Wer darf gründen? |
Gewerbetreibende Freiberufler |
Jede natürliche, geschäftsfähige Person. |
Beliebt bei |
Kleingewerbetreibenden
Praxisgemeinschaften von freien Berufen, z. B. Anwaltskanzleien
Arbeitsgemeinschaften |
risikoreichen Unternehmungen wegen der beschränkten Haftung
Unternehmen mit ständig wechselnden Gesellschaftern, da ein Wechsel leicht möglich ist
speziellen Gesellschafterstrukturen, da das Innenverhältnis der GmbH frei gestaltet und individuell angepasst werden kann
Einmann-Gründern
Familienunternehmen, da die Gesellschafter nicht zwingend als Geschäftsführer fungieren müssen
Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, da ihr Gehalt eine Betriebsausgabe darstellt und den zu versteuernden Gewinn verringert |
Voraussetzungen |
Zusammenschluss von mindestens 2 Personen
Gleichgerichteter Zweck wird verfolgt und gefördert
Kein Mindestkapital erforderlich |
Kann alleine gegründet werden
Jede GmbH muss mindestens eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person als Geschäftsführer/in haben Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.B. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen erbracht werden. Satzungssitz im Inland |
Firmenbezeichnung |
Vor- und Familiennamen der Gesellschafter müssen im Firmenname enthalten sein Branchen-, Sach- oder Phantasiename kann ergänzt werden Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) ist verpflichtend |
Branchen-, Personen-, Misch-, Sach- oder Phantasiename möglich Zusatz „GmbH“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) ist verpflichtend |
Vertrag / Satzung |
Eine mündliche Vereinbarung genügt |
Der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll müssen notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden |
Formalien |
Keine |
Das Gesetz schreibt einen Mindestinhalt für die Satzung vor.
Die Gesellschafter müssen sich über folgende Punkte einigen:
Gegenstand des Unternehmens Firma und Sitz des Unternehmens
Betrag des Stammkapitals
Höhe der Stammeinlage jedes Gesellschafters |
Amtsgericht |
Es ist kein Eintrag im Handelsregister nötig |
Der Notar trägt die Gesellschaft ins Handelsregister ein, wenn:
bei Handelsregistereintrag insgesamt mindestens 12.500 Euro (inkl. Sacheinlagen) Stammkapital als Einlage geleistet worden sind.
alle Sacheinlagen vollständig geleistet wurden.
bei Bareinlagen auf jeden Geschäftsanteil mindestens 1/4 der Stammeinlage geleistet wurde und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht.
keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen.
alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. |
Gewerbeamt |
Gewerbetreibende müssen im Gewerberegister der Stadt eingetragen werden. Dies erfolgt durch eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. |
Die GmbH muss im Gewerberegister der Stadt eingetragen werden. Dies erfolgt durch eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. |
Kammern |
Gewerbetreibende müssen beitragspflichtige Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden.
Bestimmte Freiberufler müssen Mitglied in ihrer Berufskammer werden, z. B. Rechtsanwaltskammer. |
Gewerbetreibende müssen beitragspflichtige Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden. |
Finanzamt |
Jeder Freiberufler muss für sich eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen.
Der Betrieb muss beim Finanzamt angemeldet werden, da Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer (nur Gewerbetreibende) und Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist sinnvoll. |
Die GmbH muss beim Finanzamt angemeldet werden, da Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist sinnvoll. |