Im Rahmen des Kampfes gegen Steuerhinterziehung wird die Ausstellung von Kassenbons ab 2020 zur Pflicht – eine der Regelungen im Rahmen der Kassensicherungsordnung, die vorsieht, dass sämtliche Handelskassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen werden müssen, um die gespeicherten Vorgänge fälschungssicher zu machen.
Eine Verordnung, an die sich alle Verantwortlichen unbedingt halten sollten, denn fehlerhafte Kassenführung ist seit 2020 deutlich teurer: Statt 5.000 fallen 25.000 Euro an, wenn ein Steuerhinterziehungsverdacht begründet werden kann.
Zu jedem Verkaufsvorgang ein Kassenbon, auch beim Bäcker und an der Pommesbude
Eine Welle der Empörung schwappte durch das Internet, als die neuen Regelungen bekannt gegeben wurden: Zu jedem Vorgang ein Kassenbon, und das soll auch im Imbiss, beim Bäcker oder auf dem Wochenmarkt sinnvoll sein? Dass es geht, steht längst fest:
In Italien ist es üblich und bereits seit 1997 für alle Händler Vorgabe, immer einen maschinell erstellten Kassenbon auszustellen und auch die Kundschaft wurde in die Pflicht genommen, diesen immer bei sich zu tragen. Wer ohne herumläuft und sich im Umkreis von 100m von der Stätte des Kaufs befindet, kann nach dem Verzehr tatsächlich von Finanzpolizisten angesprochen werden, die den Bon sehen wollen. Wer keinen hat, zahlt ein Bußgeld wegen Steuerhinterziehung (ausführlichere Infos auf italien.de). Auch in Griechenland gibt es seit zwei Jahren staatliche Kontrolleure, die eine Bonvergabe prüfen und Strafen austeilen, wenn ein Händler sich nicht an die Verordnung hält.
Was in Deutschland wohl los wäre, wenn selbst die Kunden konsequent auf das Vorhandensein eines Verzehrbons kontrolliert würden? Hier haben momentan die Verkäufer*innen das Problem mit der Einführung der Bon-Pflicht bzw. Belegausgabepflicht, die einen Teil der neuen Kassenführungsgesetze ausmacht, welche schon seit einiger Zeit anrollen:
Betriebsprüfungen ohne Vorwarnung jederzeit und überall
Seit Januar 2018 gilt dank des so genannten Kassengesetzes, das Ende 2016 verabschiedet wurde, bereits eine ganz wesentliche Änderung der Abgabenordnung: Seitdem kann der Fiskus durch eine Kassennachschau die Korrektheit der Kassenführung spontan unter die Lupe nehmen. Betriebsprüfer dürfen auch ohne vorherige Ankündigung während »der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten« in jedes Unternehmen kommen und die Kassenführung auf Korrektheit überprüfen.
Dabei geht es nicht nur um Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems, sondern auch um offene Ladenkassen. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3152) wurde festgelegt, dass sich die Bußgelder für ungenügende Kassenführung ab 2020 vervielfachen.
Ab dem 01. Januar 2020 werden beispielsweise statt der bisherigen 5.000 € fortan bis zu 25.000 € fällig, wenn ein Betrieb entsprechend § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO steuergefährdend handelt.
Beweisführung fehlerhafter Kassenführung?
Ganz einfach: Wenn ein Bußgeld verhängt werden kann, muss eine entsprechende Ordnungswidrigkeit bewiesen werden. Dieser Beweis kann allerdings auch ganz vereinfacht erbracht werden, so genügen als gerichtsfeste Beweismittel schon:
- Zeugenaussagen von Testkäufern, Testessern, etc.
- Beobachtungen von Prüfern, die durch ein Protokoll festgehalten wurden
- Kassenbons
- Fotos
- Vernehmung des Personals
- Sachverständigengutachten
- Videoaufnahmen (sogar Aufnahmen von betriebseigenen Kameras oder verdeckte Aufnahmen sind zulässig)
Damit ist es leider auch ganz einfach, der unliebigen Konkurrenz Ärger auf den Hals zu schicken, wenn die Regelungen nicht eingehalten werden. Schlimmer noch: Wenn mehrfache Verfehlungen vorliegen, werden für jeden Verstoß erneut Bußgelder in steigender Höhe fällig.
Prüfungssichere Kassenführung
Um einer Kassennachschau standhalten zu können, müssen Betriebe eine prüfungssichere Kassenführung etablieren. Zusammen mit der Pflicht, Geschäftsvorfällen einzeln aufzuzeichnen, führt dies dazu, dass Unternehmer den weitreichenden Vorschriften nur noch durch elektronische Kassensysteme gerecht werden können. Ein einfaches Registrierkassensystem ist zwar rechtlich zulässig, aber in der Regel so fehleranfällig, dass es sinnvoll ist, stattdessen ein professionelles, elektronisches Aufzeichnungssystem einzurichten.
Besonders Existenzgründer und kleinere Betriebe sollten sich jetzt dringend Gedanken machen, wie sie ihre elektronische Kassenführung ab dem 01.01.2020 organisieren. Die drohenden Bußgelder, die auf Fehler folgen können, sind leider so hoch, dass sie neben einer offensichtlich schweren finanziellen Belastung auch eine Existenzbedrohung darstellen können.
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