Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern absetzen

Anschaffungskosten absetzen

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    Der Begriff der Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstab ist im Steuerrecht allgegenwärtig, denn wenn Wirtschaftsgüter erworben werden, müssen diese mit den Anschaffungskosten buchhalterisch erfasst werden. Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, was eigentlich alles zu den Anschaffungskosten gehört und wofür diese Größe im Steuerrecht genau ermittelt werden muss?

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Begriff der Anschaffungskosten

    Das Steuerrecht kennt keine eigene Definition der Anschaffungskosten. Vielmehr greift es hier auf die handelsrechtliche Definition zurück.

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    Definition Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)

    Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und diesen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Aufwendungen einzeln zugeordnet werden können.

    Zu den Anschaffungskosten gehören auch nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten. Preisminderungen, die dem jeweiligen Vermögensgegenstand (steuerrechtlich: Wirtschaftsgut) einzeln zugerechnet werden können, sind von den Anschaffungskosten abzusetzen. Werden Wirtschaftsgüter nicht erworben, sondern selbst hergestellt, spricht man übrigens von Herstellungskosten.

    Berechnung der Anschaffungskosten

    Anschaffungspreis
    + Anschaffungsnebenkosten
    – Anschaffungspreisminderungen
    + nachträgliche Anschaffungskosten
    = Anschaffungskosten

    Was zählt zu den Anschaffungsnebenkosten?

    Als Anschaffungsnebenkosten können beispielsweise Montagekosten, Frachtkosten oder Verpackungskosten anfallen. Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes immer dann, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zuzurechnen sind.

    Was sind Anschaffungspreisminderungen?

    Direkt zurechenbare Anschaffungspreisminderungen fallen regelmäßig in Form von Rabatten und Skonti an. Rabatte gibt es standardmäßig in Form von Mengen- oder Treuerabatten. Diese werden sofort bei Kauf vom Erwerbspreis abgezogen. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt, darf dies oft unter Abzug eines gewissen Prozentsatzes für Skonti erfolgen. Auch die gewährten Skonti bei Einkauf vermindern die Anschaffungskosten.

    Worum handelt es sich bei nachträglichen Anschaffungskosten?

    Grundsätzlich können Anschaffungskosten vor- aber auch nach dem tatsächlichen Anschaffungszeitpunkt anfallen. Fallen nachträglich Aufwendungen an, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, nennt man diese Kosten nachträgliche Anschaffungskosten (siehe unten „Besonderheiten beim Kauf von Gebäuden).

    Umsatzsteuer und Anschaffungskosten

    Die Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, wenn diese für den Unternehmer abziehbar ist. Das heißt, für die Berechnung sind im Regelfall die Nettokosten ausschlaggebend. Bei Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie z. B. bei Kleinunternehmern, gehört die Vorsteuer mit zu den Anschaffungskosten.

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    Wie wirken sich die Anschaffungskosten beim Anlagevermögen steuerlich aus?

    Anlagegüter, also Gegenstände, die dem Betrieb langfristig dienen sollen, wirken sich nicht sofort bei der Anschaffung steuermindernd aus. Diese Wirtschaftsgüter werden erst über die Nutzungsdauer in Form von Abschreibungen zum Aufwand, der sich gewinn- und somit steuermindernd auswirkt. Unter Abschreibungen versteht man die Verteilung der Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage für die Abschreibung) über den Zeitraum der Nutzung.

    Wie ermitteln Sie die steuerliche Abschreibung für Wirtschaftsgüter?

    Im Steuerrecht werden Abschreibungen als Absetzungen für Abnutzungen (kurz AfA) bezeichnet. Steuerrechtlich gibt es mehrere Arten, wie Abschreibungen standardmäßig berechnet werden können. Der nach Abschreibung verbleibende Wert der Anschaffungskosten wird buchhalterisch Buchwert genannt.

    Lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

    Lineare Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden. Der Betrag, der jährlich abgeschrieben wird, bleibt also über die Nutzungsdauer gleich. Die Abschreibungsbeträge stellen dann Aufwand dar, der den Gewinn und somit die Steuerlast mindert. Die lineare Abschreibung kann sowohl für abnutzbare bewegliche als auch unbewegliche Wirtschaftsgüter genutzt werden.

    Degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 2 EStG

    Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um die Abschreibung in Form fallender Jahresbeträge. Hierbei wird ein fester Abschreibungssatz zunächst von den Anschaffungskosten und in den folgenden Jahren vom jeweils verbleibenden Restbuchwert steuermindernd angesetzt.
    Die degressive Abschreibung ist – sofern sie in den jeweiligen Veranlagungsjahren erlaubt ist – für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ansetzbar.
    Derzeit ist geplant, dass die degressive Abschreibung durch das Wachstumschancengesetz wieder eingeführt werden soll.

    Abschreibung nach der Leistung § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG

    Bei Wirtschaftsgüter, für die eine Gesamtleistung ermittelbar ist, wie z. B. bei Pkw oder Lkw, kann auch die Leistungsabschreibung verwendet werden. Ist der auf das jeweilige Jahr entfallende Umfang der Leistung nachweisbar, können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch durch Abschreibungsbeträge entsprechend der im Wirtschaftsjahr verbrauchten Leistung abgeschrieben werden.

    Besondere Abschreibungsarten im Steuerrecht

    Neben den Standardabschreibungen sieht das Steuerrecht auch bestimmte Sonderregelungen zur steuerlichen Geltendmachung von Anschaffungskosten vor. Neben Sonderabschreibungen gemäß § 7g EStG, außerplanmäßigen Abschreibungen, oder Sonderregelungen für digitale Wirtschaftsgüter gibt es auch besondere Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.

    Anschaffungskosten bei Grundstücken und Gebäuden

    Erwerben Sie ein bebautes Grundstück, ist oftmals ein Gesamtkaufpreis für die einzeln zu erfassenden Wirtschaftsgüter „Grund und Boden“ und „Gebäude“ zu entrichten. Bei Grund und Boden handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, das also nicht abgeschrieben werden kann. Gebäude dagegen müssen in der Buchhaltung abgeschrieben werden, sodass Sie buchhalterisch den Grund und Boden sowie das Gebäude separat erfassen – sprich die Anschaffungskosten aufteilen müssen.

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    Beispiel: Aufteilung der Anschaffungskosten bei einem bebauten Grundstück

    John und Sarina, Inhaber eines kleinen Unternehmens kaufen ein bebautes Grundstück für ihr Unternehmen für 500.000 Euro.

    Aufteilung der Anschaffungskosten:

    • Gesamtkaufpreis: 500.000 Euro
    • Wert des Grund und Bodens: 200.000 Euro (nicht abzuschreiben)
    • Wert des Gebäudes: 300.000 Euro (abzuschreibendes Wirtschaftsgut)

    John und Sarina erfassen den Grund und Boden mit 200.000 Euro als Anschaffungskosten.

    Das Gebäude wird mit 300.000 Euro erfasst und über seine Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.

    Besonderheiten beim Kauf von Gebäuden

    Bei Grundstücken und Gebäuden fallen neben dem eigentlichen Erwerbspreis meist noch einige weitere Aufwendungen, wie z. B. Maklergebühren, Notarkosten, Kosten für die Eintragung in das Grundbuch, Grunderwerbsteuer etc. an, die ebenfalls zu den Anschaffungskosten gezählt werden.

    Bei Gebäuden, die sanierungsbedürftig sind, ist Vorsicht geboten: Diese Renovierungs- und Sanierungskosten können nämlich nicht immer als laufender Aufwand (und somit sofort gewinn- und steuermindernd) angesetzt werden, sondern müssen unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten aktiviert werden. Wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb des Gebäudes Kosten in Höhe von mehr als 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten anfallen, liegen steuerrechtlich anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Diese erhöhen also die ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes und mindern den Gewinn nur über die Verteilung der Anschaffungskosten in Form von Abschreibungen.

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Vorratsvermögen

    Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände nach dem Grundsatz der Einzelbewertung zu erfassen, das heißt, jeder Gegenstand ist einzeln zu bewerten. Beim Vorratsvermögen ist dies aber oftmals mit erhöhtem Aufwand verbunden, sodass für die Vorräte besondere Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden dürfen.

    Fazit

    Das Thema Anschaffungskosten ist von großer Bedeutung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Die Kosten mindern Ihre Steuerlast, dabei ist ein fundiertes Wissen darüber, wie Sie den Kaufpreis, die Nebenkosten und nachträgliche Aufwendungen korrekt erfassen, essentiell und ermöglicht es Ihnen, Investitionen steuerlich optimal zu gestalten. Dieses Know-How hilft Ihnen, Ihre Gewinne zu maximieren und die finanzielle Belastung Ihres Unternehmens effektiv zu reduzieren.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

    lxlp