Reinvermögen

Als Reinvermögen bezeichnet man auch das Eigenkapital eines Unternehmens, wie es in der Bilanz ausgewiesen wird. Es wird aus dem Vermögen und den Verbindlichkeiten berechnet. Das Reinvermögen gibt es nicht nur in Unternehmen, sondern auch in privaten oder öffentlichen Haushalten.

Die Definition des Reinvermögens

Was ist nun das Reinvermögen? Das Reinvermögen eines Unternehmens geht aus der Bilanz hervor. Für die Berechnung werden die Verbindlichkeiten aus der passiven Seite der Bilanz von dem Vermögen auf der aktiven Seite der Bilanz abgezogen. Der daraus entstehende Saldo ist das Reinvermögen. Um eine professionelle Bilanz zu erstellen, können Sie die lexoffice Bilanz Vorlage verwenden.

Es handelt sich dabei also um das Eigenkapital, das dem Unternehmen zur Verfügung steht, um damit den geschäftlichen Betrieb am Laufen zu halten. Beträge, die der Ausschüttung dienen, gehören nicht dazu und Gewinnrückstellungen gelten als Verbindlichkeiten, die das Vermögen verringern. Der Reingewinn ist also wortwörtlich von allem „bereinigt“ und stellt den genauen Betrag dar, der frei verfügbar ist.

Zum Reinvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die Eigentum des Unternehmens sind. Das schließt Bargeld, Kontostände, Wertgegenstände und alle weiteren Besitztümer ein. Also alles, was nicht zum Fremdkapital gehört.

Was zählt nun zum Reinvermögen einer Privatperson? Hier umfasst es das Immobilienvermögen und das Finanzvermögen (Aktien, liquide Mittel, Einlagen, Schuldscheine und Ansprüche gegenüber Versicherungen und Pensionskassen).

Das Reinvermögen ermitteln

Um das Reinvermögen zu ermitteln, müssen die Verbindlichkeiten vom Vermögen abgezogen werden. Dafür müssen diese beiden Faktoren aber erst berechnet werden.

Das Vermögen befindet sich im Aktiva der Bilanz und teilt sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen auf.

Das Anlagevermögen beinhaltet den langfristigen Besitz eines Unternehmens. Dazu gehören zum Beispiel Fahrzeuge, Werkzeuge oder die Ausstattung.

Das Umlaufvermögen ist nur kurzfristig an das Unternehmen gebunden. Zum Umlaufvermögen gehören beispielsweise Waren oder der Kassenbestand.

Anlagevermögen und Umlaufvermögen zusammen ergeben das sogenannte Rohvermögen.

Die Verbindlichkeiten sind im Passiva der Bilanz zu finden und beinhalten sämtliche Schulden, die ein Unternehmen hat. Das können offene Rechnungen sein, aber auch laufende Kredite.

Die Verbindlichkeiten werden vom Rohvermögen abgezogen, um das Reinvermögen zu erhalten.

Die Formel zur Ermittlung des Reinvermögens lautet also:

Reinvermögen = Rohvermögen – Verbindlichkeiten

Bei Privatpersonen lässt sich das Reinvermögen auf gleiche Weise ermitteln, nur dass diese keine Bilanz zur Verfügung haben. Trotzdem haben auch Privatpersonen Anlage- und Umlaufvermögen und Verbindlichkeiten.

Für die Ermittlung des Reinvermögens von Privatpersonen werden deren Verbindlichkeiten von ihren Vermögensgegenständen abgezogen. Zu den Vermögensgegenständen gehören Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben und auch Gesellschaftsbeteiligungen.

Im privaten Bereich ist auch das modifizierte Reinvermögen von Bedeutung. Das kann beispielsweise bei Erbschaften oder Eheverträgen eine Rolle spielen. Das modifizierte Reinvermögen ist immer der Betrag abzüglich der noch offenen Verbindlichkeiten.

Bei einer Erbschaft beispielsweise werden auch Schulden vererbt. Das bedeutet, wenn eine Erbschaft eigentlich einen Wert von 300.000,00 Euro an Vermögensgegenständen vorsähe, aber noch 50.000,00 Euro an Schulden vererbt werden, dann beträgt das modifizierte Reinvermögen 250.000,00 Euro.

Auf der rechtlichen Seite

Im Recht ist der Begriff „Reinvermögen“ nicht klar definiert. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Bundesverwaltungsgericht als „Restgröße zwischen dem Bruttovermögen und den Schulden“ bezeichnet wird.

Im Rahmen des Gläubigerschutzes kann es vorkommen, dass Vermögen nicht an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden darf. Um das geschützte Vermögen festzustellen, muss das Stammkapital mit dem gesellschaftlichen Reinvermögen verglichen werden.

Das gesellschaftliche Reinvermögen entscheidet auch darüber, ob bei einer Insolvenz die Insolvenzantragspflicht erfüllt werden muss. Ergibt die Berechnung des Reinvermögens einen negativen Wert, liegt ein Insolvenzgrund vor, selbst, wenn die Prognosen für die Unternehmensfortführung positiv ausfallen.

Bei einem positiven Reinvermögen muss der Insolvenzantragspflicht nicht nachgekommen werden.

Auf der finanzbuchhalterischen Seite

Das Reinvermögen ist in der Finanzbuchhaltung laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine der wesentlichen Berechnungsgrundlagen für den Kaufpreis eines Unternehmens. Dabei beschreibt das HGB den „beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden“.

Wenn der Kaufpreis höher ist als das ermittelte Reinvermögen, spricht man bei dem Handel von einem „Goodwill“. Andersherum ist es ein „Badwill“.

Bei einem Goodwill ist laut dem HGB nur der Teil des Kaufpreises aktivierungspflichtig, der das Reinvermögen übersteigt.

Bei einem Badwill muss der negative Teilbetrag als Rückstellung behandelt werden. Er kommt also auf die passive Seite der Bilanz und reduziert dadurch das Reinvermögen des Unternehmens, das das andere Unternehmen gekauft hat.

Die Rückstellung aus dem Badwill darf nur am Bilanzstichtag aufgelöst werden. Dafür muss der Badwill einem erwirtschafteten Gewinn entsprechen oder die vorhergesehen ungünstige Entwicklung des Ertrags eingetreten sein.

Das Reinvermögen wird immer dann mehr, wenn das Eigenkapital oder thesaurierte Gewinne steigen. Umgekehrt verringert sich das Reinvermögen, wenn diese sinken. Die bilanziellen Verhältnisse bleiben davon aber unverändert.

Mit dem Reinvermögen haftet ein Unternehmen für Schulden, Verbindlichkeiten und Verluste. Wenn das Reinvermögen die Verluste nicht mehr decken kann, liegt eine Überschuldung als Insolvenzgrund vor.

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