umzugskosten absetzen

Umzugskosten richtig absetzen bei beruflich bedingtem Ortswechsel

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    Um Deinen Wohnsitz zu wechseln, musst Du kein digitaler Nomade sein: Ein Ortswechsel kann bekanntlich viele Gründe haben, familiäre ebenso wie emotionale oder beruflich bedingte. Manchmal aber bleibst Du auf den Kosten nicht vollständig sitzen. Denn Du kannst die Umzugskosten richtig absetzen als Werbungskosten, wenn Du auf einige Details achtest – und zwar immer dann, wenn Du berufliche Gründe hast für einen Umzug und dies auch belegen kannst.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Steuertipps

    Zum Beispiel, wenn Du mehrere Auftraggeber als fester freier Mitarbeiter im neuen Ort hast. Eine mögliche Begründung ist auch, dass Du umziehen musst, um bessere Voraussetzungen für Deine Tätigkeit zu schaffen. Zum Beispiel, weil Du Dich mit einer Dienstleistung selbstständig machen willst, die ein bestimmtes Umfeld wie eine Region mit hoher Bevölkerungsdichte voraussetzt.

    Wir empfehlen, die Details jeweils mit Deinem Steuerberater durchzusprechen, damit Du weißt, welche Kosten sich seiner Meinung nach absetzen lassen. Bei Selbstständigen können andere Gründe greifen als bei fest Angestellten oder sie müssen anders ausgelegt und nachhaltiger begründet werden. Denn Umzugskosten sind für Angestellte, aber auch für Selbstständige immer dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Umzug ausgelöst wurde durch

    • einen Jobwechsel bei einer Anstellung
    • einen Umzug in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
    • eine Versetzung durch einen Arbeitgeber
    • eine erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
    • die Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes, wenn die ersparte Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt

    Als Unternehmer musst Du ggf. Deine Gründe nachvollziehbar ausführen oder Rechnungen für Kunden vorlegen, anhand denen man nachvollziehen kann, warum Deine Geschäfte am anderen Ort besser laufen würden. Die grundsätzlichen Regelungen bleiben aber gleich.

    Umzugskosten richtig absetzen: Diese Kosten können angegeben werden

    Beruflich bedingte Umzugskosten können jeweils in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Steuerlich geltend machen kannst Du, wenn berufliche Gründe eindeutig zutreffen: sämtliche Fahrten rund um Deinen Umzug, auch Wohnungsbesichtigungen bzw. die Anfahrten, Treffen mit Maklern, Fahrten zur Vertragsunterzeichnung, zur Bank wegen Kautionshinterlegung und den Transport selbst.

    Außerdem kannst Du Maklergebühren und ähnliche Gebühren absetzen, nicht Kautionen, sondern Kosten die anfallen können, wie beispielsweise Ausgaben für die Schaltung von Immobiliensuchanzeigen. Wenn der Umzug aus beruflichen Gründen nicht vermeidbar ist, kannst Du sogar doppelte Mietzahlungen einer nicht rechtzeitig kündbaren Wohnung bis zu einem halben Jahr steuerlich geltend machen.

    Dazu addieren sich die Kosten für

    • Umzugshelfer oder –firmen,
    • Möbeltransporte,
    • Aufwendungen für Auf- und Abbau von fest eingebauten Einrichtungsgegenständen wie einer Einbauküche,
    • sonstige Umzugsauslagen, z.B. Ummeldungsgebühren, Telefonanschlusskosten, Installation von Küchengeräten und Lampen etc., Renovierungskosten für die abzugebende Wohnung,
    • die bei einer Ummeldung anfallenden Kosten für eine Adressänderung im Ausweis sowie
    • neue Kennzeichen für den PKW.

    Ganz wichtig: All diese Aufwendungen müssen anhand von Belegen nachweisbar sein.

    Umzugskosten richtig absetzen: Ohne Nachweis können nur Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Diese betragen für Umzüge, die bis Ende Januar 2017 durchgeführt wurden, für Ledige 746 und für Verheiratete 1493 Euro – für spätere Umzüge aber 764 und 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale zum Februar von 329 auf 337 Euro. (Stand September 2017)

    Sofern innerhalb der letzten 5 Jahre ein weiterer beruflich veranlasster Umzug vorangegangen ist, erfolgt auf die Pauschbeträge ein Zuschlag von 50 %. Achtung: Der Pauschbetrag kann nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezogen oder verlassen wird.

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