Geschäftsführer:innen und die Sozialversicherungspflicht
Sobald ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist, gehen hiermit für das Unternehmen verschiedene finanzielle Verpflichtungen einher. Dazu gehört die Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Rentenversicherung sowie zur Unfallversicherung. Dies gilt in aller Regel auch für die geschäftsführende Person, vor allem dann, wenn es sich um ein:e Fremdgeschäftsführer:in handelt. Auch Geschäftsführer:innen aus dem Kreis der Gesellschafter:innen sind jedoch in den seltensten Fällen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Des Weiteren ist es möglich, dass sich spätere Nachzahlungen ergeben, wenn eine Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Ergebnis kommt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis statt eines sozialversicherungsfreien Verhältnisses bestand. Diese Prüfung ist zum Beispiel für geschäftsführende Gesellschafter:innen mittlerweile üblich. Um solche unerwünschten Konsequenzen auszuschließen, empfiehlt sich die Konsultation einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel ist in vielen Verträgen zu finden. Sie bestimmt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sich einzelne Bestandteile eines Vertrags als unwirksam oder undurchführbar erweisen. Auch im Geschäftsführervertrag ist eine solche Klausel häufig enthalten. Hierbei werden unter anderem mündliche Nebenabreden zum Geschäftsführervertrag ausgeschlossen. Auch das Vorgehen bei Änderungen am Vertrag kann durch die salvatorische Klausel bestimmt werden. Eine weitere Regelung der Klausel besagt, dass der Geschäftsführervertrag auch dann seine Gültigkeit behält, wenn einzelne Bestandteile unwirksam sind. Zudem sind die Vertragsparteien durch die salvatorische Klausel dazu angehalten, in einem solchen Fall eine Anpassung des Vertrags vorzunehmen.
Geschäftsführervertrag-Vorlage
Der Geschäftsführervertrag kann vollständig durch die jeweiligen Vertragsparteien formuliert und festgeschrieben werden. Auch eine anwaltliche Unterstützung bei der Erstellung des Vertrags ist denkbar. Darüber hinaus existieren jedoch an verschiedenen Stellen im Netz Vorlagen, die sich als Grundlage für einen Geschäftsführervertrag eignen. Sie lassen sich beliebig abändern oder erweitern. Wie der Geschäftsführervertrag genau ausgestaltet sein sollte, kann je nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgröße sowie der Gesellschafterstruktur variieren. Dies kann eine individuelle Anpassung der Vorlage für einen Geschäftsführervertrag notwendig machen. Generell gilt, dass Verträge dieser Art prinzipiell sehr weitreichend gestaltet werden können. Allerdings handelt es sich hierbei mitunter um komplexe Verträge, bei denen im Vorfeld viel zu bedenken ist. Dies gilt vor allem in großen Unternehmen mit einer vielschichtigen Gesellschafterstruktur, in denen mehrere Geschäftsführer:innen beschäftigt sind.
Geschäftsführende Gesellschafter:innen und Fremdgeschäftsführer:innen
In vielen Fällen übernehmen einige Gesellschafter:innen in einer GmbH die Tätigkeit der geschäftsführenden Person. Es kommt jedoch auch vor, dass eine dritte Person bestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine:n Fremdgesellschafter:in. Ein Geschäftsführervertrag, der die Rechte und Pflichten sowie Aufgaben der Geschäftsführung regelt, ist in jedem Fall abzuschließen. Dabei weisen beide Varianten jedoch verschiedene Schwerpunkte auf. So ist ein:e Fremdgeschäftsführer:in durch die Befugnisse entscheidend am Gesellschaftserfolg beteiligt. Dafür muss die Person auch über Fehlentscheidungen, Fehlverhalten und Misserfolge Rechenschaft ablegen. Für Fremdgeschäftsführer:innen bestehen zudem spezielle Regelungen im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot und die Verschwiegenheit. Der Fokus im Vertrag mit Fremdgeschäftsführer:innen liegt somit auf den Konsequenzen bei Fehlverhalten und auf dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Bei Gesellschafter:innen, die die Aufgaben einer geschäftsführenden Person übernehmen, liegt der vertragliche Schwerpunkt auf der Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen, die schädigend auf das Unternehmen wirken können. Hier ist zu beachten, dass gesonderte Auszahlungen, beispielsweise Tantiemen, sowie die Inanspruchnahme materialer dienstlicher Vorzüge wie ein Dienstwagen oder ein dienstliches Tablet, über das Geschäftsführergehalt erfolgen. Wird dies nicht so im Vertrag bestimmt, gelten die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. In diesem Fall sind sie zu erstatten.
Fazit zum Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführervertrag ist das Pendant zum Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmer:innen. Er unterscheidet sich jedoch in einigen Punkte davon. Generell ist ein:e Geschäftsführer:in kein:e klassische:r Angestellte:r und hat individuelle Rechte, Pflichten und Aufgaben. Meistens erfolgt die Bestellung einer geschäftsführenden Person befristet auf einen bestimmten Zeitraum. Der Vertrag regelt eine Menge Punkte und kann daher entsprechend umfangreich ausfallen. Damit Sie bei der Erstellung des Geschäftsführervertrags die nötige Rechtssicherheit haben, empfiehlt es sich, im Vorfeld genaue Erkundigungen und juristischen Rat zu einzuholen. Dies gilt auch für die steuerrechtlichen Aspekte des Geschäftsführervertrags. Vorlagen im Netz helfen zudem und können sinnvolle Grundlagen für einen eigenen Geschäftsführervertrag bilden.