Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Steuertipps von lexoffice

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Steuertipps von lexoffice

Betriebliche Ausgaben, die Deinen steuerlichen Gewinn nicht mindern – auch nicht teilweise – sind nicht abzugsfähig.

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    Aufwendungen, die durch Deinen Betrieb verursacht werden, heißen bekanntlich „Betriebsausgaben“: Wenn Du ein Gewerbe betreibst, freiberuflich oder selbstständig tätig bist oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hast, kannst Du diese Ausgaben steuerlich geltend machen.

    Autor:in: Carola Heine

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    Kategorie: Steuertipps

    Allerdings gilt das nicht pauschal für alle Aufwendungen: Es gibt auch einige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Denn bestimmte Ausgaben werden – obwohl sie betrieblich veranlasst sind – leider nicht zum Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zugelassen. Die Finanzbehörden sind der Ansicht, dass solche Ausgaben aus versteuertem Nettoeinkommen beglichen werden sollten.

    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben werden in § 4 Abs. 5 EStG demnach als Betriebsausgaben aufgeführt, die den (steuerlichen) Gewinn nicht mindern dürfen. Du solltest wissen, dass hier zwei Gruppen unterschieden werden:

    1. „Unangemessene“ Aufwendungen der Lebensführung

    Hochwertige Geschenke für Kund*innen und Geschäftspartner*innen, Bewirtungsausgaben, Verpflegungsmehraufwand, Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer und Sonderfälle rund um Jagd, Fischerei und Yachten sind nicht abziehbar. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6b EStG wird im (erschöpfenden) Detail beschrieben, inwieweit diese Aufwendungen vom Gesetzgeber als unangemessen angesehen werden und somit nicht abziehbar sind.

    Das gilt auch für andere nicht aufgeführte Aufwendungen, die nach ihrer Definition die Lebensführung berühren, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

    2. Die Rechtsordnung betreffende Kostenaufwendungen

    Nicht als Betriebsausgaben absetzen kannst Du Geldstrafen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder, zu zahlende Zinsen auf hinterzogene Steuern, Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner (nach §§ 14, 17, 18 KStG) sowie sogenannte rechtswidrige Vorteilszuwendungen. Anders ausgedrückt: Solltest Du Deine Einkünfte ganz oder teils für Schmiergelder und Bestechungszuwendungen ausgegeben haben, sind diese Summen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben 🙂

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    Kein Vorsteuerabzug, kein Abzug der Gewerbesteuer

    Steuerliche Abzugsfähigkeit entspannt zwar manche Anschaffung, die genannten Ausgaben gehören aber leider nicht dazu. Leider betrifft die Regelung der nicht abzugfähigen Aufwendungen auch die Vorsteuer, die auf die gezahlten Beträge angefallen ist und nicht verrechnet werden kann – und die von Dir gezahlte Gewerbesteuer.

    Gewerbesteuer ist nicht abzugsfähig. Gemäß § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben.

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