Was ist innergemeinschaftlicher Erwerb?
Definition des Begriffs: Zwischen Mitgliedstaaten der EU gibt es bei Lieferungen schon lange keine physischen Grenzkontrollen mehr. Besteuert werden Waren daher innerhalb des gewerblichen Handels durch die Selbstrechnung des Unternehmers. Dennoch ist der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs streng an die Bewegung von Waren aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen geknüpft. Buchhalterisch erfasst werden müssen in so einem Fall die Erwerbsbemessungsgrundlage sowie der jeweilige Steuerbetrag. Schließlich dient die lückenlose Erwerbsteuerberechnung auch als Basis für ein Prüfungsverfahren, mit dem die einzelnen Mitgliedsstaaten ihre Lieferungen innerhalb der EU mit ihren Einkünften abgleichen können. |
Ein Blick in die Gesetzeslage: Zu den wichtigsten Paragrafen in Sachen innergemeinschaftliche Erwerbe zählen:
Einen Überblick über die relevanten Verwaltungsregelungen geben die Abschnitte 1a.1, 1a.2, 1b.1und 1c.1 UStAE. |
Welche Tatbestandsvoraussetzungen gelten beim innergemeinschaftlichen Erwerb?
Wann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist in § 1a Abs. 1 Nr. 1 UstG geregelt. Demnach gilt der Tatbestand als erfüllt, wenn ein Gegenstand im Zuge einer Lieferung an den Abnehmer (auch „Erwerber“ genannt) aus einem EU-Staat oder dem restlichen Gemeinschaftsgebiet in das Gebiet eines anderen EU-Staats eintritt oder hierzulande in einem der Freihäfen eintrifft. Um von einen in den anderen Mitgliedstaat zu gelangen, stehen daher vor allem bewegliche Gegenstände im Fokus. Daher geht es bei innergemeinschaftlichen Erwerben in erster Linie um Lieferverträge, die im Zusammenhang mit einer „Versendungs- oder Beförderungslieferung“ abgeschlossen werden.
Hinweis: Die wichtige Rolle innergemeinschaftlicher Grenzen Um es kurz zusammenzufassen: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur dann vor, wenn der jeweilige Gegenstand im Zuge der Warenlieferung innergemeinschaftliche Grenzen passiert hat. Ist dies nicht der Fall, z. B. bei einer Lieferung, die ausschließlich innerhalb eines EU-Staats versandt wurde, kann der Warenabnehmer nicht für die Umsatzversteuerung belangt werden. |
Beispiel: In diesen Fällen liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor
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Hinweis: Waren müssen sich körperlich bewegen In der Praxis ist es oft der Fall, dass Eingangsrechnungen, die von ausländischen Unternehmen ausgestellt wurden, durch die Angabe der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Empfängers bei Dienstleistungen oder bei sogenannten „Werk-Lieferungen und -leistungen“ im EU-Ausland fälschlicherweise wie innergemeinschaftliche – und damit steuerfreie – Lieferungen gestaltet sind. Zwar stört dies das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren. Dennoch handelt es sich hier keinesfalls um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Denn wie bereits erwähnt, ist eine körperliche Bewegung in das Inland Grundvoraussetzung für diesen Tatbestand. |
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn der Gegenstand durch den Lieferanten in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird. Als Folge dessen stellt jede Ware, die innerhalb der EU zum freien Verkehr abgefertigt wurde und in Form einer Lieferung oder eines unternehmensinternen „innergemeinschaftlichen Verbringens“ in das Inland gelangt ist, einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar.
Hinweis: Auf das Drittlandsgebiet achten
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Beispiel aus der Praxis: Wenn die Lieferung aus den USA kommt Eine Firma mit Sitz in den USA liefert Waren an einen Kölner Unternehmer.
„Unter Zollverschluss“ kommt die Waren durch den externen Versandvorgang (T1) nach Deutschland. Durch die Warenabfertigung im Rahmen des zollrechtlichen freien Verkehrs durch das zuständige Binnenzollamt fällt die deutsche Einfuhrumsatzsteuer an.
Die Ware wird in Rotterdam auf den in Köln ansässigen Unternehmer als Abnehmer zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Der Kölner Unternehmer verbringt die Gegenstände zu seiner Verfügung nach Köln. Nach § 1a Abs. 2 UStG handelt es sich um einen Verbringenstatbestand, der zur Erwerbsteuerpflicht in Deutschland führt. In den Niederlanden wird das Verbringen der Gegenstände einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Der Kölner Unternehmer hat somit in den Niederlanden Voranmeldung und Jahreserklärung abzugeben sowie die Bemessungsgrundlage (entspricht dem Zollwert) der Gegenstände an die zuständige Behörde zu melden (Zusammenfassende Meldung) bzw. einen Fiskalvertreter (Spediteur, Zollagenten) mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten in den Niederlanden zu beauftragen. |
Erwerbsteuerpflichtige Abnehmer
Neben dem körperlichen Gelangen der Gegenstände vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland setzt der Erwerbstatbestand einen Abnehmer voraus, der
- Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht, oder
- eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Für bestimmte Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, aber auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen gelten Erwerbsschwellen, ab deren Überschreiten sie auch zur Besteuerung ihres Warenbezugs aus anderen EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden. Dieser Personenkreis hat aber gem. § 1a Abs. 4 UStG bei Verwendung der erteilten USt-IdNr. die Möglichkeit, zur Erwerbsbesteuerung zu optieren.
Wichtig Bezug durch Privatpersonen und Bezug für das Unternehmen
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Gewerbliche Lieferung, ausgenommen von Kleinunternehmern
Auch der Status des Lieferanten ist zu berücksichtigen. Die Lieferung muss
- durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden und
- darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaats, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei gestellt sein.
Zusammenfassend gilt entsprechend der Systematik der umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelung:
Hat der Lieferant das Recht, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu fakturieren, weil
- er und sein Abnehmer im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verschiedener Mitgliedstaaten sind und
- die Liefergegenstände körperlich zwischen zwei Mitgliedstaaten bewegt werden,
so folgt darauf beim Abnehmer ein steuerpflichtiger Erwerb.
Praxis-Beispiel Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Die Firma DE aus Deutschland bezieht von Lieferant BE aus Belgien Maschinen. Den Transport übernimmt ein von DE beauftragter Spediteur. Alle Beteiligten verwenden die USt-IdNrn. ihrer Mitgliedstaaten. BE liefert an DE im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei. DE tätigt in Deutschland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Bemessungsgrundlage ist das von Lieferant BE in Rechnung gestellte Entgelt. Bemessungsgrundlage und der unter Anwendung des für die Maschinen gültigen Regelsteuersatzes ermittelte Steuerbetrag sind unternehmensintern aufzuzeichnen und in Zeile 33 (Kennzahl 89) der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Der Steuerbetrag kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG in Zeile 57 (Kennzahl 61) der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden. |
Einschränkung des erwerbsteuerpflichtigen Abnehmerkreises durch Erwerbsschwelle
Vereinfachungen für bestimmte Abnehmer
Grundsätzlich gilt: Jeder Unternehmer gem. § 2 UStG ist bei einem Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unter den o. g. Voraussetzungen erwerbsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat den erwerbsteuerpflichtigen Abnehmerkreis unter bestimmten Bedingungen noch erweitert, indem er für diese Personen eine sog. Erwerbsschwelle eingeführt hat. Danach unterliegen der Erwerbsbesteuerung auch
- Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
- Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden,
- pauschal versteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1–3 UStG,
- juristische Personen, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich Waren beziehen,
wenn dieser Personenkreis den Gesamtbetrag der Entgelte für alle Erwerbe i. H. v. 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat bzw. voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr in Deutschland überschreiten wird. Die von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte beziehen sich auf den Gesamtumfang aller Warenbezüge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Praxis-Beispiel Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Arzt Ein in Bremen ansässiger Arzt DE bezieht im Jahr 2015 für seine Praxis ein Laborgerät von Unternehmer NL aus den Niederlanden zum Preis von 18.000 EUR. Wegen der ausschließlich steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit war DE bisher nicht im Besitz einer USt-IdNr. und erhielt die Geräte zzgl. der niederländischen Umsatzsteuer berechnet. Jeglicher Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet für die Praxis des DE unterliegt der Erwerbsbesteuerung. DE muss den Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. stellen, damit er einen Anspruch auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erhält. Die nicht vorsteuerabzugsfähige Erwerbsteuer würde ansonsten neben der ausländischen Steuer zur Doppelbelastung. |
Optionsmöglichkeit zur Erwerbsbesteuerung
Der o. g. Abnehmerkreis kann auch bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle zur Erwerbsteuerpflicht optieren. Die Ausübung der Option erfolgt durch die Verwendung der erteilten USt-IdNr. Die Vorschrift des § 1a Abs. 4 UStG ist mit Wirkung zum 1.1.2011 präzisiert worden, um missbräuchliche Verwendungen der USt-IdNr. bei Unterschreitung der Erwerbsschwelle zu unterbinden. Bis zum 31.12.2010 war es rechtlich zulässig, von einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abzusehen, auch wenn den o. g. Abnehmern eine USt-IdNr. erteilt wurde, diese im Geschäftsverkehr aktiv verwendet wurde und beim Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet die Erwerbsschwelle i. H. v. 12.500 EUR pro Kalenderjahr nicht überschritten wurde. Um die hierdurch bedingte Nichtbesteuerung der Umsätze zu unterbinden, wurde eine generelle Erwerbsteuerpflicht auch für den o. g. Abnehmerkreis bei Verwendung einer USt-IdNr. eingeführt. Die Ausübung der Option bindet den Erwerber mindestens für 2 Kalenderjahre.
Praxis-Tipp Nutzung des niedrigeren Steuersatzes Die Option zur Erwerbsteuer ist auch bei kleineren, aber regelmäßigen Warenbezügen aus EU-Mitgliedstaaten mit hohen Umsatzsteuersätzen wirtschaftlich vorteilhafter, weil die definitive Steuerbelastung bei dem o. g. Abnehmerkreis auf den häufig günstigeren deutschen Umsatzsteuersatz heruntergeschleust wird. Mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr mit den EU-Lieferanten und der Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die Option wirksam ausgeübt worden. |
Keine Ausnahmen bei neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt, unabhängig vom Status des Abnehmers, immer der Erwerbsbesteuerung.
Auch der Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Wege der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten führt zwangsläufig zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil entweder der berechtigte Abnehmer steuerfrei bezieht und der Erwerbsbesteuerung unterliegt oder der Lieferant im Bestimmungsland seine Lieferung zu versteuern hat.
Wichtig Keine steuerfreie Lieferung an Privatpersonen Es ist nach wie vor unmöglich, dass gewerbliche Händler Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten im Wege der Versendung oder Beförderung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Tabakwaren und alkoholischen Getränke) beliefern, ohne dass eine Umsatz- und Verbrauchsbesteuerung durch den Lieferanten im Land des Kunden erfolgt! |
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Normalfall: Bestimmungsland
Gem. § 3d Satz 1 UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb an dem Ort als bewirkt, an dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände endet. Die Definition zielt auf den körperlichen Warenweg ab. In dem Mitgliedstaat, wo der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ankommt, ist der Warenbezug steuerbar und i. d. R. mangels einer Steuerbefreiung für den Abnehmer auch steuerpflichtig.
Auffangtatbestand
Bestellt jedoch der Abnehmer abweichend vom Bestimmungsland unter der USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats, so gilt der Erwerb auch in diesem Mitgliedstaat als bewirkt. Es handelt sich bei diesem steuerlichen Tatbestand um eine Art „Strafsteuer“, weil der Erwerber gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Erst wenn er nachweisen kann, dass der Erwerb im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung der Gegenstände besteuert wurde, wird dieser Ausnahmetatbestand aufgehoben. Dies setzt notwendigerweise seine umsatzsteuerliche Registrierung im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung voraus. In diesen Fällen kann die Erwerbsbesteuerung nach § 3d Satz 2 UStG nach den Vorschriften des § 17 UStG berichtigt werden, die Zinsbelastung verbleibt aber beim Steuerpflichtigen.
Praxis-Beispiel Doppelbelastung Unternehmer DE2 bestellt bei dem ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer DE1 Waren, die dieser direkt an den Kunden des DE2 in Österreich versenden soll. Gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ist die Warenbewegung von Deutschland nach Österreich der Lieferung des DE1 an DE2 zuzuordnen. DE2 ist der Abnehmer (Erwerber) in Österreich. Solange DE2 jedoch nicht in Österreich umsatzsteuerrechtlich registriert ist und nur mit deutscher USt-IdNr. auftritt, ist der Erwerb auch in Deutschland steuerpflichtig. |
Wichtig Vermeidung der Erwerbsteuerbelastung Da im geschilderten Beispiel auch die Abrechnung des DE1 an DE2 den gesonderten Ausweis deutscher Umsatzsteuer enthalten muss, kann es für DE2 zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer kommen. Zwar ist die in der Rechnung des DE gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer auch gesetzlich geschuldet und damit für DE als Vorsteuer abziehbar. Wegen der Verwendung der deutschen USt-IdNr. schuldet DE2 aber die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 3d Satz 2 UStG auch im Inland. Ein Vorsteuerabzug für diese Steuer ist ausgeschlossen. Aus der Sicht des Abnehmers ist daher in vergleichbaren Fällen dringend zu raten, den umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im Bestimmungsland nachzukommen, wenn mit den bestellten Gegenständen dort steuerbare Umsätze ausgeführt werden. |
Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Aus der Definition des Orts des innergemeinschaftlichen Erwerbs könnte geschlossen werden, dass die Steuerschuld generell auch mit dem Eintreffen der Gegenstände beim Abnehmer (Beendigung der Beförderung oder Versendung) entsteht. Das ist falsch und richtig zugleich. Das Gesetz geht vom Eintritt der Steuerschuld des Erwerbers mit dem Tag der Rechnungsausstellung des Lieferers aus. Damit soll ein „umsatzsteuerliches Niemandsland“ zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs verhindert werden.
Insofern handelt es sich hier um eine juristische Fiktion, die u. E. weder praktikabel noch rechtlich unbedenklich erscheint. Der Tag der Rechnungsausstellung des Lieferers ist dem Erwerber erst nach Rechnungseingang bekannt. Daher ist strittig, ob diese Fiktion mit dem Eintritt einer Steuerschuld gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl sollte für die Praxis immer der Rechnungseingang entscheidend sein. In den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Wareneingangs und der Zeitpunkt des Rechnungseingangs erheblich voneinander abweichen, sieht das Umsatzsteuergesetz als spätesten Zeitpunkt für das Eintreten des Erwerbsteuertatbestands den Monat vor, der dem Monat des Wareneingangs (des innergemeinschaftlichen Erwerbs) folgt.
Praxis-Beispiel Steuerentstehung
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Besondere Steuerbefreiungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gemeinschaftswaren soll weitgehend der Abwicklung bei Drittlandswaren gleichgestellt werden. Insofern müssen im Zusammenhang mit der Einfuhr gewährte Steuerbefreiungen entsprechend für den innergemeinschaftlichen Erwerb Anwendung finden. Die Vorschrift des § 4b UStG regelt daher auch (in Analogie zu § 5 UStG) zunächst bestimmte auch bei Inlandslieferungen gewährte Steuerbefreiungen für den Erwerb von
- Wertpapieren,
- gesetzlichen Zahlungsmitteln, sofern ihr Umsatz nicht wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts erfolgt, sowie allen im Inland gesetzlichen Zahlungsmittel zum aufgedruckten Wert,
- Gold für Zentralbanken,
- menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
- Luftfahrzeugen sowie dafür bestimmte Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, wenn die Luftfahrzeuge überwiegend im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Steuerfrei ist auch der Erwerb von Gegenständen, die bei einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet steuerfrei wären.
Ebenfalls führen dem Erwerb folgende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen zu einer Steuerbefreiung.
Praxis-Beispiel Steuerfreier Erwerb Die in Deutschland ansässige A-GmbH bezieht von einem Lieferanten aus Frankreich Gegenstände, die dieser nach München versendet. Die Gegenstände werden unmittelbar im Anschluss an den Erwerb dem Unternehmer CZ nach Tschechien innergemeinschaftlich geliefert. Der Erwerb der Gegenstände ist für die A-GmbH in Deutschland steuerbar, aber gem. § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei. |
Praxis-Tipp Generelle Option Häufig kann der Erwerber beim Bezug der Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet noch nicht exakt ermitteln, welche Gegenstände in welchem Umfang im Inland, in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in das Drittlandsgebiet weiter geliefert werden. Hier bietet es sich an, generell zur Erwerbsbesteuerung zu optieren. |
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich gem. § 10 Abs. 1 UStG auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus allem, was der Erwerber aufwendet, um die Lieferung zu erhalten. Grundsätzlich ist das vereinbarte Entgelt, bei Anwendung der Istversteuerung das vereinnahmte Entgelt, die Basis für die Erwerbsbesteuerung. Aufwendungen, die als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen, wie Kosten des Transports, die vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Praxis-Tipp Kein „Herausrechnen“ Im Gegensatz zur Bemessungsgrundlage der ausgeführten Lieferung, die unter Abzug der geschuldeten Steuer aus dem Gesamtrechnungsbetrag zu ermitteln ist, muss die Erwerbsteuer immer auf den vereinbarten (Netto-)Preis unter Anwendung des gültigen Steuersatzes bezogen werden. Ein „Herausrechnen“ ist wegen der Rechnung über die steuerfreie Lieferung in keinem Fall möglich. |
Anzuwenden ist der Steuersatz, der für die Lieferung des bezogenen Erzeugnisses im Inland maßgeblich ist. Im Zweifel muss eine Zolltarifauskunft eingeholt werden. Besonderheiten der ermäßigten Besteuerung von Zweckbetrieben bei Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, oder der Durchschnittsbesteuerung der Land- und Forstwirte gelten auch bei diesen Steuerpflichtigen für die Erwerbsteuer nicht.
Vorsteuerabzug
Die geschuldete Erwerbsteuer nach § 3d Satz 1 UStG (Ende der Beförderung oder Versendung im Inland) berechtigt den Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Zeitpunkt ihres Entstehens zum Vorsteuerabzug. Das Vorliegen einer Rechnung mit den Angaben nach §§ 14, 14a UStG ist nicht erforderlich. Eine wirtschaftliche Belastung ist mit ihrer Erhebung im vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmerkreis ebenso wenig verbunden, wie bei der Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegenzug entsteht bei Warenbezügen innerhalb der Gemeinschaft seit Beginn des Binnenmarkts auch keine Liquiditätsbelastung mehr. Die Einfuhrumsatzsteuer ist faktisch an die Zollbehörden zu entrichten. Ihre Verrechnung mit der eigenen Steuerschuld bzw. Erstattung hat durch den Vorfinanzierungseffekt eine fiktive Zinsbelastung zur Folge. Die Erwerbsteuer stellt in diesem Bereich „nur“ noch einen buchungsmäßigen Aufwandsposten dar.
Anders verhält es sich jedoch, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Abnehmer wegen der Verwendung der deutschen USt-IdNr. zwar einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland versteuert hat, das Ende der Warenbewegung aber in einem andern EU-Mitgliedstaat lag. In diesem Fall wird die Erwerbsteuer wegen des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zu einer Definitivbelastung, die erst entfällt, wenn die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung erfolgt ist.
Praxis-Tipp Steuerfreie Einfuhr Einfuhren aus Drittstaaten, bei denen die Gegenstände bereits in anderen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr auf den Namen des inländischen Abnehmers abgefertigt werden, können unter diesem Aspekt Geld sparen. Die Einfuhr ist dann steuerfrei, wenn die Gegenstände im Anschluss unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat, also auch in das Inland, verbracht werden. Im Inland liegt dann ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. |
Auch der innergemeinschaftliche Erwerb von nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmern stellt eine wirtschaftliche Belastung dar. Sie tragen auch das Zinsrisiko bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Entrichtung. Daher ist in diesen Unternehmen dem Warenbezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.