Beispiele für Übungsleitertätigkeiten
Wichtig ist, dass eine Übungsleitertätigkeit immer gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein muss, damit sie sich für die Übungsleiterpauschale qualifiziert. Die meisten Tätigkeiten von Übungsleiter:innen können auch hauptberuflich ausgeführt werden. Dann werden sie aber nicht für die Übungsleiterpauschale berücksichtigt.
Typische Tätigkeiten von Übungsleiter:innen sind:
- Trainer und Trainerin bei Fußballvereinen
- Dozententätigkeit an Volksbildungswerken
- Chorleiter:in oder Dirigent:in bei Musik- oder Gesangsvereinen
- Pfleger:in oder Erzieher:in
- Künstlerische Tätigkeiten wie Musizieren oder Singen
- Rettungssanitäter:in, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind
- Rechtliche Betreuer und Betreuerin
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen und Einkaufen, sofern dies im privaten Rahmen stattfindet und nicht beispielsweise in einem Altenheim
- Schulbusbegleiter:in und Schulweghelfer:in
- Ferienbetreuung
- Notarzt und Notärztin
- Rettungschwimmer:in
Nicht begünstigt von der Übungsleiterpauschale sind:
- Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten
- Mahlzeitenbringdienste
- Hausnotrufdienste
- Tätigkeiten bei Pferdesportveranstaltungen
Die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung
Gesetzlich ist die Übungsleiterpauschale keiner Einkunftsart zugeordnet. Deshalb ändert sich bei der Erstellung der Steuererklärung kaum etwas, wenn man die Übungsleiterpauschale als Arbeitnehmer:in nutzt oder als selbstständige Person. Allerdings unterscheiden sich die Anlagen der Steuererklärung, in die die Übungsleiterpauschale eingetragen werden muss.
Selbstständige Steuererklärung
Selbstständige müssen die Einnahmen als Übungsleiter beziehungsweise Übungsleiterin in die Anlage S eintragen.
Wenn die Einnahmen steuerfrei bleiben, weil der Übungsleiterfreibetrag nicht überschritten wird, muss dafür keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgegeben werden.
Sind die Einnahmen höher als der Freibetrag oder sollen auch Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss eine EÜR erstellt werden. Diese wird elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Übersteigen die Einnahmen eines Jahres die 3.000,00 Euro der Übungsleiterfreigrenze führt also kein Weg an der EÜR vorbei.
Natürlich muss eine EÜR ohnehin erstellt werden, wenn andere Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Steuererklärung
Arbeitnehmer:innen tragen die Übungsleitereinnahmen in die Anlage N der Steuererklärung ein. Alle Einnahmen, die die Übungsleiterfreigrenze von 3.000,00 Euro übersteigen, kommen dabei in die Spalte für „steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“.
Freigrenze für Betreuer:innen, Vormunde und Pfleger:innen
Der Übungsleiterfreibetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Betreuer:innen, Vormunde oder Pfleger:innen im Sinne des BGB tätig sind.
Das ist dann der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Ehrenamtliche Betreuer:innen, die nebenberuflich als gesetzliche Vertretung für eine erwachsene Person auftreten, da diese Person beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Behinderung bestimmte Angelegenheiten nicht selbst regeln kann.
- Ausführung einer gerichtlichen Vormundschaft für eine minderjährige Person.
- Die Pflege einer minderjährigen oder erwachsenen Person, die nur für bestimmte Angelegenheiten oder über einen bestimmten Zeitraum gilt. Beispielsweise die Verwaltung von Geldanlagen bis zur Volljährigkeit.
Betreuer:innen bekommen eine steuerfreie Pauschale von 399,00 Euro pro Fall, sofern diese in der Gesamtheit nicht die Freigrenze von 3.000,00 Euro übersteigt. Ihre Aufwandsentschädigungen müssen Betreuer:innen grundsätzlich als „sonstige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ angeben.
Die Freigrenze bei sonstigen Einkünften
Für die Aufgaben als Betreuer:in, Vormund oder Pfleger:in können sonstige Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten anfallen. Diese sind nach Abzug des Freibetrags von 3.000,00 Euro bis zu einem Betrag von 256,00 Euro im Jahr steuerfrei. Sobald die Einkünfte aber die 256,00 Euro übersteigen, ist der komplette Betrag zu versteuern.
Beispielrechnung: Freigrenze überschritten
Angenommen, Sie sind als Betreuer:in tätig und bekommen dafür 399,00 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung. Gleichzeitig leiten Sie freiberuflich einen Chor und bekommen dafür 3.200,00 Euro.
Dann müssen 599,00 Euro versteuert werden. 200,00 Euro, die durch den Chor bereits über der Übungsleiterfreigrenze liegen und die zusätzlichen 399,00 Euro durch die Betreuung.
Die Alternative zur Übungsleiterpauschale: der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit
Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gibt es den Ehrenamtsfreibetrag (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Höhe von 840 EUR jährlich (70 EUR monatlich). Die steuerfreie Ehrenamtspauschale gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Freibetrag ist im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ein allgemeiner Freibetrag, der an keine bestimmten Tätigkeiten gebunden ist.
Weitere Pauschalen
Es gibt noch weitere Pauschalen, die vielleicht für Sie infrage kommen:
Werbungskostenpauschale
Sofern keine andere Anstellung vorhanden ist, kann es sinnvoll sein, eine ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer:in auszuführen. Mit einem Arbeitsvertrag stehen Ihnen dann 1.230,00 Euro als Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt zusätzlich zur Übungsleiterpauschale und zur Ehrenamtspauschale steuerfrei. So können insgesamt 4.230,00 Euro steuerfrei eingenommen werden.
Aufwendungsersatz
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass Aufwendungen für ein Ehrenamt ersetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt.
Zu Aufwendungen zählen unter anderem Reisekosten, Gebühren oder der Kauf von Materialien.
Wichtig ist, dass immer ein Nachweis für die Aufwendungen vorliegen muss. Der ehrenamtliche Verein kann diese Aufwendungen dann steuerfrei erstatten.
Härteausgleich
Der Härteausgleich gilt, wenn Arbeitnehmer:innen eine Übungsleitertätigkeit selbstständig ausüben. Die Freigrenze liegt dann bei 410,00 Euro.
In dem Fall bleiben also 3.410,00 Euro steuerfrei. Bei einem Betrag zwischen 410,00 Euro und 820,00 Euro setzt das Finanzamt zudem einen ermäßigten Steuersatz an. Dieser Härteausgleich findet in der Regel durch das Finanzamt automatisch statt.
Aufwands- und Rückspende
Wer für ein Ehrenamt eine Verzichtserklärung unterschreibt und so kein Geld von der entsprechenden annimmt, kann Aufwandsspenden als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Die Bedingungen dafür sind:
- Die Organisation muss eine Bezahlung in Betracht gezogen und nicht ohnehin ausgeschlossen haben.
- Es muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, die besagt, dass Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen oder eine Vergütung besteht, auf die aber verzichtet wird.
- Die Bescheinigung darf nicht nachträglich ausgestellt worden sein.
Die Verzichtserklärung muss seit 2016 jährlich vorgelegt werden. Zuvor galt ein Zeitraum von drei Monaten.
Die Rückspende ist der Verzicht auf die Vergütung. Sie bekommen im Grunde eine Vergütung, die Sie durch den Verzicht wieder zurück an die Organisation spenden. Das können Sie in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben angeben und so einen Teil der gesparten Steuern zurückbekommen.
Können Pauschalen kombiniert werden?
Ist jemand bei zwei verschiedenen Vereinen tätig, kann der Übungsleiterfreibetrag beider Vereine kombiniert bzw. steuerfrei erhalten werden, solange der Freibetrag von 3.000 EUR nicht überschritten wird. Der Mehrbetrag muss dann normal versteuert werden.