Anhebung der Kleinunternehmergrenze zum 01.01.2020

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    Die zulässige Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde mit Beginn des Jahres 2020 auf 22.000 EUR angehoben.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Ab dem 1. Januar 2020 ändert sich die Kleinunternehmergrenze. Die Gesetzesänderung bringt für viele Unternehmer Erleichterungen mit sich. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Dies regelt § 19 des Umsatzsteuergesetzes.

    Bislang konnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihr Jahresumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen einen Wert von 17.500 EUR nicht überschreitet. Die zulässige Umsatzgrenze wird mit Beginn des Jahres 2020 auf 22.000 EUR angehoben. Von der Gesetzesänderung profitieren Kleinunternehmer, die Umsätze erzielen, die im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR liegen. Für diese Selbstständigen besteht künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Somit können weitere Unternehmer von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

    Gesetzesänderung im Umsatzsteuerrecht – das ist neu

    Zum 1. Januar 2020 treten verschiedene Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts in Kraft. Einige Gesetze wurden von der EU auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde auch die Kleinunternehmerregelung überarbeitet.

    Für Unternehmer, die hohe Investitionsausgaben verzeichnen, kann es von Vorteil sein, die Vorsteuerbeträge geltend zu machen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerreglung zu verzichten und gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz zu optieren.

    Wichtig zu wissen: Die Entscheidung zur Optierung der Umsatzsteuerabführung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend.

    Die Gesetzesänderung umfasst die Freigrenze des Umsatzes, von der die Umsatzsteuer abgeführt wird. Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist immer der Umsatz vom Vorjahr.

    Die aktuellen Werte:

    • Höchstens 17.500 EUR im Jahr – maßgeblich ist der Umsatz vom Vorjahr – bis 31.12.2019
    • Höchstens 22.000 EUR im Jahr ab 01.01.2020

    Unternehmer, die über diesen Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

    Die Hintergründe

    Die Umsatzsteuer gehört in der Betriebswirtschaft zu den durchlaufenden Posten. Sie wird von Selbstständigen und Freiberuflern vereinnahmt und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Deklarierung der Umsatzsteuer ist ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Einmal jährlich muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das Finanzamt kann eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer verlangen. Darüber hinaus muss der Selbstständige für den Großteil seiner Betriebsausgaben Umsatzsteuer zahlen. Diese Posten können von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Vor allem für Einzelunternehmer bedeutet dies einen hohen Aufwand bei der Buchhaltung. Mit der Anhebung der Freigrenze für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht werden mehr Kleinunternehmer entlastet. Sie brauchen keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen und können sich stärker auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren.

    Was sind die Folgen?

    Es gibt eine Vielzahl an Kleinunternehmern, Freiberuflern und nebenberuflich Selbstständigen, die im Geschäftsjahr einen Umsatz erwirtschaften, der knapp über der Grenze von 17.500 EUR liegt. Diese Unternehmer können zukünftig auf den Ausweis von der Umsatzsteuer in ihren Rechnungen verzichten. Diese Unternehmer profitieren von der Gesetzesänderung. Künftig wird es also eine größere Anzahl an Unternehmern geben, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

    Was muss ich jetzt machen?

    Wenn Sie bereits Kleinunternehmer sind, haben Sie von der neuen Regelung nichts und brauchen somit auch nicht aktiv zu werden.

    Liegt Ihr Verdienst knapp über der alten Freigrenze, werden Sie von der neuen Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie brauchen künftig keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen.

    Achtung! Sie müssen auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit sind. Sie dürfen künftig keine Umsatzsteuer mehr vereinnahmen und Ihre gezahlte Umsatzsteuer für die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen.

    Wenn Sie nicht sicher sind, sollten Sie einen Steuerberater fragen. Der Experte wird sich Ihre individuelle Situation anschauen und Sie entsprechend Ihrer geschäftlichen Tätigkeit und Ihres Umsatzes eingehend beraten.

    Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

    Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass Selbstständige und Freiberufler nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sind. Die Kleinunternehmerregelung wird mit den dazugehörigen Freigrenzen in § 19 Umsatzsteuergesetz umschrieben. Der Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer hat Vorteile, kann aber auch Nachteile mit sich bringen.

    Vorteile:

    • weniger Bürokratieaufwand
    • geringerer Aufwand bei der Buchhaltung

    Nachteile:

    • Vorsteuerbeträge können nicht geltend gemacht werden
    • Maximaler Firmenumsatz ist für den Kunden ersichtlich

    Sollte der Umsatz die Freigrenzen überschreiten, ist die Konsultation des Steuerberaters der erste Schritt. Wenn der Umsatzsprung nicht absehbar war und kleine falsche Schätzung vorlag, kann die Überschreitung folgenlos bleiben. Andernfalls ist eine Meldung an das Finanzamt notwendig. Oftmals wird eine einvernehmliche Lösung gefunden.

    Sonderfall Gründer

    Als Neugründer müssen Sie Ihren Umsatz für das erste Jahr schätzen. Anhand dieser Schätzung, die nicht ohne einen Steuerberater vorgenommen werden sollte, wird bemessen, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden oder ob dieser Weg aufgrund eines zu hohen Umsatzes nicht beschritten werden sollte.

    lxlp