Wann gelten Sie als Kleinunternehmer:in?
Wer als Kleinunternehmer:in gilt, ist in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Für Kleinunternehmer:innen gilt die Kleinunternehmerregelung, die sie von der Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen befreit. Damit Sie als Kleinunternehmer:in gelten und unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Umsatz im Gründungsjahr (bzw. Vorjahr) darf 22.000 Euro nicht übersteigen.
- Der Umsatz im laufenden Jahr (bzw. Folgejahr) darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
Hinweis: Sie können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, auch wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Allerdings sind Sie dann für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Unterschied Kleinunternehmer:in und Kleingewerbetreibende:r
Selbstständige, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende können Kleinunternehmer:innen sein. So ist es im Umsatzsteuergesetz festgehalten. Die Voraussetzung dafür sind die jeweiligen Umsatzgrenzen.
Als Kleingewerbetreibende gelten Gewerbebetriebe, die nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gebunden sind. Das ist dann der Fall, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, HGB). Für Kleingewerbetreibende gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie müssen keine doppelte Buchführung betreiben, keine Bilanzen erstellen und werden i. d. R. nicht ins Handelsregister eingetragen.
Kurz gefasst: Kleinunternehmer:innen, die ein Gewerbe betreiben und Umsatzsteuer abführen, sind Kleingewerbetreibende.