Steuerklassenrechner

Gemeinsame Steuer berechnen

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Die Steuerklasse ist von der Lebenssituation abhängig. Im Falle einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft ist es aber möglich, sich die Steuerklasse auszusuchen. Das kann steuerliche Vorteile bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit der optimalen Steuerklasse zu befassen. Der Steuerklassenrechner kann dabei helfen.

Die Funktionen des Steuerklasse Rechners

Die gemeinsame Veranlagung der Steuern kann sinnvoll sein, wenn die Gehälter der beiden Ehepartner:innen weit auseinanderliegen. Ob sich das aber wirklich lohnt, erfahren Sie mit dem Steuerklassenrechner.

Geben Sie zuerst das jeweilige Bruttoeinkommen beider Ehegatten ein. Anschließend folgen die ausschlaggebenden Eingaben für die Berechnung der optimalen Steuerklasse.

Geburtsjahr und Bundesland wirken sich auf die Lohnsteuer aus. Besonders wichtig ist die Rentenversicherungspflicht, da diese eine Versteuerung nach der allgemeinen Tabelle vorsieht.

Die Höhe der Krankenversicherung oder das Nutzen einer privaten Versicherung wirken sich auf die Sozialabgaben aus.

Haben Sie alle Angaben gemacht, rechnet der Steuerklassenrechner für Sie die optimale Steuerklasse aus.

Der Steuerklassenrechner berücksichtigt die Steuerklassen 3, 4 und 5, da diese bei einer Zusammenveranlagung der Steuern infrage kommen.

Das Ergebnis gibt Ihnen die unterschiedlichen Konstellationen der Steuerklassen an und zeigt auf, wie hoch die jeweiligen Steuern in diesen Konstellationen ausfallen würden.

Die Eingaben im Steuerklassenrechner

Damit der Steuerklassenrechner den Lohnabzug berechnen kann, müssen Sie entsprechende Eingaben machen. Wir gehen diese Eingaben hier noch einmal im Detail durch:

Der Zeitraum

Der Zeitraum für die Berechnung der optimalen Lohnsteuerklasse ist deshalb wichtig, weil die Bundesregierung in unregelmäßigen Abständen Beiträge zu Versicherungen und die Steuerfreigrenzen anpasst. Diese ändern sich fast jedes Jahr, weshalb das Ergebnis für die optimale Steuerklassenkombination jährlich anders ausfällt.

Ab Juli 2023 wurden im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) der Beitrag zur Pflegeversicherung angepasst, was ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer hat.

Der Zeitraum für die Berechnung ist also ausschlaggebend für ein korrektes Ergebnis.

Bruttogehälter

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt immer auf Basis des Bruttogehalts. Im Steuerklassenrechner können Sie das Bruttogehalt für das Jahr, einen Monat, eine Woche oder einen Arbeitstag angeben.

In der Regel ist das Jahresgehalt der beste Ansatz, da Sie damit sehen, wie viel Sie bei bestimmten Steuerklassenkombinationen über einen längeren Zeitraum einsparen können. Wenn Sie aber ein kleinteiliges Ergebnis bevorzugen, ist der Tagesbruttolohn die bessere Wahl.

Die Geburtsjahre

Für alle Arbeitnehmer:innen, die ab dem Jahr 1958 geboren sind, ändert sich derzeit nichts im weiteren Verlauf der Jahre an der Berechnung der Lohnsteuerklasse. Das liegt daran, dass mit dem 64. Lebensjahr ein Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag entsteht. Diesen Anspruch hat man also nicht, wenn man später geboren wurde.

Der Altersentlastungsbetrag lag im Jahr 2005 bei 40 Prozent. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird dieser Betrag seither jährlich gekürzt. Im Jahr 2024 liegt er bei 12,8 Prozent oder einem Maximalbetrag von 608,00 Euro. Im Jahr 2040 ist die Kürzung beendet und der Wert Null erreicht. Dann gibt es den Altersentlastungsbetrag nicht mehr.

Anhand des Geburtsjahres erfolgt die Ermittlung des ersten Jahres, in dem ein Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag entstand. Dieses Jahr ist dann auch bindend für die Höhe des Betrags. Das bedeutet, dass allen Arbeitnehmer:innen, die vor 2005 das 64. Lebensalter erreicht haben, noch die vollen 40 Prozent zustehen. Wer aber im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr erreicht, bekommt die 12,8 Prozent Altersentlastungsbetrag.

Dieser Freibetrag wirkt sich auf die Berechnung der Lohnsteuer und somit die optimale Steuerklasse aus.

Das Bundesland des Arbeitsplatzes

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherungen richten sich nach dem Bundesland, in dem die Arbeitsstelle ausgeübt wird, beziehungsweise in dem der oder die Arbeitnehmer:in angestellt ist.

Das bedeutet beispielsweise, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Nordrhein-Westfalen angestellt sind, aber für das Unternehmen in Sachsen arbeiten, trotzdem nach den Grundlagen in NRW bewertet werden.

Die Bemessungsgrenze ist in den alten Bundesländern höher. In Sachsen sind zudem die Beiträge zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmer:innen höher, um Arbeitgeber:innen zu entlasten. Dafür gibt es in Sachsen mit dem Buß- und Bettag einen gesetzlichen Feiertag mehr, an dem Angestellte frei haben.

Die Anzahl der Kinder

Für kinderlose Steuerzahler:innen ab einem Alter von 24 Jahren sind die Beiträge zur Pflegeversicherung höher. Für Familien mit mehreren Kindern hingegen sinkt der Beitrag.

Beides hat Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer.

Die Rentenversicherungspflicht

Beamte und Beamtinnen oder Gesellschafter-Geschäftsführer:innen unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Deshalb werden sie nach der besonderen Tabelle versteuert. Diese besondere Tabelle berücksichtigt geringere Vorsorgepauschalbeträge.

Für Arbeitnehmer:innen, die rentenversicherungspflichtig sind hingegen, gilt die allgemeine Tabelle für die Versteuerung.

Beides hat Auswirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer und somit auch der Lohnsteuerklassen im Steuerklassenrechner.

Die Krankenversicherung

Der normale Beitragssatz für die Krankenversicherung wurde im Jahr 2015 von der Bundesregierung auf den Einheitstarif von 14,6 Prozent festgelegt. Diesen Prozentsatz teilen sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu gleichen Teilen.

Arbeitnehmer:innen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen einen ermäßigten Satz von 14 Prozent. Das gilt beispielsweise für Bezieher und Bezieherinnen von Vorruhestandsgeld oder Arbeitnehmer:innen, die bereits eine Rente oder Pension beziehen. Diese 14 Prozent werden ebenfalls zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgeteilt.

Zwischen 2015 und 2019 mussten gesetzlich Versicherte zudem einen Zusatzbeitrag leisten. Seit 2019 wird auch dieser von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitrag wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gezahlt.

Im Jahr 2024 beträgt der Zusatzbeitrag 1,7 Prozent im Durchschnitt. Die Krankenkassen nutzen diesen Durchschnitt als Richtgröße für die Festlegung der individuellen Sätze für den Zusatzbeitrag.

Arbeitnehmer:innen, die privat versichert sind, müssen im Steuerklassenrechner zusätzliche Angaben machen.

Zum einen muss angegeben werden, ob ein Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen bezogen wird. In der Regel teilen sich auch bei der privaten Versicherung Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Kosten für die Beiträge. Arbeitgeber:innen können aber mit einem Zuschuss auch mehr übernehmen.
Der monatliche Basisbeitrag für die private Krankenversicherung entspricht dem Beitrag für den Basisversicherungsschutz. Abweichungen zwischen Basisbeitrag und dem tatsächlich zu zahlenden Beiträgen entstehen beispielsweise, wenn Arbeitnehmer:innen zusätzlichen, hochwertigen Versicherungsschutz zum Basisschutz hinzubuchen. Der Basisschutz entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Basisbeitrag dient der Berechnung der Vorsorgepauschale, die sich aus dem Basisbeitrag und einem verringertem Arbeitgeberzuschuss ermitteln lässt.

Der Jahresfreibetrag aus der Lohnsteuerkarte

Der Jahresfreibetrag wird (fast) jährlich erhöht und wirkt sich selbstverständlich auf die Berechnung der Lohnsteuer aus.

Bis zur Jahresfreigrenze zahlen Sie keine Steuern auf den Lohn. Erst alle Einnahmen über dem Jahresfreibetrag werden in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen.

Im Jahr 2024 liegt der Jahresfreibetrag bei 11.604,00 Euro für Alleinstehende und 23.208,00 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.

Das Ergebnis des Steuerklassenrechners und seine Bedeutung

Als Ergebnis bekommen Sie vom Steuerklassenrechner alle Steuerklassenkonstellationen mit den jeweiligen steuerlichen Belastungen. Die steuerliche Belastung wird separat für beide Partner:innen aufgeführt und für beide zusammen.

Außerdem bekommen Sie die Differenz zur voraussichtlichen Einkommensteuer angezeigt. Dadurch erhalten Sie einen Einblick, ob bei der nächsten Steuererklärung eher eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung entsteht. Bei einem negativen Wert müssen Sie mit einer Nachzahlung rechnen.
Durch die Auswahl der unterschiedlichen Steuerklassen kann sich diese Differenz zwar ändern, aber die Wahl der Steuerklasse hat auf das Gesamtergebnis keine Auswirkung, da die Einkommensteuer immer gleichbleibt.

Die möglichen Steuerklassenkonstellationen

Im Grunde gibt es nur zwei unterschiedliche Steuerklassenkonstellationen und zusätzlich noch das Faktorverfahren.

Steuerklassen 3 und 5 beziehungsweise 5 und 3

Die Steuerklassen 3 und 5 sind nur gemeinsam nutzbar. Ein:e Partner:in nutzt die Steuerklasse 3, wodurch der oder die andere Partner:in vom Finanzamt automatisch in Steuerklasse 5 eingestuft wird.

Diese Kombination ist vor allem dann sinnvoll, wenn es zwischen den Gehältern der Ehepartner:innen eine große Kluft gibt. In Steuerklasse 3 sollte dann der oder die Partner:in mit dem höheren Verdienst eintreten. Das Finanzamt stuft dann die andere Seite in Steuerklasse 5 ein und setzt auf den niedrigeren Verdienst höhere Steuern an.

Dieses Vorgehen minimiert die Steuerlast zunächst, da auf das höhere Einkommen weniger Steuern gezahlt werden. Da es sich bei den Steuersätzen immer um Prozentwerte handelt, ergibt sich daraus logischerweise eine Einsparung bei den Steuerzahlungen.

Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor

Die Steuerklasse 4 ist die vorgesehene Steuerklasse für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebende Partner und Partnerinnen. Das Finanzamt stuft Partner:innen also automatisch in diese Steuerklasse ein, sobald die Partnerschaft offiziell ist.

Steuerklasse 4 ist sinnvoll, wenn beide Partner:innen ungefähr den gleichen Verdienst haben. Dann lohnt sich der Umstieg auf die Steuerklassen 3 und 5 nicht. Im Grunde gelten in Steuerklasse 4 dieselben Regelungen wie in den Steuerklassen für Alleinstehende, nur dass die Beträge durch die Zusammenveranlagung verdoppelt werden.

Zusätzlich gibt es für Steuerklasse 4 noch das Faktorverfahren. Dafür berechnet das Finanzamt einen Faktor, anhand dem die voraussichtliche Lohnsteuer auf das Jahr berechnet wird. Dadurch entgehen Paare späteren Nachzahlungen.
Es gibt Überlegungen, die Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen und komplett durch die Steuerklasse 4 mit Faktor zu ersetzen. Konkret ist dabei aber noch nichts.

Beispiel für die Berechnung mit dem Steuerklasse Rechner

Schauen wir uns zum Abschluss noch ein einfaches Beispiel für die Berechnung der Steuerklassen mit dem Steuerklassenrechner an:

Angenommen, die Ehegatten sind beide nach 1958 geboren und haben beide eine Arbeitsstelle in NRW. Ehepartner:in 1 verdient 24.000,00 Euro brutto im Jahr. Ehepartner:in 2 verdient jährlich 12.000,00 Euro.

Kinder haben sie nicht und zahlen den normalen Beitrag von 14,6 Prozent in die Krankenversicherung ein.

Dann sähe das Ergebnis wie folgt aus:
In den Steuerklassen 3 und 5 zahlt Ehepartner:in 1 keine Steuern, weil der niedrige Steuersatz auf das höhere Gehalt angesetzt wird. Ehepartner:in 2 zahlt 1.144,00 Euro Steuern.

Umgedreht fallen die Steuerzahlungen viel höher aus. Liegt das höhere Gehalt von Ehepartner:in 1 in Steuerklasse 3, fallen 3.869,00 Euro Steuern an.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung in Steuerklasse 4 zahlt Ehepartner:in 1 1.281,00 Euro Steuern, während Ehepartner:in 2 keine Steuern zahlen muss. Insgesamt sind die Steuern aber höher als in der Kombination 3 und 5.

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