Wie Sie Spenden absetzen können

Wie Sie Spenden absetzen können

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    Laut der Erhebung des deutschen Spendenrats hat die deutsche Bevölkerung im Zeitraum von Januar – September 2023 rund 3,2 Milliarden Euro gespendet. Das ist etwas weniger, als im Vergleich der Vorjahre, die stark von Krisen (Corona, Ukrainekrieg und Überschwemmungen im Ahrtal) geprägt waren. Sie haben die Möglichkeit, getätigte Spenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben und damit Ihre Steuerlast zu senken. Hier erfahren Sie, wie das geht und was Sie beachten sollten.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Definition Spende nach dem Verständnis des Finanzamts

    Grundsätzlich ist eine Spende eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung für einen gemeinnützigen Zweck, politische Parteien oder den Vermögensstock einer Stiftung, die für den Spendenden Ausgabe im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung darstellt. Dabei kann es sich sowohl um eine Geld- als auch Sachspende handeln. Wichtig ist, dass der:die Spendende keine Gegenleistung (Unentgeltlichkeit) erhält. Die Spende muss demnach ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden, sonst handelt es sich nicht um eine Spende.

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    Tipp: Werden anlassbezogene Spendensammlungen für ein Sammlungsziel über sog. Crowdfunding-Portal organisiert und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, ist der Spendenabzug nach den allgemeinen Regeln ebenfalls zulässig. Je nach rechtlicher Ausgestaltung ist der:die Mittelempfänger:in oder das Crowdfunding-Portal selbst zur Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung berechtigt.

    So können Sie Ihre Spende absetzen

    Um Spenden absetzen zu können, muss der:die Spendenempfänger:in in Deutschland ansässig sein. Dabei können alle Sach- und Geldspenden bis zu einer Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden. Übersteigen Ihre Spenden den Grenzbetrag, können Sie den überschüssigen Betrag auf das Folgejahr übertragen.

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    Info: Übersteigen Ihre Spenden die 20 Prozent-Grenze, haben Sie die Möglichkeit, den Mehrbetrag in spätere Jahre zu übertragen. Setzen Sie dafür in Ihrer nächsten Steuererklärung einen Haken in der Anlage „Sonstiges“ in Zeile 6, damit das Finanzamt den restlichen Betrag berücksichtigt.

    Das Finanzamt gewährt jeder Person, die eine Steuererklärung abgibt, einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Ehepaare 72 Euro), dieser wird automatisch berücksichtigt. Wenn die von Ihnen geleisteten Spenden diesen Pauschbetrag überschreiten, sollten Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.

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    Hinweis: Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner:inen bis zu 2 Mio. EUR) zusätzlich abgezogen werden. Der Stiftungsbeitrag kann dabei beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilt werden.

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    Spendennachweis

    Für jede Spende wird ein Spendennachweis benötigt. Das kann bei einem Betrag unter 300 Euro pro Spende ein Kontoauszug sein. Ab 300 Euro pro Spende ist eine Zuwendungs- bzw. Spendenbescheinigung erforderlich. In Katastrophenfällen kann ein Katastrophenerlass erteilt werden. Ist dies der Fall, ist auch für höhere Beträge der Kontoauszug als Nachweis ausreichend.

    Teilweise wird die Zuwendungsbescheinigung direkt vom Spendenempfangenden an das Finanzamt weitergeleitet. Die Bescheinigung muss auf Nachfrage dem Finanzamt ausgehändigt werden. Informieren Sie sich daher direkt, ob Ihnen eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird oder diese automatisch an das Finanzamt weitergeleitet wird.

    Wichtiges bei Parteispenden

    Parteien dürfen Spenden in jeglicher Höhe sowohl von Privatpersonen, als auch Unternehmen annehmen. Grundsätzlich gilt zu beachten, dass die empfangende Partei ab einer Spende von 500 Euro den Namen des oder der Spendenden kennen muss. Außerdem sind Spenden von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen verboten, da Parteien dadurch indirekt mehrfache staatliche Finanzhilfe erhalten würden. Weitere Regelungen sind im Parteiengesetz § 25 zu finden.

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    Hinweis: Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Abzug als Sonderausgaben. In beiden Fällen besteht eine Deckelung auf einen absoluten Höchstbetrag.

    Das gilt es bei Sachspenden zu beachten

    Auch für Sachspenden ist eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. Diese sollte folgende Informationen zu dem Gegenstand aufweisen:

    • Alter
    • Zustand
    • Kaufpreis oder bei Gebrauchtgegenständen der aktuelle (geschätzte) Wert

    Handelt es sich um eine Sachspende, die mehrere Gegenstände umfasst, sollte jede Sache einzeln aufgelistet werden.

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    Tipp: Eine möglichst genaue Auflistung der Gegenstände und keine gerundeten Beträge (das erweckt den Verdacht einer pauschalen Bewertung) kann die Akzeptanz auf Seiten des Finanzamtes erleichtern.

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    Achtung: Ist der gespendete Gegenstand teilweise oder voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich hierbei nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

    Der Sonderfall: Aufwands-, Vergütungsspenden oder Rückspenden

    Ehrenamtlich tätige Personen bspw. Übungsleiter:innen (ehrenamtliche Leiter:in eines Chors oder einer Schwimmgruppe) erhalten für Ihren Aufwand eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale. Nehmen die Übungsleiter:innen die Pauschale nicht in Anspruch, sondern möchten das Geld dem jeweiligen Verein spenden, handelt es sich um eine Aufwands- oder Vergütungsspende – auch unter dem Begriff Rückspende bekannt, da das Geld, das ehrenamtlich Tätigen zusteht, dem Verein „zurückgegeben“ wird. In Wirklichkeit findet jedoch kein Geldfluss statt – das Geld bleibt beim Verein.

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Aktive sind umsatzsteuerfrei, daher handelt es sich bei dem gespendeten Geld ebenfalls um eine umsatzsteuerfreie Spende.

    Im Falle einer Aufwandsspende wird wie bei einer Geld- oder Sachspende eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Diese benötigt der oder die Spendende, um die Spende in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen zu können.

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    Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob der Verein bei einer Aufwandsspende die Ehrenamtspauschale hätte zahlen können. Ist das nicht der Fall oder ist eine Absprache einer solchen Spende im Vorhinein erkennbar, handelt es sich um Betrug und die Spende lässt sich nicht absetzen. In diesem Fall haftet der Verein bzw. der Vorsitz.

    Beispiel Aufwandsspende:

    Ein Mitglied des örtlichen Handballvereins befördert die Jugendmannschaft mit seinem privaten Kleinbus kostenlos zu Auswärtsspielen. In der Vereinssatzung ist verankert, dass den Mitgliedern und Förderern des Vereins die Auslagen für solche Fahrten zu ersetzen sind. Das Vereinsmitglied unternimmt die Fahrten jedoch ehrenamtlich und verzichtet auf den Ersatz der Auslagen. Der Verzicht wird in einer Aufstellung über die durchgeführten Fahrten (Datum, Ziel, Entfernung, Zweck) dokumentiert, die das Vereinsmitglied jeweils am Monatsende erstellt.

    In Höhe der angemessenen Aufwendungen liegen begünstigte Spenden vor. Bei Fahrten mit dem eigenen Kleinbus gilt derzeit ein Aufwendungsersatz bis zu 0,30 EUR je km als angemessen.

    Berufliche Dienstleister:innen, die gleichzeitig Mitglied in einem gemeinnützigen Verein sind, können Dienstleistungen spenden. Das heißt, ein Maler streicht bspw. das Vereinsheim und stellt dafür keine Rechnung, sondern möchte seine Dienstleistung spenden und benötigt dafür eine Zuwendungsbescheinigung. Hier gilt es aufzupassen. Die Dienstleistung des Malers ist umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, die Zuwendungsbescheinigung sollte den Nettobetrag der Dienstleistung aufweisen, denn die Steuer steht dem Staat zu und muss auf jeden Fall durch den Maler abgeführt werden. Außerdem muss der Maler die Dienstleistung als Betriebseinnahme in seiner Steuererklärung angeben (Ertragsbesteuerung), was die Spende wieder auflöst.

    Wichtig: Das Spenden einer Dienstleistung ist nicht empfehlenswert, da der:die Dienstleistungserbringende die Kosten als Betriebseinnahme in der Steuererklärung angeben muss und nicht als Sonderausgabe deklarieren kann. Spenden dieser Art werden somit aufgelöst. Folglich sollten Vereine die Rechnungen bezahlen und Dienstleister:innen diesen Betrag oder einen Teilbetrag im Anschluss als Geldspende spenden.

    Darauf müssen Sie achten, wenn Sie Spenden als Unternehmen absetzen

    Damit Sie als Unternehmer:in Spenden steuerlich absetzen können, sollte es uneigennützig sein. Sponsoring ist in dem Fall nicht als Spende absetzbar, da Sie hier eine Gegenleistung in Form von Werbung erhalten. Sponsoringaufwendungen stellen bei Unternehmer:innen Betriebsausgaben dar.
    Bei Kapitalgesellschaften wird eine Spende als Betriebsausgabe deklariert. Das heißt, die zu versteuernde Steuerlast wird minimiert. Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) zählt eine Spende als Privatentnahme des:der Unternehmer:in bzw. Gesellschafter:in. Der Betrag sollte dementsprechend in der eigenen Einkommensteuererklärung unter Sonderausgaben aufgeführt werden, da es sich steuerrechtlich um eine „Privatentnahme“ handelt.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

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