Zustimmungspflichtige Geschäfte laut Geschäftsführervertrag
In den meisten Fällen sind im Vertrag Regelungen über zustimmungspflichtige Geschäfte enthalten. Dies dient der Kontrolle der Tätigkeiten einer geschäftsführenden Person. Gesellschafter:innen behalten sich hiermit die Option vor, bei bestimmten Verträgen, etwa für einen Immobilienverkauf, Lizenzvereinbarungen oder zum Abschluss von Krediten, mitzuentscheiden. Wird also ein solches Geschäft abgeschlossen, ist die geschäftsführende Person laut Vertrag dazu verpflichtet, die Zustimmung der Gesellschafter:innen einzuholen. Diese zustimmungspflichtigen Transaktionen sind nicht nur im Geschäftsführervertrag geregelt, sondern in der Regel auch in Geschäftsordnungen oder Gesellschaftsverträgen. Die Nichtbeachtung der Regelung kann eine außerordentliche Kündigung der geschäftsführenden Person und im äußersten Fall sogar Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Vergütung
Im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit entsteht nicht selten die Frage: muss ein GmbH-Geschäftsführer Gehalt beziehen? Dies ist vor allem bei gerade erst gegründeten Unternehmen von Relevanz, denn in diesen Fällen ist die Erzielung des erforderlichen Umsatzes mit gewissen Unsicherheiten belegt. Gesellschaftsrechtlich lässt sich festhalten, dass ein:e Geschäftsführer:in als Organ der Gesellschaft fungiert und kein:e Arbeitnehmer:in im Sinne des Arbeitsrechts darstellt. Somit kann der GmbH-Geschäftsführer ohne Gehalt tätig werden. Dennoch bietet die Auszahlung eines Gehalts einige steuerrechtliche Vorteile. Je höher die Geschäftsführervergütung ausfällt, desto niedriger ist die zu entrichtende Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Vergütung gilt aus steuerrechtlicher Sicht als Betriebsausgabe und senkt daher die Steuerbemessungsgrundlage. Bei GmbH-Geschäftsführer:innen sind vor allem Pensionssysteme sinnvoll, die eine Steuerreduzierung der GmbH bewirken.
Die Regelungen in heutigen Geschäftsführerverträgen umfassen üblicherweise eine Festvergütung sowie variable Gehaltsbestandteile wie Boni oder Tantiemen. Auch sonstige Leistungen, zum Beispiel Krankheits- und Altersvorsorge sowie privat genutzte Dienst-Pkws, Tablets oder Mobiltelefone, sind im Geschäftsführervertrag geregelt. Gleiches gilt für umsatzabhängige Vergütungsbestandteile. Einfluss auf das Gehalt von GmbH-Geschäftsführer:innen üben nicht nur Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit aus. Auch die Größe des Unternehmens sowie die Ertragsaussichten sind Kriterien, die eine zentrale Rolle spielen.
Bei Geschäftsführer:innen, die gleichzeitig als Gesellschafter:in fungieren, ist außerdem die Angemessenheit der Vergütung zu beachten. Unangemessene Vergütungen können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden und somit Probleme nach sich ziehen. Hier sind die Einzelheiten im Vertrag sorgfältig zu regeln, um keine unerwünschten Konsequenzen zu erwirken. Zu beachten ist dabei vor allem der Fremdvergleich, also der Abgleich mit der Vergütung für ähnliche Positionen in vergleichbaren anderen Unternehmen.
Laufzeit, Kündigung und Abberufung
Die Vertragslaufzeit ist ein weiterer wichtiger Bestandteil im Geschäftsführervertrag. Eine Besonderheit hier ist, dass die Kündigungsfristen frei verhandelbar sind. Einen klassischen Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmerverhältnis gibt es für Geschäftsführer:innen nicht. Zudem kann der Vertrag sowohl befristet als auch unbefristet gültig sein. Bei Fremdgeschäftsführern ist es üblich, eine Laufzeit von zwei bis fünf Jahren zu vereinbaren. Grundsätzlich ist dies aber offen. In einem befristeten Vertrag können auch ordentliche Kündigungsgründe festgeschrieben sein, die eine vorzeitige Beendigung des Vertrags nach sich ziehen.
Ist der Vertrag unbefristet, sollte die Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt empfehlenswert. Hierbei sind der Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung ausgesprochen werden kann, sowie die Frist für die Erklärung der Kündigung zu benennen. Ist dies nicht erfolgt, gilt für Fremdgeschäftsführer grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Diese erhöht sich im Laufe der Jahre, allerdings nur in geringem Ausmaß. Je länger eine geregelte Kündigungsfrist ist, desto mehr Planungssicherheit haben beide Vertragsparteien, allerdings ist dadurch auch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erschwert.
Gesetzlich vorgegeben und damit nicht durch den Geschäftsführervertrag auszuhebeln ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen. Geregelt werden kann im Vertrag allerdings, welche Gründe als wichtig zu betrachten sind. Häufig genannte Gründe dieser Art betreffen zum Beispiel das vertragliche Wettbewerbsverbot oder die sogenannten Change-of-Control-Fälle. Dies sind schwerwiegende Veränderungen in der Gesellschafterstruktur, die einen Wechsel des Mehrheitsverhältnisses nach sich ziehen.