Führt Ihr Unternehmen Aufträge für öffentliche Auftraggeber aus, ist es ab 1. Januar 2022 von der E-Rechnungspflicht betroffen. Voraussetzung ist, dass der öffentliche Auftraggeber am zentralen Rechnungseingang teilnimmt. Um zu wissen, ob Sie eine Rechnung auf elektronischem Wege übermitteln müssen, sollten Sie Rücksprache mit dem Auftraggeber halten.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Von der E-Rechnungspflicht ab Januar 2022 gibt es zwei Ausnahmen:
- Rechnungsbeträge sind nicht höher als 1.000 EUR netto
- unabhängig vom Rechnungsbetrag hat die Rechnungsstellung bei Bar- und Sofortzahlungen eine schuldbefreiende Wirkung.
Anforderungen an die E-Rechnung
Die E-Rechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen:
- Rechnung muss nach UN/CEFACT Cross Industry Invoice (CII) oder UBL für Rechnungen und Gutschriften gestellt werden
- semantisches Datenmodell nach EN 16931-1 muss eingehalten werden
- auf nationaler Ebene können im Rahmen von “Kernrechnungsanwendungsspezifikationen” ergänzende Geschäftsregeln formuliert werden.
Um eine E-Rechnung zu stellen und zu übermitteln, benötigen Sie vom Auftraggeber eine Leitweg-ID. Der Auftraggeber teilt Ihnen eine Bestellnummer mit, die Sie in BT-10 hinterlegen müssen. Die Lieferantennummer, die vom Auftraggeber mitgeteilt wird, hinterlegen Sie in BT-29.
Nachdem die Rechnung übermittelt wurde, erfolgt im Zentralen E-Rechnungseingang eine automatische Prüfung auf das Vorliegen der technischen und formalen Anforderungen.
Hier finden Sie das Informationsportal zum zentralen E-Rechnungseingang für das Saarland.