E-Rechnungspflicht in Baden-Württemberg ab 2022

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    Ab 2022 gilt die E-Rechnungspflicht in Baden-Württemberg für Unternehmen, die Leistungen für die öffentliche Verwaltung auf Landesebene erbringen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Elektronische Rechnungen für öffentliche Aufträge

    Ab 2022 gilt die E-Rechnungspflicht in Baden-Württemberg für Unternehmen, die Leistungen für die öffentliche Verwaltung auf Landesebene erbringen. Das betrifft Leistungen für Behörden des Landes oder andere öffentliche Auftraggeber, beispielsweise Hochschulen oder Kommunen, die am Zentralen Rechnungseingang (ZRE) teilnehmen.

    Umsetzung der E-Rechnungspflicht

    Ist Ihr Unternehmen von der E-Rechnungspflicht betroffen, müssen Sie die elektronischen Rechnungen beim ZRE Baden-Württemberg einreichen. Die Rechnungen können durch Hochladen/Upload und per E-Mail übermittelt werden. Die Übermittlung per PEPPOL ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Nach der automatischen Prüfung der Rechnungen auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt die Übermittlung anhand der Leitweg-ID an den Empfänger. Die Rechnungen müssen maschinenlesbar sein und in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen.

    Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

    Ausnahmen von der Rechnungspflicht gelten für

    • Rechnungen für Beträge bis 1.000 EUR netto
    • geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten
    • Rechnungen an die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene

    Besonderheiten bei der E-Rechnung

    Als Rechnungssteller müssen Sie die elektronischen Rechnungen elektronisch im Originalformat aufbewahren. Für die Zahlung gelten die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fristen. Die Dauer der Bearbeitung und fachlichen Prüfung ist abhängig vom Rechnungsempfänger. Beauftragen Sie einen Dienstleister mit der Übermittlung der Rechnungen, können Kosten für Sie entstehen.

    Hier finden Sie Informationen zur E-Rechnung Baden-Württemberg.

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