Kleingewerbe

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    Viele Existenzgründer und Start-ups melden bei ihrem Sprung in die Selbstständigkeit ein Kleingewerbe an.

    Wenn Sie ein Kleingewerbe bzw. ein Kleinstgewerbe gründen, können Sie sich gegenüber anderen Unternehmensformen viele Vorteile zunutze machen. Sie profitieren nämlich davon, dass Sie von einigen Zusatz-Regelungen befreit sind. Dadurch bleibt Ihnen besonders in der Anfangsphase Ihrer Selbstständigkeit viel Stress erspart.

    Was muss ich zum Kleingewerbe wissen? Definition und Merkmale von Kleingewerbetreibenden

    Was ist ein Kleingewerbe überhaupt? Jede Person, die eine eigenverantwortliche bzw. unternehmerische Tätigkeit ausübt, ist per definitionem erst einmal als Kleingewerbetreibender zu verstehen.

    In erster Linie sind Betriebe folgender Wirtschaftszweige Kleingewerbe:

    Ein Kleingewerbetreibender ist demnach grundsätzlich kein Kaufmann. Laut § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist ein Kaufmann ein Unternehmer, welcher ein Handelsgewerbe betreibt. Demnach kann man unter einem Kleingewerbe ein gewerbliches Unternehmen verstehen, dessen Inhaber nicht an die gesetzlichen Vorgaben des HGB oder an andere kaufmännische Regelungen gebunden ist.

    Nach der Gründung eines Kleingewerbes profitieren Sie als Kleingewerbetreibender von folgenden Vorteilen:

    a. Sie sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
    b. Liegen Ihre Einnahmen jährlich unter 17.500 Euro, müssen Sie keine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen, sondern es genügt lediglich eine Steuererklärung.

    Wo kann ich ein Kleingewerbe anmelden und was kostet mich das?

    Sie möchten ein kleines Gewerbe anmelden? Hierfür müssen Sie einen Gewerbeschein des zuständigen Gewerbeamtes Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Ein formloser Antrag ist in der Regel ausreichend.

    Für die Anmeldung Ihres Gewerbes müssen Sie Ausgaben einkalkulieren, die je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen können. In der Regel liegen die Kosten bei lediglich 10 bis 40 Euro.

    Das Gute: Es fallen keine Kosten für einen Notar oder für die Eintragung im Handelsregister an. Haben Sie vor, mit anderen Gründern eine GbR zu gründen, dann ist es nützlich einen Anwalt mit der Aufsetzung von einem GbR-Vertrag zu beauftragen. Die anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen.

    Allerdings müssen Sie mit individuellen Kosten für Aufrechterhaltung Ihrer Geschäfte, Bürokosten etc. rechnen.

    Sollten Sie Ihr Kleingewerbe später um- oder abmelden wollen, müssen Sie dies ebenfalls Ihrem zuständigen Gewerbeamt mitteilen.

    • Obwohl die Anmeldung eines Kleingewerbes formlos ist, müssen Sie bestimmte Meldepflichten und Auflagen erfüllen. Diese hängen von der Art Ihres Gewerbes ab.
    • Nachdem Sie Ihr Kleingewerbe beim Gewerbeamt angemeldet haben, erhalten Sie einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung Ihres Kleingewerbes.
    • Nun müssen Sie sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) und bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
    • Haben Sie vor, Mitarbeiter zu beschäftigen, müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragen. Ihre Angestellten sind den jeweiligen Krankenkassen zu melden.

    Beachten Sie, dass Sie ein Kleingewerbe grundsätzlich nur in Form folgender Rechtsformen anmelden können:

    Diese beiden Rechtsformen müssen nämlich als einzige nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Eintragung ins Handelsregister müssen Sie lediglich dann vornehmen lassen, wenn Sie mit Ihrem Kleingewerbe einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen. Ihnen steht es als Kleingewerbetreibender allerdings frei, sich jederzeit freiwillig im Handelsregister vermerken zu lassen, falls gewünscht. Unter diesen Umständen haben Sie in Ihrem Kleingewerbe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.

    Checkliste: Das müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung beachten

    Nachdem die Anmeldung erfolgt ist, sind Sie je nach Art Ihres Geschäftes dazu verpflichtet, bestimmte Meldepflichten und Auflagen für Ihr Kleingewerbe zu erfüllen:

    • Sie müssen Ihr Kleingewerbe bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden.
    • Eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist als Kleingewerbetreibender ebenfalls essentiell.
    • Wenn Sie in Ihrem Betrieb später Mitarbeiter einstellen möchten, müssen Sie beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragen.
    • Angestellte haben Sie grundsätzlich den jeweiligen Krankenkassen zu melden.

    Ist ein Kleinunternehmen steuerfrei?

    Nach der Anmeldung als Kleingewerbetreibender erhalten Sie vom Gewerbeamt außerdem einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung Ihres Kleingewerbes. Hiermit müssen Sie Ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt anmelden. Wie jeder andere Unternehmer sind ebenfalls alle Kleingewerbetreibenden dazu verpflichtet, im regelmäßigen Turnus Einkommenssteuer sowie zusätzlich Gewerbesteuer an das Finanzamt abzuführen.

    Gewerbesteuer müssen allerdings nur diejenigen Kleingewerbe zahlen, deren Gewerbeertrag unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag von 24.500 Euro jährlich liegt. Der Gewerbeertrag wird hierfür auf Basis des Gewinns ermittelt. Umsatzsteuer müssen Sie lediglich dann an die Finanzbehörden abführen, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19) nicht in Anspruch nehmen.

    Weitere wissenswerte Fakten zum Kleingewerbe im Überblick

    • Es ist kein Startkapital für ein Kleingewerbe nötig.
    • Kleingewerbetreibende tragen alleine die volle Unternehmensverantwortung für alle geschäftlichen Entscheidungen.
    • Als Einzelunternehmer haften Kleingewerbetreibende mit ihrem gesamten Privatvermögen. Damit tragen sie ebenfalls das alleinige Geschäftsrisiko.
    • Als Nicht-Kaufmänner treten Kleingewerbetreibende grundsätzlich unter ihrem Vor- und Zunamen nach außen auf. Ein Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung ist ebenfalls erlaubt, allerdings dürfen diese nicht firmenähnlich erscheinen.
    • Bei Nicht-Fortbestehen eines Kleingewerbes kann der Inhaber bzw. Geschäftsführer seine Betriebsmittel entweder veräußern oder diese in sein privates Vermögen übertragen.

    Kleingewerbe vs. Kleinunternehmen – Wo liegt der Unterschied?

    Bei den beiden Begriffen Kleingewerbe und Kleinunternehmer treten häufig Verwechslungen auf. Sie müssen folgende Unterscheidungskriterien berücksichtigen:

    KleigewerbeKleinunternehmen
    • Eingeschränkter Geschäftsumfang
    • Keine Eintragung des Kleingewerbes ins Handelsregister nötig
    • Keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung oder Bilanzierung
    • Im Hinblick auf die Buchführung gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    • Im Sinne des Umsatzsteuergesetztes (UStG) sind Kleinunternehmer sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte
    • Fallen unter die Kleinunternehmerregelung und weisen keine Umsatzsteuer aus
    • Der Vorjahresumsatz darf 17.000 Euro und der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen

    Ein Kleingewerbe kann grundsätzlich das Unternehmen eines Kleinunternehmers sein. Das heißt, Kleingewerbetreibende können aufgrund der Umsatzhöhe unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

    Eine Voraussetzung ist das allerdings nicht. Deshalb darf man die beiden Begriffe Kleinunternehmen und Kleingewerbe auch nicht synonym verwenden.

    Ein Kleinstgewerbe ist im Grunde dasselbe wie ein Kleingewerbe. Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Begriff ein Kleinstunternehmen beschreibt, welches von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

    Bin ich als Kleingewerbetreibender zur Buchhaltung verpflichtet?

    Jeder Kleingewerbetreibende unterliegt grundsätzlich der Buchhaltungspflicht. Um dieser ordnungsgemäß nachzukommen, beachten Sie einfach folgende Punkte:

    • Zeichnen Sie alle anfallenden Geschäftsvorgänge auf.
    • Bewahren Sie alle Zahlungsbelege auf, die Geschäftsvorgänge betreffen.
    • Stellen Sie als Kleingewerbetreibender ordnungsgemäße Rechnungen aus.
    • Sorgen Sie dafür, dass alle Aufzeichnungen für Sie und Dritte jederzeit nachvollziehbar sind.
    • Sofern Sie pro Jahr mehr als 500.000 Euro Umsatz machen oder Ihr Gewinn 50.000 Euro überschreitet, müssen Sie einen Jahresabschluss erstellen.
    • Sollte Ihr Kleingewerbe diese Werte übersteigen, müssen Sie eine Bilanz aufstellen. Das geht dank der flexiblen lexoffice Bilanz Vorlage einfach und unkompliziert.
    • Liegen Ihre Einkünfte unter den Verdienstgrenzen, genügt eine einfache EÜR.
    • Halten Sie die allgemein gültigen Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen ein.

    Kleingewerbe oder Nebengewerbe?

    Sie wollen ein Kleingewerbe als Nebengewerbe anmelden? Da Sie als Gewerbetreibender im Nebenberuf über Ihren Arbeitgeber im Hauptjob versichert sind, müssen Sie bestimmte Regeln im Zusammenhang mit der Sozialversicherung beachten:

    • Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe dürfen das Gehalt nicht übersteigen.
    • Sie dürfen maximal 20 Stunden pro Woche im Nebengewerbe arbeiten.

    Das Kleingewerbe im Nebengewerbe ist nicht steuerfrei. Der Gewinn wird im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. Der Freibetrag für die Gewerbesteuer liegt bei 24.500 Euro. Entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung, so müssen Sie keine Umsatzsteuer bezahlen.

    Die Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes

    Auch wenn ein Kleingewerbe viele Vorteile mit sich bringt, sollten Sie vor der Gründung die Nachteile nicht außer Acht lassen:

    Nachteile:

    • Als Kleingewerbetreibende sind Sie bei der Firmierung Ihres Unternehmens bzw. in der Namensgebung nicht völlig frei.
    • Potenzielle Geschäftspartner können eher Geschäftsbeziehungen mit kaufmännischen Unternehmen bevorzugen.
    • Fallen beispielsweise Investitionen an, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
      Sie haften unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen.

    Vorteile:

    • Sie brauchen keine Umsatzsteuervoranmeldung und müssen am Jahresende auch keine Bilanz erstellen.
    • Für die Gründung benötigen Sie kein Startkapital.
    • Die Gründung kann formlos und kostengünstig erfolgen.
    • Ein Kleingewerbe ist auch als Nebengewerbe möglich.

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