Sponsoring von der Steuer absetzen: Darauf müssen Unternehmen achten

Sponsoring von der Steuer absetzen

Image stärken und Steuern sparen

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    Sponsoring ist ein mächtiges Instrument in der Unternehmenskommunikation. Es hilft nicht nur dabei, die Reichweite zu vergrößern und das Unternehmensimage zu verbessern, sondern bietet auch steuerliche Vorteile. Aber wie genau funktioniert Sponsoring und was müssen Sie beachten, um Sponsoringausgaben korrekt abzusetzen?

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Steuern

    Sponsoring, Werbung, Spende: Was sind die Unterschiede?

    Sponsoring bedeutet, dass Sie als Unternehmen eine Organisation unterstützen und im Gegenzug Werbeleistungen erhalten. Im Unterschied zur Werbung, die meist direkt auf den Verkauf abzielt, geht es beim Sponsoring um eine Partnerschaft, die beiden Seiten nutzt: Sie fördern und erhalten dafür Sichtbarkeit.

    Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation. Der:die Spender:in erhält keine direkte Gegenleistung für seine:ihre Spende.

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    Sponsoring

    • Ziel: Imageaufbau und Erhöhung der Sichtbarkeit
    • Gegenleistung: Vertraglich vereinbarte Werbeleistungen
    • Beispiel: Ein Sportgeschäft unterstützt den lokalen Fußballverein und wird auf dessen Trikots und Bandenwerbung präsentiert.

    Wann gilt Sponsoring als Betriebsausgabe?

    Damit Sie Sponsoring von der Steuer absetzen können, muss eine wirtschaftliche Absicht dahinterstehen. Es sollte klar sein, dass Sie als Sponsor Werbeleistungen erhalten, die Ihrem Unternehmen zugutekommen. Es ist ebenso von Bedeutung, dass die Sponsoringausgaben angemessen sind und im Verhältnis zum erwarteten Werbeeffekt stehen. Unangemessen hohe Ausgaben können vom Finanzamt als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft werden.

    Wichtig: Eine klare Dokumentation und Rechnungsstellung sind unerlässlich, um bei einer Überprüfung durch das Finanzamt Probleme zu vermeiden.

    Der Schlüssel, um Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen?

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    Sponsoring als Werbekosten verbuchen

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellen Ausgaben für Sponsoring Betriebsausgaben dar, die Sie als Werbekosten verbuchen können. Die Verbuchung von Sponsoringkosten als Werbekosten in der Buchhaltung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD), die eine genaue, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle vorschreiben. Diese Kosten müssen klar von anderen Betriebsausgaben abgegrenzt und entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und den steuerlichen Vorgaben dokumentiert werden. Nachfolgend finden Sie Buchungsbeispiele für die beiden in der Praxis am häufigsten verwendeten Kontenrahmen SKR03 und SKR04. Die Vorgehensweise bei anderen Kontenrahmen ist grundsätzlich gleich, lediglich die Kontenbezeichnung variiert.

    Beispiel für die Verbuchung

    Angenommen, ein Unternehmen leistet eine Sponsoringzahlung von netto 5.000 Euro. Der geltende Umsatzsteuersatz sei 19%, was eine Umsatzsteuer von 950 Euro ergibt. Die Gesamtzahlung beträgt somit 5.950 Euro.

    Beispiel für die Verbuchung in SKR 03 inklusive Umsatzsteuer:

    Buchungssatz SKR 03:

    • Soll: Konto 4900 „Werbekosten“ 5.000 Euro (für die Netto-Sponsoringkosten)
    • Soll: Konto 1576 „Vorsteuer 19%“ 950 Euro (für die Umsatzsteuer auf die Sponsoringkosten)
    • Haben: Konto 1200 „Bank“ 5.950 Euro (für die Gesamtzahlung der Sponsoringkosten inklusive Umsatzsteuer)

    Dieser Buchungssatz zeigt die Zahlung der Sponsoringkosten und die Erfassung der Vorsteuer, die auf diese Kosten entfällt.

    Beispiel für die Verbuchung in SKR 04 inklusive Umsatzsteuer:

    Buchungssatz SKR 04:

    • Soll: Konto 6600 „Werbekosten“ 5.000 Euro (für die Netto-Sponsoringkosten)
    • Soll: Konto 1406 „Vorsteuer 19%“ 950 Euro (für die Umsatzsteuer auf die Sponsoringkosten)
    • Haben: Konto 1800 „Bank“ 5.950 Euro (für die Gesamtzahlung der Sponsoringkosten inklusive Umsatzsteuer)

    Beide Beispiele zeigen die Verbuchung der Sponsoringkosten als Werbekosten. Es ist wichtig, dass die Buchungen gemäß den GoBD zeitnah und mit einer eindeutigen Belegzuordnung erfolgen. Dies beinhaltet, dass jeder Geschäftsvorfall auf Basis eines Belegs verbucht wird, der den Sponsoringaufwand nachweist und die betriebliche Veranlassung sowie die Erwartung einer Gegenleistung für das Unternehmen klar dokumentiert.

    In beiden Beispielen ist die Verbuchung der Vorsteuer ein entscheidender Schritt, der Unternehmen ermöglicht, die Umsatzsteuer, die auf ihre Sponsoringaufwendungen entfällt, vom Finanzamt zurückzuerhalten. Dieser Prozess ist integraler Bestandteil der Buchführung und trägt dazu bei, die tatsächlichen Kosten des Sponsorings zu reduzieren. Die korrekte Verbuchung und Dokumentation sind essentiell, um die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung geltend machen zu können und um die Übereinstimmung mit den GoBD und steuerrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

    Sponsoring und Umsatzsteuer

    Wenn Ihr Unternehmen im Rahmen eines Sponsorings Werbeleistungen von einer Organisation erhält, zum Beispiel in Form von Bandenwerbung oder Trikotwerbung, ist diese Organisation verpflichtet, in ihrer Rechnung an Sie Umsatzsteuer auszuweisen. Das geschieht, weil hier ein Leistungsaustausch stattfindet: Sie erhalten eine Werbeleistung und die Organisation erhält dafür eine Vergütung. Diese Umsatzsteuer können Sie als Unternehmen als Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuerlast abziehen. Es sei denn, Sie nehmen die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch, dann sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, können im Gegenzug aber auch nicht die Vorsteuer geltend machen. Falls Ihr Unternehmen als Sponsor lediglich mit dem Namen oder Logo auf einem Plakat genannt wird und keine weiteren Werbeleistungen empfängt, liegt kein Leistungsaustausch vor und somit entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Ist der gesponserte Verein selbst ein Kleinunternehmer, wird keine Umsatzsteuer berechnet.

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    Umsatzsteuer

    • Regulärer Satz: 19 %
    • Leistungsaustausch: Wenn eine klare Werbeleistung vorliegt
    • Kleinunternehmer:innen: Kein Ausweis von Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung

    Info: Kleinunternehmerregelung

    Als Kleinunternehmer:in mit einem Umsatz von bis zu 22.000 € im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie zahlen dann keine Umsatzsteuer und weisen diese auch nicht auf Ihren Rechnungen aus.

    Fazit: Win-win-Situation für Ihr Unternehmen

    Sponsoring ist ein gewinnbringendes Element der Unternehmensstrategie. Es kann Ihr Image stärken und gleichzeitig die Steuerlast mindern. Wichtig ist, dass Sie die Partnerschaft so gestalten, dass sie Ihnen einen klaren wirtschaftlichen Vorteil bringt und Sie alle Vereinbarungen sorgfältig dokumentieren. So schaffen Sie eine Win-win-Situation und nutzen das Potenzial von Sponsoring voll aus.

    Praxistipp:

    Planen Sie Ihr Sponsoring strategisch und wählen Sie Projekte, die zu Ihrem Unternehmensprofil passen. Stellen Sie sicher, dass die Sponsoringvereinbarung schriftlich festgehalten wird und beide Seiten ihre Verpflichtungen genau kennen – so bleiben Sie steuerlich auf der sicheren Seite.

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    Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.

    Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?

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