Eingetragener Kaufmann

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    Eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau werden

    Als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau wird eine natürliche Person bezeichnet, die als Kaufmann beziehungsweise Kauffrau in das Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist keine Pflicht für alle Kaufleute. Es kommt auf die Rechtsform an. Was für Kaufleute – eingetragen oder nicht – beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Rechtsform eingetragener Kaufmann und eingetragene Kauffrau (e. K.)

    Ein Eintrag ins Handelsregister macht aus einem Kaufmann beziehungsweise einer Kauffrau einen eingetragenen Kaufmann beziehungsweise eine eingetragene Kauffrau. Dieser Handelsregistereintrag ist nicht verpflichtend, sofern es die erweiterte Rechtsform nicht vorgibt.

    Was bedeutet die Abkürzung e. K.? Der eingetragene Kaufmann beziehungsweise die eingetragene Kauffrau ist selbst eine Rechtsform und wird mit e. K. abgekürzt. Man kann auch allgemein von eingetragenen Kaufleuten sprechen.

    Eingetragene Kaufleute gelten als Einzelunternehmer:innen. Das bedeutet, dass sie keine Partner:innen haben und auch keine stillen oder mitbestimmenden Teilhaber:innen am Unternehmen beteiligt sind.

    Eingetragene Kaufleute treten selbst und alleine im Namen des Unternehmens auf und handeln auch eigenständig im Namen des Unternehmens.

    Soll eine Partnerschaft gegründet werden, muss das in Form einer Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft stattfinden.

    Der Eintrag ins Handelsregister ist dann verpflichtend, wenn aktiv gewerblicher Handel betrieben wird. Dadurch werden sie zu sogenannten Istkaufleuten. Sie müssen sich dann an die Regelungen und Gesetze aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) halten.

    Kaufleute mit einem Gewerbebetrieb, in dem kein Handel betrieben wird, gelten als Kannkaufleute. Der Handelsregistereintrag ist dann freiwillig. Die Regelungen des HGB gelten für sie erst, wenn der Eintrag ins Handelsregister erfolgt ist.

    Eingetragener Kaufmann und eingetragene Kauffrau im Handelsregister

    Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. Abteilung B ist für Kaufleute nicht relevant, da sich diese an Gesellschaften richtet. Kaufleute müssen sich also in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen.

    Im Handelsregister werden alle wichtigen Informationen zum Unternehmen festgehalten. Zu den entsprechenden Daten gehören die Rechtsform und der Sitz des Unternehmens, der oder die Inhaber:in und mögliche Haftungsausschlüsse bei Geschäftsübernahmen.

    Zudem ist im Handelsregister das Datum der Eröffnung des Unternehmens und mögliche Einstellungen und Aufhebungen von Insolvenzverfahren vermerkt.

    Eine Pflicht für den Handelsregistereintrag besteht für die Kapitalgesellschaften GmbH und AG, die Personengesellschaft OHG und gewerbetreibende Kaufleute. Der Eintrag muss bereits bei der Gründung erfolgen. Eine Kapitalgesellschaft wird beispielsweise gar nicht offiziell, solange kein Handelsregistereintrag vorgenommen wird. Sie darf dann also nicht als Kapitalgesellschaft behandelt werden und die Haftung bleibt bis zum Eintrag ins Handelsregister bei den Gesellschafter:innen.

    Kleingewerbetreibende oder Freiberufler:innen müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eintrag die eigene Rechtsform verändern kann. Der Eintrag macht Unternehmern:innen direkt zu Kaufmann oder Kauffrau. Eine GbR wird durch einen Handelsregistereintrag automatisch zu einer OHG.

    Das ist deshalb wichtig, weil sich durch die Rechtsform auch die gesetzlichen Regelungen und Vorgaben verändern oder erweitern können. Beispielsweise gilt für alle eingetragenen Kaufleute wie bereits erwähnt immer das HGB als Gesetzesgrundlage.

    Durch den Eintrag ins Handelsregister erhält man eine Handelsregisternummer. Diese muss auf der Firmenwebseite angegeben werden. Sie kann auch an Geschäftspartner:innen weitergegeben werden, damit sich diese Informationen über das Unternehmen einholen können.

    Es gibt bestimmte Vorgaben, wann ein Handelsregistereintrag vorgenommen werden muss. Ein Kleingewerbe bleibt nur so lange ein Kleingewerbe, wie es die Umsatzgrenze von 22.000,00 Euro im Jahr und vermutlich 50.000,00 Euro im Folgejahr nicht überschreitet. Dann kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.

    Der Eintrag ins Handelsregister erklärt

    Wenn ein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden soll, muss auf gewisse Aspekte geachtet werden.

    Die Anmeldung für das Handelsregister muss notariell beglaubigt werden. Um den oder die dafür nötige Notar:in müssen Sie sich selbst bemühen. Dem Notar oder der Notarin müssen dann die wichtigen Pflichtdaten für den Handelsregistereintrag vorgelegt werden.

    Diese Daten müssen dafür zur Verfügung stehen:

    • Firma und Firmenname – denken Sie daran, dass je nach Rechtsform der Firmenname den entsprechenden Zusatz beinhalten muss; eine GmbH muss beispielsweise immer auch GmbH im Namen tragen
    • Hauptsitz – die Anschrift des Hauptsitzes des Unternehmens
    • Niederlassung und Zweigniederlassungen – Anschriften der Niederlassungen und Zweigniederlassungen (wenn es nur einen Standort gibt, ist das der Hauptsitz und diese Angaben entfallen)
    • Unternehmenszweck – dieser leitet sich in der Regel aus der Unternehmenstätigkeit oder Branche ab, in der das Unternehmen tätig ist
    • Vertretungen und Vertretungsbefugnisse – alle Personen, die als Vertretungen eingesetzt werden, müssen genannt und deren Befugnisse definiert werden
    • Rechtsform – die Rechtsform kann alles sein vom eingetragenen Kaufmann beziehungsweise der eingetragenen Kauffrau bis zur GmbH oder AG
    • Höhe der Stamm- und Grundkapitals – bei Aktiengesellschaften wird ein Stammkapital für die Gründung vorausgesetzt und auch für den Handelsregistereintrag muss bereits die Hälfte des Stammkapitals vorhanden sein

    Bei Änderungen der Rechtsform oder anderer Angaben, die im Handelsregister aufgeführt sind, muss das dem Registergericht mitgeteilt werden.

    Die Kosten für den Handelsregistereintrag hängen von der Rechtsform und der Unternehmensgröße ab. Einzelunternehmen zahlen ungefähr 200,00 Euro oder 300,00 Euro.

    Eingetragene Kaufleute und das Gewerbeamt

    Um ein Kaufmann oder eine Kauffrau zu werden, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Wenn es sich bei der angemeldeten Tätigkeit um eine kaufmännische Tätigkeit nach dem HGB handelt, gelten Sie durch die Anmeldung beim Gewerbeamt als Kaufmann beziehungsweise Kauffrau.

    Das Handelsgesetzbuch definiert Kaufleute als Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben und dadurch einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfolgen. Die Buchführung und Bilanzierung muss dann ebenfalls kaufmännisch vorgenommen werden.

    Es ist auch möglich, ein Kleingewerbe zu gründen. Dadurch wird man aber nicht direkt zum Kaufmann oder zur Kauffrau. Kleingewerbetreibende haben die freie Wahl, ob sie einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen. Eine Meldung beim Gewerbeamt muss aber in jedem Fall erfolgen.

    Die Rechte von eingetragenen Kaufmännern und Kauffrauen

    Eingetragene Kaufleute genießen gewisse Vorteile durch den Eintrag ins Handelsregister, den beispielsweise reine Gewerbetreibende oder Personengesellschaften nicht haben.

    Ein eingetragener Kaufmann oder eine eingetragene Kauffrau ist durch den Handelsregistereintrag dazu verpflichtet, ohne Partner:in oder Anteilhalter:innen zu arbeiten. Dadurch gehören alle Verdienste durch das laufende Geschäft dem Kaufmann beziehungsweise der Kauffrau.

    Bei einer GmbH verhält sich das im Grunde auch so. Die GmbH fungiert als juristische Person als eingetragener Kaufmann und die Gewinne gehen an die GmbH. Allerdings profitieren hier natürlich die entsprechenden Gesellschafter:innen, die an den Ausschüttungen beteiligt sind.

    Dadurch, dass eingetragene Kaufleute alleine arbeiten müssen, sind sie auch alleine verantwortlich. Das bedeutet zwar, dass sie für alles persönlich herangezogen werden, aber auch, dass sie alle Entscheidungen alleine treffen. Es gibt weder Abstimmungen noch Diskussionen. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, sich eine zweite Meinung einzuholen, wenn man sich bei bestimmten Themen unsicher ist. Die endgültige Entscheidung treffen Kaufleute aber selbst.

    Für die Rechtsform e. K. ist kein Mindestkapital erforderlich. Es handelt sich nicht um eine Kapitalgesellschaft oder andere Rechtsform, für die ein Kapital verpflichtend ist, das die Haftung übernimmt.

    Der Eintrag ins Handelsregister dient auch ein wenig dem Ansehen bei anderen Kaufleuten und vor allem Banken. Als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau ist es häufig leichter, Kredite gewährt zu bekommen.

    Nicht vergessen werden darf allerdings, dass eingetragene Kaufleute zwingend an die Regelungen und Gesetze des HGB gebunden sind und alleine für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens haften und verantwortlich sind.

    Eingetragene Kaufleute sind zudem zur doppelten Buchführung und der Erstellung einer Bilanz verpflichtet.

    Nachteile und Pflichten eingetragener Kaufleute

    Als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau unterstellt das Gesetz Ihnen im Prinzip, dass Sie mehr Wissen im Rechtsverkehr besitzen als reine Gewerbetreibende. Dadurch entstehen zusätzliche Pflichten, wie die Pflicht zur Erstellung einer Inventur. Das kann zum einen mehr Aufwand bedeuten und zum anderen auch zu gewissen Problemen führen, wenn die vorausgesetzten Kenntnisse nicht vorhanden sind. Dieses Wissen erlangt man schließlich nicht automatisch durch den Handelsregistereintrag, sondern muss es sich aneignen.

    Die Publizitätspflicht besteht für eingetragene Kaufleute nicht. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss nicht öffentlich gemacht werden muss. Es sei denn, es handelt sich bei der übergeordneten Rechtsform mit Handelsregistereintrag um eine, die die Offenlegung des Jahresabschlusses voraussetzt. Also beispielsweise die GmbH oder die AG.

    Eine weitere Ausnahme dieser Regelung sind Einzelunternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als 130 Millionen Euro im Jahr erwirtschaften.

    Es ist völlig legitim, als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau nebenberuflich tätig zu sein. Das Unternehmen, bei dem man aktuell angestellt ist, sollte aber darüber informiert werden. Bei einer Nebentätigkeit wird in den meisten Fällen das Kleingewerbe gewählt, für das kein Handelsregistereintrag notwendig ist.

    Eingetragene Kaufleute dürfen auch Angestellte einstellen. Dafür sind keine besonderen Regelungen zu beachten. Wie in jedem Unternehmen muss die entsprechende Steuernummer für die Anmeldung vorhanden sein. Dazu die Betriebsnummer vom zuständigen Arbeitsamt oder die Anmeldung bei der Krankenkasse.

    Der Firmenname e. K.

    Bei der Wahl des Firmennamens sind eingetragene Kaufleute im Grunde nicht eingeschränkt. Normale Gewerbetreibende wählen in der Regel den Vor- und Nachnamen des oder der Gewerbetreibenden als Firmenname. Das ist auch als e. K. möglich. Es darf aber auch ein reiner Fantasiename gewählt werden.

    Wichtig ist, dass das HGB vorgibt, dass Firmennamen den Zusatz der Rechtsform enthalten müssen. Das bedeutet, dass die Firma von eingetragenen Kaufleuten immer den Zusatz e. K. enthalten müssen. Das muss bei allen offiziellen Angaben berücksichtigt werden, da der Name ohne den Zusatz unvollständig ist.

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