagensicherung.

    Wechselkurs-Risiko

    Da nicht alle Länder den Euro haben, muss der Wechselkurs beachtet werden. Das Verhältnis zwischen den Währungen ändert sich ständig, deshalb ist ein Fremdwährungskonto nicht empfehlenswert für eine Geldanlage.

    Selbst stabile Währungen können stark schwanken im Verhältnis zum Euro. Innerhalb weniger Monate kann der Wert im schlechtesten Fall stark sinken.

    Der Wechselkurs hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Einlagensicherung. So liegt die Obergrenze für die Einlagensicherung in Schweden beispielsweise bei 1.050.000,00 Kronen pro Kunde oder Kundin. Das waren bei Festlegung der Grenze im Jahr 2021 umgerechnet ungefähr.104.000,00 Euro. Im Jahr 2023 hingegen sind es nur noch rund 93.000,00 Euro.

    Die Grenzen für die Einlagensicherung werden spätestens alle fünf Jahre angepasst, das bedeutet aber nicht, dass sie erhöht werden.

     

    FAQ zur Einlagensicherung

    Was ist Einlagensicherung?

    Die Einlagensicherung schützt in gewissem Umfang die Geldeinlagen von Bankkunden, für den Fall, dass ein Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen zurückzuzahlen.

    Die Anlegerentschädigung sichert die Erfüllungsansprüche von Kunden und Kundinnen bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften teilweise ab. Dadurch werden Einlagen gesichert für den Fall, dass ein Kreditinstitut die vollen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

    Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind Mitglieder eines Institutssicherungssystems. Das bedeutet, dass im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage eines Mitglieds, die anderen Institute finanzielle Unterstützung leisten, um eine Insolvenz zu verhindern.

    Die Einlagen von Kunden und Kundinnen sind dadurch in voller Höhe gesichert, da die anderen Institute mit für die Einlagensicherung einstehen.

    Kundeneinlagen wie das Kontoguthaben einschließlich Festgeld und Spareinlagen sind durch die Einlagensicherung geschützt.

     

    Die Anlegerentschädigung schützt Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Dazu gehören Dividenden, Ausschüttungen und Verkaufserlöse.

    Die Ansprüche auf Herausgabe der verwahrten Wertpapiere gehören ebenfalls zur Anlegerentschädigung. Dieser Teil greift dann, wenn ein Institut Wertpapiere oder Gelder veruntreut oder unterschlägt.

    Bei einer falschen Beratung durch eine insolvente Bank greift die Anlegerentschädigung allerdings nicht. Verluste oder verpasste Gewinne durch eine falsche Anlagestrategie aufgrund der schlechten Beratung sind also nicht durch die Anlegerentschädigung gedeckt.

    Weder die Einlagensicherung noch die Anlegerentschädigung deckt Kryptowerte komplett ab. Vor allem werden Kryptowährungen in der Regel nicht abgesichert.

    Eine Absicherung ist unter Umständen möglich, wenn der Kryptowert selbst als Wertpapier klassifizierbar ist, also es sich beispielsweise um Anteile eines Fonds handelt, der in Kryptowerte investiert.

    Das Einlagensicherungsgesetz schreibt allen Banken vor, eine Form der Einlagensicherung anzubieten. Dafür können Sie entweder Mitglied in einer der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem werden. Ohne eine Mitgliedschaft wird ein Geldinstitut nicht für den Geschäftsbetrieb zugelassen.

    Laut Gesetz müssen pro Kunde oder Kundin und pro Kreditinstitut bis zu 100.000,00 Euro an Einlagen gesichert werden.

    Unter bestimmten Bedingungen erhöht sich der Betrag auf 500.000,00 Euro. Unter anderem wenn es sich um eine der folgenden Einlagen handelt:

    • Beträge aus der Veräußerung privat genutzter Wohnimmobilien
    • Beträge die an bestimmte Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Krankheit, Behinderung oder Tod gebunden sind und einen sozialen oder gesetzlichen Zweck erfüllen
    • Beträge aus ausgezahlten Versicherungsleistungen
    • Beträge aus Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten oder unrechtmäßiger Strafverfolgung entstandener Schäden

    Diese Tatsachen müssen nachgewiesen werden.

    Die Anlegerentschädigung schützt laut Gesetz alle Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften.

    Kunden und Kundinnen haben im Schadensfall einen Anspruch auf 90 Prozent der Forderungen aus den getätigten Wertpapiergeschäften. Maximal liegt der Anspruch aber bei 20.000,00 Euro.

    Wird der Vermögensverlust aus dem Entschädigungsfall durch Leistungen Dritter ausgeglichen, mindert sich entsprechend der Anspruch auf die Anlegerentschädigung.

    Dassoll verhindern, dass Anleger:innen durch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler:innen über den festgestellten Schaden hinaus entschädigt werden.

    Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge der Institute. Reichen diese Beiträge nicht aus, können Sonderbeiträge erhoben oder Kredite aufgenommen werden.

    Institutsbezogene Sicherungssystem finanzieren sich ebenfalls durch Beiträge der Mitgliedsinstitute. Die Höhe der Beiträge sind in Satzungen geregelt. Auch hier ist es möglich Sonderbeiträge zu erheben oder einen Kredit aufzunehmen, sollten die Beiträge nicht ausreichen.

    Banken, Sparkassen und Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, Kunden und Kundinnen anhand eines Informationsbogens mindestens einmal im Jahr über die Art und Weise der Einlagensicherung zu informieren.

    Scheidet ein Institut aus einem Entschädigungssystem aus, müssen die Kunden und Kundinnen davon in Kenntnis gesetzt werden.

    Ja, bei Gemeinschaftskonten haben beide Inhaber:innen denselben Entschädigungsanspruch. Dadurch verdoppelt sich die Sicherungsgrenze.

    Die Gelder auf Treuhandsammelkonten werden behandelt wie auf Einzelkonten. Das bedeutet, alle Einleger:innen haben einen Anspruch auf eine Einlagensicherung von 100.000,00 Euro.

    Bei Treuhandsammelkonten im Ausland können diese Regelungen unter Umständen nicht gelten.

    Ja, das Einlagensicherungsgesetz gilt für alle Währungen. Egal, ob Euro, Währungen aus anderen Ländern in Europa oder auch US-Dollar. Die Einlagensicherung gilt für alle Währungen.

    lxlp