Erhöhung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

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    Finanzminister von Bund und Ländern einig über eine Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2020. Vereine und Ehrenamtliche können sich aller Voraussicht nach über eine Steuererleichterung freuen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Veröffentlicht:

    Mit einer Anhebung der Übungsleiter und Ehrenamtspauschale soll das Ehrenamt ab 2020 weiter gestärkt werden.

    Vereine und Ehrenamtliche können sich aller Voraussicht nach über eine Steuererleichterung freuen. Der Entwurf eines größeren Gesetzespaketes beschäftigt sich unter Ziffer 15 mit den entsprechenden Paragrafen im Einkommenssteuergesetz. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 hat sich der Bundesrat für eine Erhöhung der seit dem Veranlagungszeitraum 2013 unveränderten Pauschalbeträge ausgesprochen:

    • Übungsleiterpauschale: Erhöhung von 2.400,00 auf 3.000 EUR
    • Ehrenamtspauschale: Erhöhung von 720,00 auf 840,00 EUR

    In der Begründung wurde der Wert des Ehrenamts für die Gesellschaft ausdrücklich hervorgehoben.
    In Ihrer Stellungnahme vom 08.10.2019 hat die Bundesregierung den Vorschlägen der Länderkammer zu dem Gesetzespaket nur teilweise zu gestimmt. Zu Ziffer 15 heißt es hier: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Die Bundesregierung wird einen Regierungsentwurf zu Reformbedarfen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht vorlegen.“

    Kurz erklärt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

    Übungsleiterfreibetrag/Übungsleiterpauschale

    Die Übungsleiterpauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.

    Nicht nur, wer sich als Trainer in einem Sportverein engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Auch folgende Aufgaben werden anerkannt:

    • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
    • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
    • Tätigkeiten im künstlerischen Bereich

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Der zeitliche Aufwand darf ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs nicht überschreiten.
    • Die Aufgabe wird im Auftrag oder im Dienst einer der folgenden Einrichtungen ausgeführt: öffentlich oder öffentlich-rechtliche Institution, gemeinnütziger Verein, Kirche oder vergleichbar.

    Ehrenamtspauschale

    Die Ehrenamtspauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.

    Die Ehrenamtspauschale kann in Anspruch nehmen, wer für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen tätig ist – die Art der Tätigkeit ist nicht festgelegt. Hier einige Beispiele für Funktionen/Bereiche:

    • Vereinsvorstand, Schatzmeister
    • Gerätewart, Platzwart
    • Schiedsrichter im Amateurbereich
    • Reinigungsdienst
    • Transport

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Der Zweck der Tätigkeit ist gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur.
    • Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Der zeitliche Aufwand darf ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs nicht überschreiten.

    Wichtig: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale schließen sich gegenseitig aus!

    Das heißt, Sie können für dieselbe Tätigkeit jeweils nur eine Variante geltend machen.

    Quelle

    Praktische Hinweise für die Steuererklärung

    Sie sind Arbeitnehmer und im Ehrenamt

    In der Anlage N tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 27 ein unter „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“.

    • Übungsleiterpauschale bis zurzeit 2.400,00 EUR
    • Ehrenamtspauschale bis zurzeit 720,00 EUR
    • Total zurzeit maximal 3.120,00 EUR

    Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 21 ein unter: „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist […]“

    Sie sind selbstständig und im Ehrenamt

    In der Anlage S tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 9 ein unter „aus sonstiger selbstständiger Arbeit […]“

    • Übungsleiterpauschale bis zurzeit 2.400,00 EUR
    • Ehrenamtspauschale bis zurzeit 720,00 EUR
    • Total zurzeit maximal 3.120,00 EUR
    • Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 44 ein unter „Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als“

    Die Finanzminister aus Bund und Ländern haben sich einheitlich für eine Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab Januar 2020 ausgesprochen. Der Entwurf der Bundesregierung zum Thema bleibt abzuwarten.

    lxlp