Schon oft haben wir im lexoffice Blog darüber geschrieben, wie Du Deinen Aufwand ermittelst und Deine Stunden- und Tagessätze festlegen kannst. Doch oft geht es nicht nur um die Zeit, die Du für eine Aufgabe verbraucht hast. Für Meetings und Projekttreffen kommen Auslagen dazu, wie Fahrtkosten und Übernachtungskosten. Wir zeigen Dir die drei Wege, wie Du Ausgaben richtig absetzen bzw. berechnen kannst.
1. Aufwendungspauschale vereinbaren
Unkompliziert ist es, wenn Du mit Deinem Kunden – im Vorfeld natürlich – eine Summe vereinbarst, mit der für Dich alle Aufwendungen abgeglichen sind. Anhand von Zugpreisinformationen, Fahrtenkilometern und Tagessätzen für Verpflegung kannst Du eine realistische „pi mal Daumen“ Berechnung durchführen. Auf Deiner Rechnung gibst Du dann beispielsweise pauschal „Aufwandsentschädigung“ an. Bei der Steuererklärung reichst Du Deine anfallenden Belege als Reisekosten ein – mit der üblichen detaillierten Auflistung, damit sie zuordenbar sind.
2. Auslagen auflisten und mit abrechnen
Du kannst auch die gesamten anfallenden Auslagen als eigene Rechnungsposition aufnehmen und weiterberechnen, und, drittens:
3. Originalbelege beim Kunden einreichen
Alternativ kannst Du die angefallenen Originalbelege bei Deinem Kunden einreichen und um die Erstattung dieser Beiträge bitten, ganz so wie Angestellte eine Reisekostenabrechnung intern einreichen.
Das sagt die Finanzverwaltung dazu
Ganz streng genommen hat die Finanzverwaltung eine eigene Regelung dafür, wie Auslagen abzurechnen sind. Wenn Originalbelege zur Abrechnung an den Kunden als durchlaufender Posten weitergegeben werden, setzt das Finanzamt nämlich voraus, dass sich Kunde und Dienste-Anbieter kennen. Die Deutsche Bahn oder ein Taxifahrer können aber nicht unterscheiden, ob sie jemanden im Kundenauftrag von A nach B gefahren haben oder ob es sich um eine private Fahrt handelte. Wie soll das auch gehen?
Die Finanzverwaltung sagt dazu Folgendes in Abschnitt 10.4 UStAE: „Durchlaufende Posten (…) liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. (…) Es ist (…) erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (…).“
… und weiter …
„Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (…).“
Fazit: Originalbelege behalten, Kosten in Rechnung stellen
Am sichersten fährst Du also damit, Deinem Kunden die Auslagen als eigene Position auf der Abrechnung in Rechnung zu stellen. Die Originalbelege bleiben bei dir bzw. landen als Scans in Deinem lexoffice Buchhaltungssystem bei den anderen Steuerbelegen.
Du kannst ja immer noch Kopien anheften, wenn Dein Kunde einen Detailnachweis haben möchte, aber so vermeidest Du besagte durchlaufende Posten und nutzt eine unkomplizierte und trotzdem übersichtliche Lösung. Auslagen richtig absetzen – so geht’s.
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Hallo Frau Heine,
so ganz verstehen ich Ihren Ansatz noch nicht. Wenn ich auf der Rechnung Auslagen ausweise, diese aber auf meiner Seite nicht als durchlaufende Kosten verbuche, sind es schlussendlich Einnahmen. Für diese Beträge zahle ich dann auch Einkommensteuer. Oder wie kann ich das verhindern?
Freundliche Grüße
Henning Holzapfel
Hallo Herr Holzapfel,
eins vorab: Ich bin keine Steuerberaterin, ich kann es nur so weitergeben, wie ich es für mich ausgetüftelt habe: Die Kosten verbuche ich als Ausgaben, wenn ich das Ticket kaufe. Der Kunde erstattet es mir dann, und damit passt es. Umsatzsteuer wird ja sowieso nur durchgereicht, und ich bekomme meine Kosten erstattet (also nicht erstattet und parallel noch mal abgesetzt, das wäre ja doppelt). Ich hoffe, so ist es verständlicher?
Viele Grüße
Carola Heine
Hallo Frau Heine,
wie kann ich in Lexoffice online eine Rechnung erstellen und darin (zusätzlich zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen) nicht steuerbare Auslagen als durchlaufenden Posten fakturieren. Diese dürfen ja nicht in die Zwischensumme netto einfließen und sollten am besten unter eine Zwischensumme brutto separat aufgeführt werden.
Vielen Grüße
Philipp Neumann
Hallo Herr Neumann,
bitte schreiben Sie an info@lexoffice.de mit allen Fragen das Programm betreffend 🙂
Der Support hilft gerne
viele Grüße
Carola Heine