Rechnung schreiben als Privatperson
Wenn Sie etwas als Privatperson verkaufen, sind Sie nicht dazu verpflichtet eine Rechnung auszustellen. In §368 BGB ist jedoch festgehalten, dass Kund:innen bei einem Kauf eine Rechnung verlangen dürfen. Einmalig haben Sie dann die Möglichkeit eine Rechnung ohne Gewerbe auszustellen.
Als Privatperson sind dabei die Höhe und der Umfang einer Rechnung ohne Gewerbe zunächst nicht relevant. Wichtig ist, dass die ausgeübte Tätigkeit keinen gewerblichen oder unternehmerischen Charakter hat und es sich um eine nicht wiederholende Tätigkeit bzw. einen nicht wiederholenden Verkauf handelt. Das heißt, Sie können bspw. Ihr Rennrad für 1.500 Euro verkaufen und dafür eine Privatrechnung ausstellen. Dieser Betrag sollte dann auf jeden Fall in die Steuererklärung aufgenommen werden, sonst besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung.
Nach dem Einkommenssteuergesetz bleiben Gewinne steuerfrei, wenn sie bei einem Privatgeschäft (Verkauf oder Dienstleistung) weniger als 600 Euro im Jahr betragen. Übersteigt Ihr Gewinn diesen Betrag, müssen Sie Einkommenssteuer zahlen.
Diese Angaben sollten in einer Privatrechnung stehen:
- Ihre vollständige Adresse
- Rechnungsanschrift
- Rechnungsdatum
- Menge und Art der genauen Dienstleistung oder der Ware sowie der Umfang
- Erklärender Abschnitt, dass es sich um eine Privatrechnung handelt und diese somit nicht umsatzsteuerpflichtig ist (Bsp.: „Bei der vorliegenden Lieferung/erbrachten Leistung handelt es sich um privat durchgeführte Arbeiten. Die Verrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG daher umsatzsteuerbefreit.“)
WICHTIG:
Bei Privatpersonen greift die Kleinunternehmerregelung, d. h. auf Privatrechnungen dürfen Sie keinen Steuersatz ausweisen. Geben Sie einen Steuersatz an, sind Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldig.
Normalerweise haben Kund:innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn Sie einen (Kauf-)Vertrag abschließen. Da sich die Regelung auf gewerbliche Anbieter:innen bezieht, greift diese Frist nicht bei Privatrechnungen. Achten Sie allerdings auf mögliche Mängel und halten Sie diese fest, denn der:die Kund:in kann auf die Gewährleistungsfrist bestehen. Ist die Ware mangelhaft, können sich Käufer:innen bis zu 2 Jahre nach Kauf auf die Gewährleistungspflicht berufen.
Exkurs: Abrechnung der Ehrenamtspauschale
Sind Sie ehrenamtlich tätig, erhalten Sie womöglich eine Aufwandsentschädigung. Eine solche Zahlung zählt als Vergütung und ist somit steuerpflichtig. Allerdings gibt es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten einen jährlichen Freibetrag von 840 Euro und für Übungsleiter (z. B. Chorleiter) einen Freibetrag von maximal 3.000 Euro pro Jahr und Person. Die Einnahmen bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Der Freibetrag bezieht sich demnach auf die Summe aller ehrenamtlichen Tätigkeiten. Das heißt, Sie können im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu dieser Grenze Aufwandsentschädigungen annehmen, ohne dass Sie Sozialabgaben oder Steuern zahlen müssen.
Die Aufwandsentschädigung können Sie direkt mit dem jeweiligen Verein abrechnen. Es ist von Vorteil, dafür ein Dokument mit den folgenden Angaben aufzusetzen:
- Name und Adresse
- Name und Adresse des Vereins
- Welche Tätigkeit wurde für welchen Verein ausgeübt
- Zeitraum
- Bankverbindung
Info: Auf der Internetseite des deutschen Ehrenamts finden Sie eine Vorlage für die Abrechnung der Aufwandsentschädigung.