Ein Kleingewerbe anmelden
Der Schritt in die Selbständigkeit kann mit dem Kleingewerbe anfangen. Im Gegensatz zum „normalen“ Gewerbe wird beim Kleingewerbe die Kleinunternehmerregelung angewendet. Dadurch fällt keine Umsatzsteuer an. Trotzdem müssen Sie ein Kleingewerbe anmelden. Dafür sind einige Stationen anzugehen. Erfahren Sie hier alles, was Sie zur Anmeldung eines Kleingewerbes beachten müssen.
Kleingewerbe anmelden beim Gewerbeamt
Wo muss man ein Kleingewerbe anmelden? Der Weg zum Gewerbeamt ist der erste, den man für das Kleingewerbe gehen muss. Das Gewerbeamt befindet sich in der Regel in einem speziellen Büro in der Stadt oder Gemeinde. Häufig teilt es sich dieses Büro mit dem Ordnungsamt.
Je nach Region ist es auch möglich, dass das Ordnungsamt für die Ausstellung des Gewerbescheins zuständig ist. Dann muss dort das Gewerbe angemeldet werden.
In manchen Bundesländern kann die Gewerbeanmeldung auch online vorgenommen werden. Ansonsten kann zumindest online nachgeschaut werden, welches Amt für das eigene Gewerbe zuständig ist.
Das bedeutet: Um ein Kleingewerbe anzumelden, muss eine Gewerbeanmeldung gemacht werden. Es gibt keinen Kleingewerbeschein oder ein Formular zur Anmeldung eines Kleingewerbes.
Die nötigen Papiere können manchmal im Amt abgeholt und später ausgefüllt wieder eingereicht werden. In anderen Regionen wird das Ausfüllen und Anmelden direkt im Amt vorgenommen. In manchen Regionen ist die Anmeldung auch online möglich. Was zutrifft, erfahren Sie im Internet.
Das Formular für die Gewerbeanmeldung
So, wie sich die Anmelderegularien unterscheiden können, können sich auch die Anmeldeformulare für das Kleingewerbe unterscheiden. Das Formular kann man sich im Vorfeld online herunterladen und sich so zumindest einen Überblick verschaffen, welche Angaben abgefragt werden.
Es gibt im Internet auch Ausfüllhilfen für die Gewerbeanmeldung. Das kann hilfreich sein, wenn die Gewerbeanmeldung auch online vorgenommen werden kann.
Die Online-Gewerbeanmeldung ist unter anderem in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Köln und Stuttgart möglich.
Ist das nicht der Fall, kann das Formular direkt im Gewerbeamt oder Ordnungsamt ausgefüllt werden, wo die Mitarbeiter:innen bei Fragen behilflich sein können.
Kleingewerbe anmelden beim Finanzamt
Das Finanzamt meldet sich nach der Gewerbeanmeldung und will ebenfalls, dass ein Formular ausgefüllt wird. Darin wird vor allem die steuerliche Situation abgefragt. Dadurch bekommt der oder die Inhaber:in eine Steuernummer, sofern noch keine vorhanden ist.
Die Steuernummer ist wichtig, damit Rechnungen geschrieben werden dürfen. Wenn mit dem Kleingewerbe auch Handel innerhalb der EU umsatzsteuerfrei betrieben wird, muss zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Diese bekommt man beim Bundeszentralamt für Steuern.
Kleingewerbe anmelden bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK)
In Deutschland ist es Vorschrift, sich bei der IHK anzumelden, es sei denn, es handelt sich bei dem Gewerbebetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Handwerksbetrieb. Auch Freiberufler:innen müssen sich nicht bei der IHK anmelden.
In den meisten Fällen informiert das Gewerbeamt die IHK direkt und diese meldet sich dann bei Ihnen. Wenn das nicht passiert, müssen Sie sich selbst darum kümmern.
Handelt es sich beim Kleingewerbe um einen Handwerksbetrieb, muss eine Anmeldung bei der HWK vorgenommen werden. Zusätzlich kann es sein, dass auch eine Handwerkskarte beantragt werden muss. Die Handwerkskarte ist für Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit unter die sogenannte Handwerksrolle fallen. Das ist ein Verzeichnis von handwerklichen Berufen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Handwerkskarte als Kleingewerbe erfordern.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie die Meisterprüfung in diesem oder einem verwandten Handwerk abgelegt haben oder eine als gleichwertig angesehen fachbezogene Prüfung in Deutschland bestanden haben.
Eine Befreiung vom IHK- oder HWK-Betrag beantragen
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer ist nicht kostenlos. Der IHK-Beitrag liegt bei 0,21 Prozent des Umsatzes.
Allerdings ist es möglich, von diesem Betrag befreit zu werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass der jährliche Umsatz nicht über 5.200,00 Euro liegt. Außerdem darf das Gewerbe nicht bei der Handelskammer angemeldet sein.
Für die ersten zwei Jahre gilt bei einer Erstgewerbeanmeldung ebenfalls eine Befreiung vom IHK-Beitrag. Das Unternehmen darf aber nicht im Handelsregister aufgeführt sein und nicht mehr als 25.000,00 Euro Umsatz im Jahr erwirtschaften.
Für die Handwerkskammer gelten ähnliche Vorgaben. Hier ist aber noch Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Anlage A in der Handwerksordnung zuzuordnen ist. Das sind die sogenannten zulassungspflichtigen Handwerke.
Darin finden sich unter anderem diese Berufe:
- Augenoptiker:in
- Bäcker:in
- Behälter- und Apparatebauer:in
- Boots- und Schiffbauer:in
- Böttcher:in
- Brunnenbauer:in
- Büchsenmacher:in
- Chirurgiemechaniker:in
- Dachdecker:in
- Dreschler:in (Elfenbeinschnitzer:in) und Holzspielzeugmacher:in
- Elektromaschinenbauer:in
- Elektrotechniker:in
- Estrichleger:in
- Feinwerkmechaniker:in
- Fleischer:in
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger:in
- Friseur:in
- Gerüstbauer:in
- Glasbläser:in und Glasapparatebauer:in
- Glaser:in
- Glasveredler:in
- Hörakustiker:in
- Informationstechniker:in
- Installateur:in und Heizungsbauer:in
- Kälteanlagenbauer:in
- Karosserie- und Fahrzeugbauer:in
- Klempner:in
- Konditor:in
- Kraftfahrzeugtechniker:in
- Land- und Baumaschinenmechatroniker:in
- Maler:in und Lackierer:in
- Maurer:in und Betonbauer:in
- Mechaniker:in für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer:in
- Ofen- und Luftheizungsbauer:in
- Orgel- und Harmoniumbauer:in
- Orthopädieschuhmacher:in
- Orthopädietechniker:in
- Parkettleger:in
- Raumausstatter:in
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker:in
- Schilder- und Lichtreklamehersteller:in
- Schornsteinfeger:in
- Seiler:in
- Steinmetz:in und Steinbildhauer:in
- Straßenbauer:in
- Stuckateur:in
- Tischler:in
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer:in
- Werkstein- und Terrazzohersteller:in
- Zahntechniker:in
- Zimmerer und Zimmerin
- Zweiradmechaniker:in
Kleingewerbe anmelden beim Arbeitsamt
Eine Anmeldung beim Arbeitsamt ist nicht zwingend notwendig. Wenn Sie allerdings vorhaben, Mitarbeiter:innen einzustellen, muss beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt werden.
Die Betriebsnummer ist wichtig für die Anmeldung von Angestellten bei der Sozialversicherung und der Krankenversicherung.
Die Betriebsnummer ist auch notwendig, wenn Sie Auszubildende oder Minijobber:innen einstellen wollen.
Eine Betriebsnummer ist in der Regel an eine Region und vor allem an den Betrieb gebunden. Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren einzelnen Betrieben, kann es sein, dass mehrere Betriebsnummern beantragt werden müssen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die einzelnen Betriebe in unterschiedlichen Regionen oder Orten ansässig sind.
Kleingewerbe anmelden bei der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der Unfallversicherung. Sie ist also zuständig, wenn es Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gefahren gibt und Entschädigungen dafür anfallen.
Die Meldung bei der Berufsgenossenschaft muss spätestens eine Woche nach Gründung des Kleingewerbes erfolgen.
Damit sind alle wichtigen Anmeldungen abgeschlossen und das Kleingewerbe kann den Betrieb aufnehmen.
Kosten für die Anmeldung eines Kleingewerbes
Die Kosten, um ein Kleingewerbe anzumelden, sind sehr gering. Bis auf die anfallenden Beiträge, die bei bestimmten Mitgliedschaften anfallen, entstehen im Vorfeld lediglich die Kosten für den Gewerbeschein.
Dieser kostet im Durchschnitt 60,00 Euro. Die genauen Kosten sind aber von der Gebührenverordnung innerhalb der Gemeinde abhängig.
Weitere Kosten sind optional. Beispielsweise kann je nach Gründungsform ein Anwalt oder eine Anwältin hilfreich sein, um einen Vertrag aufzusetzen. Das ist zum Beispiel sinnvoll für einen GbR-Vertrag. Die Anwaltskosten kämen dann noch hinzu.
Anschließend entstehen natürlich die laufenden Kosten für den Betrieb.
Wodurch definiert sich ein Kleingewerbe
Wie Sie ein Kleingewerbe anmelden, wissen Sie jetzt. Aber wissen Sie auch, was ein Kleingewerbe eigentlich ist?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland dazu verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und Vorsteuer an das Finanzamt zu zahlen.
Die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen und Selbstständige von dieser Verpflichtung. Man wird dadurch zum sogenannten Kleinunternehmern beziehungsweise zur Kleinunternehmerin.
Am sonstigen Ablauf ändert sich aber nichts. Das betriebliche Geschäft bleibt davon unberührt.
Nicht jeder Betrieb eignet sich zum Kleingewerbe. Damit die Kleinunternehmerregelung genutzt werden darf, müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein. Ein Unternehmen darf keinen Jahresgewinn über 22.000,00 Euro erwirtschaftet haben und im nächsten Geschäftsjahr keinen Gewinn von über 50.000,00 Euro einnehmen.
Am einfachsten lässt sich der Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) herausfinden. Dabei werden die Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet. Das Ergebnis, wenn die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, ist der Gewinn.
Unterschiede zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen
Zwischen dem Kleingewerbe und Kleinunternehmer:innen gibt es aber noch gewisse Unterschiede: Kleingewerbetreibende sind im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) keine Kaufleute. So wird ein Kleinunternehmen auch anders angemeldet. Denn sie sind nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen und müssen keine doppelte Buchführung oder eine Bilanz erstellen.
Kleinunternehmer:innen können sowohl Selbstständige, Freiberufler:innen, Land- und Forstwirt:innen als auch Gewerbetreibende im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein.
Für beide gelten aber als Grundlage das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Steuervorschriften. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, dann gelten die Regelungen aus dem HGB.
Rechtsformen für das Kleingewerbe
Ein Kleingewerbe muss nicht unbedingt alleine gegründet werden. Es ist auch möglich, mit mehreren Personen gemeinsam ein Kleingewerbe zu eröffnen. Die Rechtsform für das Kleingewerbe hängt davon ab, welche Variante der Gründung gewählt wird.
Wird das Kleingewerbe alleine gegründet, handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Für die Gründung im Team kommt nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) infrage.
Das Kleingewerbe als Einzelunternehmen
Wird die Gründung des Kleingewerbes alleine vorgenommen, handelt es sich automatisch um ein Einzelunternehmen.
Die Gewerbeanmeldung reicht dafür aus. Der Eintrag ins Handelsregister ist nicht notwendig. Allerdings haften Einzelunternehmer:innen immer mit dem Privatvermögen für das Unternehmen.
Das sollte immer berücksichtigt werden, da es im Fall der Fälle kein Haftungskapital im Hintergrund gibt. Im schlimmsten Fall ist also das private Geld oder die privaten Wertgegenstände weg.
Das Kleingewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GbR ist eine Gesellschaftsform, die von natürlichen Personen gegründet werden kann. Sie ist im Grunde wie das Einzelunternehmen mit mehreren Gesellschafter:innen.
Innerhalb der GbR haften alle Personen ebenfalls mit ihrem privaten Vermögen. Alle Gründer:innen stehen also mit ihrem privaten Geld hinter der GbR.
Wenn Fehler passieren, spielt es keine Rolle, von welcher Person der Fehler ausging. Es müssen alle gleichermaßen dafür haften.
Der Eintrag ins Handelsregister ist auch hier nicht nötig. Ein Mindestkapital gibt es für die Gründung der GbR ebenfalls nicht.
Der Firmenname im Kleingewerbe
Das Kleingewerbe zählt strenggenommen nicht als Firma. Eine Firma ist nach dem HGB der Name, unter dem Kaufleute ihren Betrieb führen. Kleingewerbetreibende sind aber sogenannte Nichtkaufleute. Deshalb gibt es bei der Namensgebung einige Einschränkungen.
Nichtkaufleute treten immer unter ihrem Vor- und Nachnamen auf. Das ist also auch der Name des Kleingewerbes. Es ist aber erlaubt, eine Geschäftsbezeichnung in den Namen einzubauen. Diese Bezeichnung darf aber nicht firmenähnlich sein.
Erlaubt sind beispielsweise Hinweise auf die Tätigkeit oder die Branche.
Der Firmenname als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
Eingetragene Kaufleute dürfen ihrem Unternehmen auch Fantasienamen geben. Allerdings muss immer der Zusatz „e. K.“ für eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau an den Namen angehängt werden.
Alternativ gehen auch „e. Kfm.“ für den eingetragenen Kaufmann oder „e. Kfr.“ für die eingetragene Kauffrau.
Der Anhang gehört immer zum offiziellen Namen des Gewerbes und muss deshalb auch immer mit aufgeführt werden.
Bei einer Unternehmensnachfolge kann die Unternehmensbezeichnung fortgeführt werden. Es muss also nicht zwingend der Name des aktuellen Inhabers oder der aktuellen Inhaberin im Firmennamen stehen. Stattdessen muss der Name aber erwähnt werden. Ein Beispiel dafür wäre „Obsthandel Heinz Müller, Inhaberin Melanie Schäfer“.
Zeitliche Vorteile des Kleingewerbes
Das Kleingewerbe ist verhältnismäßig schnell gegründet. Die Zeitersparnis ist also ein Vorteil. Das liegt daran, dass nur die nötigsten Anmeldungen vorgenommen werden müssen.
Auch während des Geschäftsbetriebs wird viel Zeit gespart. Die Umsatzsteuer muss nicht vorangemeldet werden und sowohl die doppelte Buchführung als auch die Erstellung der Bilanz fallen weg. Dadurch entsteht weniger Aufwand in der Buchhaltung.
Finanzielle Vorteile des Kleingewerbes
Ein Startkapital ist für die Gründung eines Kleingewerbes nicht notwendig. Weder als Einzelunternehmen noch als GbR.
Die Kosten für die Gründung und alle damit verbundenen Anmeldungen sind sehr gering. Im Grunde kann für rund 60,00 Euro ein Kleingewerbe gegründet werden.
Zudem kann die Ware günstiger verkauft werden, da die Umsatzsteuer nicht draufgerechnet werden muss. Das kann ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz sein. Zumindest können so höhere Gewinne erzielt werden.
Wann lohnt es sich ein Kleingewerbe anzumelden? Viele Unternehmer:innen entscheiden sich aufgrund der finanziellen und zeitlichen Vorteilen für die Anmeldung eines Kleingewerbes. Auch lohnt sich ein Kleingewerbe, wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen oder nebenberuflich bzw. saisonal selbstständig und Ihre Umsätze gering sind.
Nachteile des Kleingewerbes in Bezug auf den Ruf
Das Kleingewerbe hat nicht direkt einen schlechten Ruf, aber es wird gerne ein wenig „belächelt“. Viele Unternehmen arbeiten lieber mit kaufmännischen Unternehmen zusammen. Das Kleingewerbe hat also einen etwas schwierigen Stand und wird nicht immer ernst genommen.
Eine Firmierung im eigentlichen Sinne ist beim Kleingewerbe nicht möglich. Es muss der volle Name des Inhabers oder der Inhaberin im Namen stehen. Höchstens ein Zusatz, der nicht firmenähnlich ausfällt, ist noch erlaubt. Das schränkt die Namenswahl sehr ein und kann auch den Wiedererkennungswert beeinträchtigen.
Ein gängiger Name wie Michael Müller beispielsweise sticht nicht heraus und es besteht die Möglichkeit, dass es in der Region schon andere Unternehmen gibt, die ebenfalls Müller heißen.
Nachteile des Kleingewerbes in Bezug auf die Finanzen
Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht hat zwar viele Vorteile, sie kann aber auch zum Nachteil werden.
Bei hohen Anschaffungskosten kann die Umsatzsteuer nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass immer der volle Nettopreis inklusive der Umsatzsteuer gezahlt wird und davon nichts zurückgeholt werden kann.
Das kann besonders entscheidend sein, wenn regelmäßig neues Material oder neue Einrichtungsgegenstände gekauft werden müssen. Bei hohen Ausgaben entgehen dem Kleingewerbetreibenden dann auch hohe Rückzahlungen.