Mitarbeiterbeteiligung

Mitarbeiterbeteiligung
Ein Gewinn für alle
Beteiligten

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    Angesichts des Fachkräftemangels wird es für Unternehmen immer wichtiger, sich als attraktive Arbeitgeber zu positionieren. In diesem Zusammenhang wird die Idee, Mitarbeitern eine Teilhabe am Unternehmenserfolg zu bieten, auch für kleine und mittelständische Firmen zunehmend interessanter. Mitarbeiterbeteiligung ist eine vertragliche, langfristige Einbindung der Mitarbeiter am Produktivvermögen ihres Arbeitgebers, die in materielle (Kapital- und Erfolgsbeteiligung) und immaterielle (Informations- und Mitentscheidungsrechte) Teilhabe unterschieden wird.

    Was genau ist Mitarbeiterbeteiligung?

    Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um eine vertragliche, langfristige Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivvermögen des arbeitgebenden Unternehmens. Unterschieden wird hierbei in die immaterielle und die materielle Teilhabe. Letztere wiederum wird in Kapital- und Erfolgsbeteiligung untergliedert.

    Kapitalbeteiligung

    Zur Kapitalbeteiligung zählen alle Formen der gesellschafts- und schuldrechtlichen Verknüpfung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber. Die Mitarbeiter stellen dem Unternehmen Kapital zur Verfügung, das sich abhängig von der jeweiligen Ertragssituation vergrößert, bei Verlusten des Geschäftsbetriebs aber auch zu Verlusten innerhalb der Mitarbeiterbeteiligung führen kann.

    Eine Kapitalbeteiligung kann sowohl als Eigenkapitalbeteiligung (z. B. Belegschaftsaktien, GmbH-Anteile) als auch in Form einer Fremdkapitalbeteiligung (z. B. Mitarbeiterdarlehen) erfolgen. Ebenfalls möglich ist eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital (z. B. Genussrechte, Stille Beteiligung). Ausschlaggebend ist, in welchem Umfang der Unternehmer seinen Mitarbeitern Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte gewähren und ob er die Mitarbeiterbeteiligung als Eigen- oder Fremdkapital bilanzieren möchte.

    Erfolgsbeteiligung

    Bei dieser Variante erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt oder Lohn eine erfolgsabhängige Zuwendung. Deren Höhe richtet sich nach der eigenen erbrachten Leistung, dem erwirtschafteten Ertrag, dem Umsatz oder dem erzielten Gewinn des Unternehmens. Ein zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber hinausgehendes gesellschaftsrechtliches Verhältnis gibt es bei der Erfolgsbeteiligung nicht.

    Immaterielle Mitarbeiterbeteiligung

    Bei dieser Form der Mitarbeiterteilhabe erhalten die Mitarbeiter in einem bestimmten Maße Informations- und Mitentscheidungsrechte. Sie werden in Entscheidungen einbezogen, die das Unternehmen betreffen, und dürfen dessen Richtung mitbestimmen. Eine finanzielle Teilhabe ist nicht inbegriffen.

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    Welche Modelle der Mitarbeiterbeteiligung gibt es?

    In welcher Form Sie Ihre Angestellten an Ihrem Unternehmen beteiligen können, richtet sich nach der von Ihnen gewählten Rechtsform und dem gewünschten Ausmaß der Informations- und Mitwirkungsrechte für die Mitarbeiter. Grundsätzlich können Sie sich bezüglich der Gestaltung Ihrer Mitarbeiterbeteiligung diese Beispiele zum Vorbild nehmen.

    Belegschaftsaktien

    Die Belegschaftsaktie ist die bekannteste Form der kapitalmäßigen Mitarbeiterbeteiligung. Anzutreffen ist sie in erster Linie bei börsennotierten Unternehmen. Die Mitarbeiter erhalten die Aktien zu Sonderkonditionen, müssen im Gegenzug aber meist eine Sperrfrist einhalten, während der sie die Aktien nicht veräußern dürfen. Ein vorheriger Verkauf ist dann nur möglich, wenn der Aktieninhaber arbeitsunfähig wird oder verstirbt.

    Mit der Belegschaftsaktie erwerben die Mitarbeiter eine direkte Unternehmensbeteiligung. Zudem werden ihnen umfassende Informations-, Vermögens- und Mitverwaltungsrechte eingeräumt, die es ihnen ermöglichen, die Geschicke des Unternehmens teilweise mitzubestimmen. Gleichzeitig sind sie am Wertzuwachs der Firma, an den Dividendenausschüttungen und ggf. am Liquidationserlös bei Auflösung der AG beteiligt. Bei einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung besteht jedoch das Risiko, einen Teil des zum Aktienkauf aufgewendeten Kapitals zu verlieren.

    GmbH-Anteile

    Arbeitnehmer können gleichberechtigte Mitinhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden, indem sie Kapital in diese investieren. Mit den erworbenen GmbH-Anteilen erhalten sie volle Gesellschaftsrechte und -pflichten. Darüber hinaus sind Sie entsprechend ihrer Anteile am Wertzuwachs des Unternehmens und an seinen Gewinnausschüttungen beteiligt. Geht die Firma in Insolvenz, haften sie aber auch bis zur Höhe ihrer geleisteten Einlagen.

    Die Mitarbeiterbeteiligung über GmbH-Anteile ist in ihrer Gestaltung sehr eingeschränkt, da das GmbH-Gesetz die entscheidendsten Punkte der Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gesetzlich vorschreibt.

    Mitarbeiterdarlehen

    Hierbei räumt der Mitarbeiter seinem Unternehmen ein Darlehen ein, das als Fremdkapital gilt und fest oder gewinnabhängig verzinst werden kann. Der Arbeitgeber muss das Mitarbeiterdarlehen gegen Insolvenz absichern. Die Zinsen muss der Arbeitnehmer als Einkommen aus Kapitalvermögen versteuern. Am Ende der Laufzeit zahlt das Unternehmen das zur Verfügung gestellte Kapital zurück.

    Bei diesem Modell der Mitarbeiterbeteiligung erhalten die Mitarbeiter keine Gesellschafterstellung und damit auch keine Informations- oder Mitbestimmungsrechte.

    Stille Beteiligung

    Die auf §§ 230 ff. HGB beruhende Stille Beteiligung ist eine unternehmerische Gewinngemeinschaft. Stille Teilhaber haben in aller Regel weder Mitspracherechte noch organgeschäftliche Vertretungsbefugnisse und profitieren auch nicht vom Wertzuwachs des Unternehmens. Dafür steht ihnen ein Anteil am Unternehmensgewinn proportional zu ihrem Anteil an der Firma zu.

    Ob das Beteiligungskapital in der Handelsbilanz dem Fremdkapital oder dem Eigenkapital zugeordnet wird, hängt von der gesellschaftlichen Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses ab.

    Genussrechte

    Unternehmen können Genussrechte ausgeben oder verkaufen, mit denen die Mitarbeiter das Recht auf eine jährliche Gewinnbeteiligung erwerben. Im Gegensatz zu Aktionären oder GmbH-Gesellschaftern sind Genussrechteinhaber keine Gesellschafter und erhalten lediglich Informations-, aber keine Mitwirkungsrechte.

    Da Genussrechte gesetzlich nicht explizit geregelt sind, bieten sie einen großen Gestaltungsspielraum und können sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter annehmen. Eigenkapitalähnliche Genussrechte lassen sich so ausgestalten, dass die Ausschüttungen beim ausgebenden Unternehmen als Betriebsausgaben abziehbar sind und somit das steuerliche Ergebnis mindern.

    Virtuelle Beteiligung

    Bei der virtuellen Beteiligung erhält der Mitarbeiter keine gesellschaftsrechtlichen Anteile. Er wird lediglich in finanzieller Hinsicht so gestellt, als wäre er Gesellschafter. Besonders bei der Mitarbeiterbeteiligung im Start-up-Bereich wird die virtuelle Beteiligung häufig in Form sogenannter Virtual Stock Options (VSO) gewährt. Diese Virtual Shares versprechen Mitarbeitern einen prozentualen Anteil im Falle eines Börsengangs oder eines Unternehmensverkaufs.

    Bei Virtual Stock Options handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die in der Vertragsgestaltung relativ frei sind. Daher entfällt ein Großteil der für andere Mitarbeiterbeteiligungsmodelle üblichen juristischen und bürokratischen Notwendigkeiten.

    Welche Vorteile bietet die Mitarbeiterbeteiligung?

    Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, sind die Produktivität und die Innovationskraft in Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligung höher als in Unternehmen ohne eine solche Teilhabe. Das liegt vor allem daran, dass die Mitarbeiter motivierter sind, wenn sie direkt vom Unternehmenserfolg profitieren. Besonders hoch ist die Mitarbeitermotivation, wenn materielle und immaterielle Teilhaben kombiniert werden. Neben finanziellen Vorteilen bietet diese Variante den Arbeitnehmern die Chance zur aktiven Mitwirkung und zur Übernahme von Verantwortung im Unternehmen. Indem sie über die Geschäftsabläufe informiert und in Entscheidungsprozesse involviert werden, erfahren sie, wie sie noch besser dazu betragen können, die unternehmerischen Ziele zu erreichen.

    Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zur Kapitalbeteiligung gewähren, können von einer besseren Liquidität und, je nach Beteiligungsform, von einer günstigeren Kapitalstruktur und damit von einem verbesserten Fremdfinanzierungspotenzial profitieren. Das macht diese Form der Mitarbeiterbeteiligung vor allem für Firmen reizvoll, die sonst kaum Zugang zu den Kapitalmärkten hätten. Das betrifft insbesondere den „klassischen Mittelstand“ der „Old Economy“. Darüber hinaus lässt sich durch die Flexibilisierung des Arbeitsentgeltes eine Variabilisierung ansonsten fixer Kosten bewirken, wodurch die Krisenanfälligkeit des Unternehmens sinkt.

    Alle Vorteile für Unternehmen im Überblick:

    • Steigerung der Eigenkapitalquote, dadurch höhere Kreditwürdigkeit
    • stärkere Identifikation der Mitarbeiter mit „ihrem“ Unternehmen
    • bessere Bindung der Mitarbeiter ans Unternehmen, folglich geringere Fluktuationen, niedrigerer Krankenstand und weniger Verluste von Know-how
    • höhere qualitative und quantitative Arbeitsleistung der Mitarbeiter durch gesteigerte Motivation und größeres Verantwortungsbewusstsein

    Auch die Mitarbeiter selbst profitieren von ihrer Beteiligung am Unternehmen. Zum einen bietet ihnen die materielle Mitarbeiterteilhabe eine zusätzliche Einnahmequelle und die Möglichkeit, die private Altersvorsorge auszubauen. Zum anderen erhöhen sich aber die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsplatzsicherheit.

    Statistik: Von Arbeitnehmern nachgefragte und von Arbeitgebern angebotene Benefits 2015/2016* | Statista

    Wie finden Sie das passende Beteiligungsmodell für Ihr Unternehmen?

    Eine Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, ist mit einem gewissen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Bei der Gestaltung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells empfiehlt es sich, einen Berater hinzuzuziehen, da es einige Stolpersteine, z. B. im Arbeits- und Steuerrecht, zu vermeiden gilt. Anhand der folgenden Fragen können Sie aber auch selbst das passende Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für Ihr Unternehmen finden:

    • Welche Mitarbeiter sollen in den Genuss einer Beteiligung kommen? Einige Unternehmen beteiligen ausschließlich Führungskräfte, andere alle Mitarbeiter mit Personalverantwortung und wieder andere die komplette Belegschaft.
    • Woher stammt das Kapital? Das Kapital kann sowohl von Ihrem Unternehmen als auch von den Mitarbeitern stammen. Einmalzahlungen sind ebenso möglich wie Raten.
    • Welche Rechte möchten Sie Ihren Mitarbeitern gewähren? Angestellte, die Eigenkapital stellen, bekommen Gesellschafterrechte, während es bei der Beteiligung mit Fremdkapital nur Gläubigerrechte gibt. Es existieren auch Beteiligungsformen, bei denen die Mitarbeiter weder die einen, noch die anderen Rechte erhalten.
    • Wie wird verzinst? Möglich sind variable oder feste Sätze, die sich beispielsweise nach der Umsatzrendite richten. Bei Belegschaftsaktien wird die Dividende durch die Hauptversammlung festgelegt.
    • Wann soll das Kapital zur Verfügung stehen? Sie können eine Sperrfrist festlegen. Damit das Geld als Eigenkapital zählt, sollte diese mindestens fünf Jahre betragen. Die Rückzahlung können Sie in Raten vornehmen.

    Wie wird die materielle Mitarbeiterbeteiligung versteuert?

    Bei reinen Erfolgsbeteiligungen gestaltet sich die steuerliche Lage einfach. Es handelt es sich nicht um „echte“ Beteiligungen am Unternehmen. Daher gelten sie als Arbeitsentgelt und werden zum Zahlungszeitpunkt als Einkommen versteuert.

    Erhalten Arbeitnehmer reale Unternehmensbeteiligungen vergünstigt oder kostenlos, bekommen sie dadurch einen sogenannten geldwerten Vorteil. Zwar gilt dieser ebenfalls als Arbeitseinkommen, das als Einkommen zu versteuern ist. Die Steuer fällt jedoch bereits zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Vorteil gewährt wird, also dann, wenn die Aktien oder Gesellschaftsanteile zu günstigen Konditionen erworben werden. Bei einem späteren Verkauf der Anteile fallen auf die Wertsteigerung ebenfalls Steuern an.

    Wie fördert der Staat die Mitarbeiterbeteiligung?

    Staatliche Förderungen sind in folgenden zwei Bereichen möglich:

    • Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gemäß des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG)
    • Inanspruchnahme des Steuerfreibetrages des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) möglich.

    Laut 5. Vermögensbildungsgesetz können Unternehmen jährlich pro Mitarbeiter 400 Euro in einer betrieblichen Beteiligung anlegen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters nicht die Grenze von 17.900 (Alleinstehende) bzw. 35.800 (Verheiratete), steht dem Mitarbeiter eine Sparzulage in Höhe von 18 Prozent zu. Für das Kapital gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Jahren.

    Nach § 19a EStG können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern beim Erwerb einer Beteiligung an Ihrem Unternehmen einen Steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss gewähren. Die Höhe der Steuervergünstigung beträgt pro Mitarbeiter und Jahr den halben Wert der Beteiligung. Die Obergrenze liegt bei 135 Euro.

    Ist die Mitarbeiterbeteiligung für jedes Unternehmen sinnvoll?

    Das Konzept, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ist ein wirksames Instrument, um Fachkräfte gewinnen und halten zu können. Im Kampf um die Toptalente können Mitarbeiterbeteiligungen das Zünglein an der Waage sein. Dank der vielfältigen Modelle lässt sich für jedes Unternehmen ein passendes Programm aufstellen. Es gilt jedoch, eine sorgfältige Auswahl zu treffen, damit sowohl Ihre Firma als auch Ihre Mitarbeiter bestmöglich von der Teilhabe profitieren.

    lxlp